* 135. Entschädigung für Verluste an Hausthieren. 277
A. Die Bestimmungen der ersteren Art sind theils in Reichsgesetzen, theils in Landes-
gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen enthalten.
Reichsgesetzlich geregelt ist zunächst die Entschädigung aus Anlaß von Maßregeln
gegen die Rinderpest durch § 3 des R.G. vom 7. April 1869. Ueber den hieraus sich
ergebenden Entschädigungsanspruch beschließt der Bezirksrath mit Vorbehalt der Klage an
den Verwaltungsgerichtshof 1).
Ueber die Entschädigung aus Anlaß von Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung
anderer übertragbarer Seuchen der Hausthiere verordnet das oben angeführte
R. Seuch. G. vom 23. Juni 1880 in den §§ 57—64:
a) bezüglich des Rechtsanspruchs auf Entschädigung überhaupt: daß für die
auf polizeiliche Anordnung oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere
vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt
werden muß;
b) ausnahmsweisen Ausschluß von dem Entschädigungsanspruch: der dem Reich 2c.
gehörigen, der vorschriftswidrig eingeführten, der innerhalb gewisser Frist nach der Ein-
führung an Rotz oder Lungenseuche erkrankten Thiere;
c) Wegfall der Entschädigung: wegen vorschriftswidriger Unterlassung oder Ver-
zögerung der Anzeige, wegen Erwerbung des Thiers in krankem Zustande, wegen Nicht-
befolgung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln;
d) bezüglich der Höhe der Entschädigung: im Allgemeinen Gewährung des gemeinen
Werthes, Gewährung geringerer Entschädigung bei Rotz und Lungenseuche, Aufrechnung der
aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssumme und zur Verfügung gebliebener Theile
des Thieres;
e) bezüglich des empfangsberechtigten Subjektes, daß die zu leistende Entschädi-
gung, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt wird, in dessen
Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
Der Landesgesetzgebung ist aufgetragen, Bestimmungen zu treffen über das
entschädigungspflichtige Subjekt, die Aufbringung der Entschädigung, die Ermittelung und
Feststellung derselben.
Hierbei ist ihr gestattet, den Besitzern von Pferden und Rindvieh die Leistung von
Beiträgen aufzulegen, mit Ausnahme jedoch derjenigen von gewissen, auch von der Ent-
schädigung ausgeschlossenen Thieren.
Es ist ihr gestattet, die Gewährung der Entschädigung zu versagen: für unheil-
bar oder tödtlich erkrankte Thiere mit Ausnahme der Erkrankung an Rotz und Lungen-
seuche; für das in Schlachtviehhöfen rc. polizeilich getödtete Vieh; für Hunde und Katzen,
welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind.
Zum Vollzug dieser reichsgesetzlichen Vorschriften und im Sinne einer Gebrauch-
machung von der eben erwähnten Gestattung ist über die Gewährung von Entschädigungen
bei Seuchenverlusten ein Landesgesetz, vom 13. März 18942), an die Stelle mehrerer
Landesgesetze tretend, erlassen worden. Dasselbe enthält außerdem eine Reihe von selb-
ständigen landesrechtlichen Bestimmungen.
1) V. R. Pfl. G. § 3, Ziff. 16 (Fassung d. Ges. v. 13. März 1894) ldh. Verord. v. 5. Aug.
1884 in der Fassung v. 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 283. Z
2) G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 123. Es ersetzt d. Gesetze v. 8. Nov. 1867, die Entschädigung
der Besitzer von auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren betr., Reg. Bl. Nr. LIV, S. 537,
30. Januar 1879, die Entschädigung für die wegen Rotz, Lungenseuche oder Milzbrand auf poli-
zeiliche Anordnung getödteten Thiere betr., G. u. V. Bl. Nr. III, S. 8, 6. März 1880, die Entschädigung
für das an Milzbrand gefallene Rindvieh betr., G. u. V. Bl. Nr. X, S. 50.