272 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 133.
stimmende, als bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassene Feldpolizeiordnungen. Die Hand-
habung derselben als eines Theiles der Ortspolizei und die Abwandlung der hierauf bezüg-
lichen Uebertretungen ist in der Regel Sache des Bürgermeisters ##).
Entwendungen noch nicht eingebrachter Feld= und Gartenfrüchte oder anderer Boden-
erzeugnisse, deren Werth den Betrag von 5 Mk. nicht übersteigt, werden nicht als Dieb-
stahl, sondern als Feldfrevel bestraft, und zwar soweit der Werth des Entwendeten den
Betrag von 2 Mk. nicht übersteigt, mit Geld von 50 Pf. bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis
zu 8 Tagen.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft und ist dadurch von
der Zuständigkeit des Bürgermeisters ausgenommen der Feldfrevel im Werth von über
2 Mk. und gewisse schwerere Fälle desselben.
Zur Feldhut hat die Gemarkungsgemeinde das erforderliche Personal auf ihre Kosten
zu bestellen.
Zur Bekämpfung besonderer Schadensveranlassungen auf dem Gebiete des
Feldbaues sind Verordnungen ergangen: vom 15. Juli 1888 und 24. Sept. 1894 2) über
den Schutz von Vögeln, zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 22. März 1888, vom 13. Juli
1888 über das Vertilgen von Raupen 3), vom 3. Okt. 1884 über die Wanderschafheerden),
vom 7. Nov. 1890 über die Bekämpfung der Blattfallkrankheit der Reben F).
Ferner ist zum Vollzug der Reichsgesetze und internationalen Konventionen über die
Bekämpfung der Reblausgefahr außer dem badischen Gesetze vom 16. April 1880 5) eine
Reihe von Verordnungen erlassen worden?).
§ 133. 4. Viehzucht. Die auf die Viehzucht bezüglichen staatsrechtlichen Bestim-
mungen sind dreifacher Art: sie bezwecken theils die unmittelbare Förderung der Viehzucht,
theils die Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten, theils die Entschädigung
für Verluste an Vieh.
a) Unmittelbare Förderung der Viehzucht und der Viehbenützung wird
angestrebt:
a) bezüglich der Pferde durch die Gesetze und Verordnungen über die Verwendung
von Zuchthengsten und über die Ausübung des Hufbeschlags. Nach dem Gesetze vom 9. April
1880 8) dürfen Hengste zur Bedeckung von Stuten, welche nicht dem Eigenthümer des
Hengstes gehören, nur dann verwendet worden, wenn ihre Zuchttauglichkeit durch eine
Kommission von Sachverständigen (Körkommission) festgestellt und ihre Verwendung durch
Ertheilung eines Körscheines, der nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, amtlich
genehmigt worden ist.
Den Hufbeschlag sind nach Gesetz vom 5. Mai 1884) vom 1. Jan. 1886 ab
nur solche Personen (sofern sie nicht bis dahin schon das Hufbeschlaggewerbe im Groß-
herzogthum selbständig betrieben haben) berechtigt, gewerbsmäßig selbständig auszuüben und
zu betreiben, welche ihre Befähigung hierzu durch Bestehen einer Prüfung bei einer staat-
lich bestellten oder anerkannten Prüfungsstelle (Hufbeschlagschule) nachgewiesen haben.
1) G. Ord. § 59; § 130 d. Einf. Ges. v. 3. März 1879 zu d. R. Just. Ges.
2) G. u. V. Bl. 1888, Nr. XXXVIII, S. 346; 1894, Nr. XII, S. 387.
3) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 345.
4) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 420.
5) G. u V. Bl. Nr. XILIX, S. 694.
6) G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 121.
7) S. Buchenberger a. a. O., S. 653 ff., Erg. Bd. S. 148 ff.
8) G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 103; Vollz. Verord. des Handels Min. v. 9. April 1880; G. u.V. Bl.
Nr. XIV, S. 104; abg. 17. Jan. 1888, G. u. V. Bl. Nr. I, S. 2.
9) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 141; Verord. d. Min. d. Inn. v. 24. Juli 1884, G.u. V. Bl. Nr. XX,
S. 347.