270 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. §* 132.
Die Feststellungen sind zum Grundbuch einzutragen.
Hofgut im Sinne des Gesetzes ist ein der Hauptsache nach eine zusammenhängende
Fläche bildendes landwirthschaftliches Anwesen.
Die vom Hofe aus bewirthschafteten Grundstücke, welche seit Erlassung des Edikts von
1808 ununterbrochen dem Eigenthümer des Hofes gehört haben und die durch Verfügung
der zuständigen Verwaltungsbehörde einverleibten Parzellen sind Bestandtheile des ge-
schlossenen Hofguts. 6
Geschlossene Hofgüter sind, abgesehen von Zwangsabtretung, untheilbar, soweit nicht
die zuständige Verwaltungsbehörde die Theilung oder die Lostrennung einzelner Parzellen
bewilligt.
Rechtsgeschäfte über Theilung eines geschlossenen Hofguts oder Veräußerung einzelner
Parzellen haben, insolange die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erfolgt
ist, hinsichtlich des Eigenthums keine rechtliche Wirksamkeit.
Die Eintragung solcher Rechtsgeschäfte zum Grundbuche ist verboten, sofern nicht der
Beschluß über die Genehmigung gleichzeitig eingetragen wird.
Ueber die Genehmigung zur Theilung eines geschlossenen Hofgutes oder zur Lostrennung
einzelner Stücke beschließt der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde 0.
Auf alle geschlossenen Hofgüter finden die gesetzlichen Vorschriften über die Vortheils-
gerechtigkeit Anwendung.
§ 132. 3. Feldbau. a) Feldbereinigung. Die Verbesserung der Feldeintheilung
(Feldbereinigung) ist durch Gesetz vom 5. Mai 1856 bezw. 21. Mai 1886 und die auf
Grund desselben erlassenen Verordnungen und Dienstweisungen geregelt ).
Die Hauptgrundsätze sind folgende:
Wo es zur Hebung der Landwirthschaft in einer Gemarkung von überwiegendem
Nutzen ist, kann eine Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung), d. h. eine Ver-
änderung und Neuanlage von Feldwegen, eine Verlegung oder Zusammenlegung von Grund-
stücken, selbst gegen den Willen einzelner Eigenthümer derselben stattfinden, wenn mehr als
die Hälfte der Besitzer der betreffenden Grundstücke sich für das Unternehmen erklärt, die
Zustimmenden zugleich nach dem Steuerkapital mehr als die Halfte der in das Unter-
nehmen fallenden Grundstücke besitzen und die Staatsgenehmigung ertheilt wird.
Diesem Zwange können Bauplätze, mit Gebäuden oder Hofraithen zusammenhängende
Grundstücke, eingefriedete Gärten, Rebstücke, Waldungen, Gruben und Brüche, Grundstücke
mit Mineralquellen nur dann ausnahmsweise durch Entschließung des Staatsministeriums
unterworfen werden, wenn andernfalls das Unternehmen nicht ausführbar wäre. Einzelne
Grundstücke von besonderer Werthbeschaffenheit können auf Ansuchen des Eigenthümers frei-
gelassen werden.
Die Staatsverwaltungsbehörde hat den bei ihr einkommenden Antrag auf Verbesserung
der Feldeintheilung unter Zuzug eines oder mehrerer Sachverständigen vorläufig zu prüfen
und, wenn sie ihn nicht sofort verwerflich findet, zur Abstimmung der Betheiligten zu bringen.
Bei der Abstimmung werden die Nichterschienenen und die Nichtabstimmenden als zu-
stimmend gezählt.
Die Staatsgenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn nach dem Ergebniß der Ab-
stimmung zwar eine gesetzliche Mehrheit für die Ausführung des Unternehmens vorhanden
ist, aber nicht alle Betheiligten ausdrücklich zugestimmt haben.
1) 86, Ziff. 72 d. Vollz.Verord. z. Verw. Ges.
3 Jetzige Fassung d. Ges. s. E.1..Bl. 1886, Nr. XXX, S. 305; ldh. Verord. v. 21. Mai 1886,
G. u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 315, abg. 19. Juli 1889. G. u.V. Bl. Nr. XV, S. 104; allgemeine Dienst-
Giueniei#h z b. Ausführung von Feldberelnigungen, v v. 23. Nov. 1886, G. u.V. Bl. Nr. LI, S. 551.