8131. Eigenthumsfeststellung; Veräußerungsbeschränkungen. 269
Bei Gelegenheit der Katastervermessung soll auch auf eine Feldbereinigung (s. u.)
Bedacht genommen werden.
Das große Werk dieser Katastervermessung, im Jahre 1853 begonnen, ist nun zum
größten Theile vollendet.)
Zur Fortführung der Vermessungswerke, sowie zur Aufstellung und Fortführung der
Lagerbücher sind die Bezirksgeometer bestellt, Beamte im Sinne des Beamtengesetzes.
b) Die Theilung der Liegenschaften ist beschränkt durch das Gesetz vom
6. April 18547.
Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weide in Stücke unter zehn Morgen, ferner
die Theilung von Ackerfeld und Wiesen in Stücke unter einem Viertelmorgen badisches
Maß, darf weder zur Aufhebung einer Gemeinschaft, noch im Wege irgend eines anderen
Rechtsgeschäftes stattfinden, sofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegen-
schaft mit einem angrenzenden Grundstück des Erwerbers bezweckt wird und hierbei kein
Stück unter obigem Maß übrig bleibt.
Die Verwaltungsbehörde (der Bezirksrath) kann auf den Antrag des Gemeinderathes
für eine bestimmte Gemarkung dieses Verbot auf ein größeres Maß erweitern, in gleicher
Weise ein bestimmtes Maß als Grenze der Theilbarkeit für Garten= und Rebgelände fest-
setzen, im einzelnen Falle Nachsicht von vorstehenden Verboten bewilligen.
Theilungen von Liegenschaften gegen diese Bestimmungen sind kraft Gesetzes nichtig.
Sie dürfen weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden ausgefertigt
werden.
Jc) Abgesehen von dieser allgemeinen Bestimmung sind die geschlossenen Hof-
güter untheilbar, soweit nicht die zuständige Verwaltungsbehörde die Theilung oder die
Lostrennung einzelner Parzellen bewilligt. Ueber die Feststellung dieser Hofgüter besteht ein
besonderes Gesetz vom 23. Mai 1888 2) als Ergänzung des Ediktes vom 23. März 1808,
„Gesetz über den Vorzug am untheilbaren liegenschaftlichen Erbe, Besitzgerechtigkeit oder
Vortheilgerechtigkeit genannt“ ?).
Letzteres hatte, abgesehen von den Bauernlehen und gewissen untheilbaren Wohnungen,
die geschlossenen Hofgüter für regelmäßig untheilbar erklärt und für die Annahme dieser
Eigenschaft „erfordert, daß vermöge eines Gesetzes oder eines rechtsgenüglichen Herkommens,
das dem gegenwärtigen Landesgesetz vorausgegangen ist, ein Hof stets unzertrennt von
einem Inhaber auf den anderen übergegangen sei und so auch jetzo wirklich unzertrennt
besessen werde“. Für diese Hofgüter ist in dem Falle die Versteigerung wegen Untheil-
barkeit ausgeschlossen, wenn nach letztwilliger Verfügung, Vereinbarung der Miterben oder
Ortsherkommen einem der Erben („Anerben“) ) ein „Vortheilsrecht“ zukommt. Diesem
muß das Hofgut um „einen kindlichen Anschlag“, der bis zu einem Viertel unter dem
wahren Werth bleiben kann, übergeben werden.
Um jeden Zweifel über die Eigenschaft eines Gutes als eines geschlossenen Hofgutes
auszuschließen, bezeichnet das Gesetz von 1888 als solche die in 14 namentlich genannten
Amtsbezirken gelegenen Hofgüter, welche seit Erlassung des Edikts vom 23. März 1808
zu Folge Herkommens unzertrennt von einem Eigenthümer auf den anderen übergegangen
sind, und ordnete zu deren Feststellung ein bestimmtes Verfahren an, wobei gegen die
vom Bezirksrath getroffene Feststellung die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu-
gelassen war. «
1) Reg. Bl. Nr. XX, S. 193. 2) G. u. V. B. Nr. XVI, S. 235.
3) Reg. Bl. Nr. XI, S. 93.
4) Dem jüngsten Sohn oder der ältesten noch unversorgten Tochter. Die Hauptbestimmungen
des Ediktes find auch in das Landrecht (L. R. S. 827a—g) übergegangen. Ueber die Schätzung von
Hofgütern s. Buchenberger, Erg. Bd. S. 115—117.