Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 182. Feldbau. 271 
Die Ausführung des Unternehmens geschieht durch eine Kommission unter Leitung der 
Staatsverwaltungsbehörde (Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues). 
Die Kommission besteht aus einem von der Staatsverwaltungsbehörde zu ernennenden 
Vorsitzenden, sodann aus einem Geometer und einem oder mehreren Sachverständigen, welche, 
sofern sich die betheiligten Grundbesitzer über die Wahl nicht vereinbaren, ebenfalls von der 
Staatsverwaltungsbehörde aufgestellt werden. 
Ueber Ansprüche auf Freilassung von der Betheiligung an dem Unternehmen beschließt 
die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues. Gegen ihre Entschließung ist Klage an 
den Verwaltungsgerichtshof zulässig 7. 
Die Vollzugskommission hat: 1) die Größe und den Werth der Grundstücke, mit 
welchen jeder Eigenthümer betheiligt ist, sowie den Werth der auf den Grundstücken 
ruhenden Lasten zu ermitteln; 2) jedem Eigenthümer das ihm gebührende Gelände an- 
zuweisen; 3) Geldentschädigungen und andere Ausgleichungen zu bewirken; 4) die gemein- 
samen Anlagen nach Maßgabe des in der Abstimmung festgesetzten Planes auszuführen. 
In allen Fällen hat die Kommission dahin zu wirken, daß auf gütlichem Weg eine 
Ausgleichung zu Stande kommt. 
Jedem Eigenthümer soll für den Werth der abgetretenen Grundstücke, soweit thun- 
lich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung und wenigstens annähernd gleicher Boden- 
güte geleistet werden. Entschädigung in Geld findet nur ausnahmsweise statt, insbesondere 
zur Ausgleichung kleinerer Unterschiede. 
Einwendungen gegen die Art der Ausführung des Unternehmens hat die Kommission 
zu prüfen und zu erledigen. Gegen ihre Entscheidung steht den Betheiligten ein Rekurs an 
die Oberdirektion und gegen deren Entscheidung die Klage an den Verwaltungsgerichtshof 
zu ). Außerdem kann wegen erheblicher thatsächlicher Irrthümer oder auffallender Benach- 
theiligungen eine nochmalige Prüfung durch die zu diesem Zwecke verstärkte Kommission 
beantragt werden. 
Nach endgiltig erledigtem Verfahren erklärt die Oberdirektion das Geschäft für voll- 
zugsreif und bestimmt den Zeitpunkt des Eigenthumsübergangs der umgetauschten Güter- 
stücke. Diese Bestätigung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Der Kostenaufwand für ein nach diesem Gesetz zu Stande gekommenes Unternehmen 
wird, soweit derselbe durch die gesammten Vorarbeiten vor der Abstimmungstagfahrt, die 
unter Leitung der Staatsbehörde stattfindenden Tagfahrten, die Mitwirkung der Kultur- 
inspektion, sowie des Vorsitzenden der Vollzugskommission erwächst, von der Staatskasse 
getragen. Der sonstige Kostenaufwand ist von der Gemarkungsgemeinde oder dem sonstigen 
Inhaber des Gemarkungsrechts vorschüßlich zu bestreiten und von den Eigenthümern der 
betheiligten Grundstücke durch Umlegung nach dem Bonitirungswerth zu ersetzen. Streitigkeiten 
hierüber entscheidet, nach Vorentscheidung der Oberdirektion, der Verwaltungsgerichtshof 5. 
b) Feldpolizei. Für die Handhabung der Feldpolizei sind die gesetzlichen Grund- 
lagen in R. Str. G. B. 8§ 361 Z. 9, 368 Ziff. 1, 2, 9, 11, § 370 Ziff. 1, 2, 5, 6 und in 
Pol. Str. G. B. §§ 143 (Einsperren der Tauben zur Saat= und Erntezeit, Fangen 2c. von 
Singvögeln), 144, 144 a (Geldfrevel) ), 145 (sonstige bezirks= oder ortspolizeiliche Vor- 
schriften), 145 a (Wanderschafherden) gegeben. Ein Theil derselben verweist auf bezirks- 
oder ortspolizeiliche Vorschriften und Anordnungen. 
Demgemäß bestehen in allen Amtsbezirken im wesentlichen Inhalte nach überein- 
, Ziff. 28; ldh. Vollz. Verord. dazu Ziff. 28. 
, Ziff. * Vollz. Verord. z. Feldber. Ges. 8 14. 
Ziff. 3 
5 5. 
es. v. 8. Heu 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 269. 
*— 
#½“ 
De 
r 
—:t 
S 
r—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.