Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

280 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 135. 
Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung hat der Anstaltsvorstand 
sofort nach der Anmeldung des Schadens zu beschließen. 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen den Beschluß des Anstaltsvorstandes entscheidet 
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksraths ist binnen einer Nothfrist von 14 Tagen 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Ansprüche auf Entschädigung, welche in Folge des Umstehens oder der Nothschlachtung 
eines Thieres dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an die Ortsviehversicherungs- 
anstalt in dem Betrag der von ihr gewährten Entschädigung über. 
Die Verfügung über das umgestandene oder nothgeschlachtete Thier steht der Ver- 
sicherungsanstalt zu, welche die verwendbaren Theile auf ihre Rechnung verwerthet. 
Der Anstaltsvorstand hat die Vertheilung des Fleisches nothgeschlachteter Thiere, so- 
fern es für genießbar erklärt ist, unter die versicherten Thierbesitzer nach Verhältniß der 
Kopfzahl des in die Versicherung aufgenommenen Viehbestandes gegen Leistung einer Ver- 
gütung anzuordnen, falls auf anderem Wege eine angemessene Verwerthung sich nicht er- 
zielen läßt. 
Längstens im Februar jeden Jahres berechnet der Anstaltsvorstand den im verflossenen 
Jahr erwachsenen reinen Versicherungsaufwand, sowie die Umlage, welche nach Maßgabe 
des Durchschnitts des in den beiden Jahresschauen festgestellten Besitzstandes und Versiche- 
rungswerthes von den Viehbesitzern für das betreffende Jahr zu erheben ist. 
Der Einzug der Beitragsschuldigkeiten erfolgt nach den für die Erhebung und Bei- 
treibung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung der Viehbesitzer zur Zahlung der Beitragsschuldig- 
keiten an die Anstaltskasse entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Durch das Ministerium des Innern können die Ortsviehversicherungsanstalten zum 
Zweck gemeinsamer Schadentragung zu einem Verband (Versicherungsverband) mit der 
Wirkung vereinigt werden, daß der einzelnen Anstalt von der durch sie zu leistenden Ent- 
schädigungssumme ein Viertel zur Last bleibt und die übrigen drei Viertel auf alle zum 
Verband gehörigen Anstalten nach Maßgabe des Durchschnitts des auf Grund der zwei 
Jahresschauen festgesetzten Versicherungswerths umzulegen sind. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur 
sein Vermögen. 
Er wird durch einen Vorstand verwaltet und vertreten. Der Verbandsvorstand wird 
durch die Regierung ernannt. Die Verwaltung des Verbandes unterliegt der Staatsaufsicht. 
Der Verbandsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, der sich aus je einem von der 
Kreisversammlung zu erwählenden Mitglied für jeden der Kreise zusammensetzt. 
In den zum Verband gehörenden Anstalten findet eine Ausdehnung der Entschädi- 
gungspflicht einerseits bei Ortswechsel der Thiere, anderseits für polizeilich als ungenieß- 
bar mit Beschlag belegtes Fleisch versicherter Schlachtthiere statt (Schlachtviehversicherung). 
Die Verbandsverwaltung hat die Thätigkeit der Ortsversicherungsanstalten und in 
den Verband aufgenommenen Vereine zu überwachen, auf Vorlage der Akten bei dem Ver- 
waltungshof die Auszahlung der Entschädigung aus der Amtskasse zu erwirken, kann aber 
auch nicht oder nicht vollständig begründete Ansprüche ablehnen. 
Sie stellt nach dem Jahresaufwand der Versicherungsanstalten die Verbandsumlage 
fest. Nach dem Durchschnitt des Besitzstandes und Versicherungswerthes wird der Verbands- 
aufwand auf alle Versicherten, der örtliche Aufwand auf die Mitglieder der betreffenden 
Anstalt umgelegt.
	        
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