§§ 136, 137. Behörden u. Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft. Die Forstwirthschaft. 281
Zum Reservefonds des Verbandes hat die großherzogliche Staatskasse einen Zuschuß von
200 000 Mk. geleistet.
Streitigkeiten zwischen den Ortsviehversicherungsanstalten und dem Versicherungs-
verband über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidet der Verwaltungsgerichts-
hof in erster und letzter Instanz.
Eine von dem Ministerium des Innern erlassene Vollzugsverordnung ½ bestimmt
über die Errichtung und Verwaltung der Ortsviehversicherungsanstalten das Nähere.
§ 136. 5. Behörden und Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft. Die Ober-
leitung des Landwirthschaftswesens ist Aufgabe des Ministeriums des Innern. Zum Zweck
der Berathung derselben ist ein Landwirthschaftsrath?) errichtet, welcher auf An-
ordnung des Ministeriums oder auf Einladung seines Präsidenten regelmäßig, und zwar
mindestens einmal im Jahre, zusammentritt. Der Präsident und sein Stellvertreter werden
vom Landesherrn ernannt, die übrigen Mitglieder theils von landwirthschaftlichen Körper-
schaften und Vereinen gewählt, theils vom Ministerium ernannt.
Als technische Vollzugsorgane unterstehen dem Ministerium außer den oben ge-
genannten technischen Beamten insbesondere die Landwirthschaftslehrer.
Als Anstalten bestehen: die landwirthschaftlich-chemische und die landwirthschaft-
lich-botanische Versuchsanstalt in Karlsruhe, die Ackerbauschule Hochburg, die Obstbau-
schule Augustenberg, die landwirthschaftlichen Winterschulen (in der Mehrzahl gemeinsame
Anstalten des Staates und der Kreise oder Gemeinden) und die Hufbeschlagschulen.
§ 137. II. Die Forstwirthschaft?). Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Be-
ziehung auf die Forstwirthschaft beruhen zum weitaus größten Theile auf dem Forstgesetze
vom 15. Nov. 1833 0 in dessen jetziger Fassung, bezüglich des strafrechtlichen Theiles auf
dem Gesetze v. 25. Febr. 1879, das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betr. 5) und
auf den zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen.
Hiernach müssen alle Forste, mit Ausnahme jener der Privaten 2c. unter der Ver-
waltung von hierfür vorgebildeten, und von der Staatsbehörde auf Grund einer Prüfung
für befähigt erklärten Forstbeamten stehen. Die von Standes= oder Grundherren, von
Gemeinden oder Körperschaften (Stiftungen r2c.) — mit Staatsgenehmigung — ernannten
Forstbeamten sind den staatlichen Oberbehörden untergeordnet.
Für die Bewirthschaftung der Forste des Staates, der Gemeinden und öffentlichen
Körperschaften stellt das Gesetz den Grundsatz der Nachhaltigkeit und für die Regel den
der natürlichen Verjüngung auf und führt den ersteren Grundsatz — der bezüglich der
Beschränkung der Kahlhiebe und Ausrodungen auch auf die Privatwaldungen und jene
der Standes- und Grundherren Anwendung findet, s. u., — in sehr eingänglichen, forst-
wirthschaftlichen Vorschriften durch. Es sind hiernach die „Forste so zu bewirthschaften,
daß mittelst des Abtriebs der haubaren Bestände ohne Zeitverlust vollkommene junge Wal-
dungen erzogen werden“. Kein Theil des Waldes darf öde gelassen werden.
Für alle Waldungen, mit Ausnahme jener der Privaten und der Standes= und
Grundherren bestehen auf Grund der Vermessung und Einschätzung sog. Einrichtungswerke,
welche für eine zehnjährige Periode den allgemeinen Wirthschafts= und Kulturplan darstellen.
1) V. 5. Dez. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LIV, S. 771.
2) Ldh. Verord. v. 26. Dez. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 251.
3) Das Großherzogthum Baden, S. 416 ff. Th. Muncke, das badische Forstgesetz, Karls-
ruhe 1874 ff. Frhr. v. Neubronn, das badische Gesetz, betr. das Forststrafrecht und Forststrafverfahren,
Mannheim 1879, Beiträge zur Statistik des Großherzogthums Baden N. F. 4. H.
4) Reg. Bl. 1834, Nr. II, S. 5; abg. 6. März 1845, Reg. Bl. Nr. VI, S. 57, 27. April 1854,
Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 216; 21. Dez. 1871, G.u. V. Bl. Nr. L, S. 425, d. Einf. Ges. v. 23. Dez.
1871 z. R. Str. G. B. 5) G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 161.