Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

284 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 138. 
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zu- 
richtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist; 
3. an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen 
oder eingesammelt worden sind“. 
Der einfache Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem vierfachen 
Werth des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark beträgt. 
Zur Aburtheilung aller in dem Forststrafgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen 
sind die Amtsgerichte zuständig. 
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung, soweit nicht das Gesetz 
ein besonderes Verfahren vorschreibt. Das Letztere findet namentlich in der großen Zahl 
der Fälle des einfachen und erschwerten Forstdiebstahls statt. Hier steht die Vertretung 
der Staatsanwaltschaft den Bezirksforstbehörden zu. Die Aburtheilung geschieht periodisch 
auf Grund von Registern, welche die Bezirksforstbehörde monatlich einreicht, und erfolgt durch 
den Amtsrichter ohne Zuzug von Schöffen. 
§ 138. III. Die Jagd ). Durch das Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung 
der Feudalrechte (s. o. § 130) sind alle auf fremdem Grund und Boden ruhenden Jagd- 
rechte aufgehoben worden. Ein übrigens zeitlich in seiner Wirksamkeit beschränktes Gesetz 
vom 26. Juli 18482) hat sodann die Verpflichtung, „die in Bezug auf den Wildstand 
erforderlichen Anordnungen“ und das Recht und die Pflicht zur Ausübung der Jagd für 
Rechnung der Gemeinde auf allen nicht eingezäunten oder sonst abgeschlossenen Grund- 
stücken den Gemarkungsgemeinden übertragen, bei abgesonderten Gemarkungen deren Eigen- 
thümern belassen. Die durchgreifende, im Wesentlichen jetzt noch giltige Regelung dieses 
Gegenstandes ist durch das Gesetz vom 2. Dez. 1850 t, erfolgt, auf der Grundlage, daß der 
Eigenthümer des Grundes und Bodens zwar an und für sich jagdberechtigt, d. h. be- 
rechtigt zur Occupirung von für jagdbar erklärten Thieren, aber die Ausübung der Jagd 
regelmäßig Sache der Gemarkungsgemeinde ist, auch unter polizeilicher Kontrole steht. 
Das Gesetz bestimmt hiernach: 
„In dem Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und 
Boden. 
Die Befugniß, auf fremden Grundstücken zu jagen, kann als Grundgerechtigkeit nicht 
bestellt werden. 
Die Berechtigung zur Jagd schließt auch die Befugniß ein, sich die Geweihe ver- 
endeten und die Abwurfstangen lebenden Wildes anzueignen. 
Es ist der Verordnung vorbehalten, zu bestimmen: 
1. welche wilden Thiere als jagdbar zu betrachten sind; 
2. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln die Betheiligten befugt sind, 
schädliche wilde Thiere zu erlegen und zu vertilgen“!. 
Mit Ausnahme der unten erwähnten Fälle wird die Jagd nicht durch die Grund- 
eigenthümer selbst, sondern Namens und auf Rechnung derselben durch die Gemeinde inner- 
halb der Gemarkung ausgeübt. 
Wer immer die Jagd ausübt, hat sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und 
nach den feld= und forstpolizeilichen Vorschriften zu richten. 
1) Schenkel, * badische Jagdrecht, Tauberbischofsheim 1886. Wielandt, Recht- 
sprechung Nr. 1144—115 
2) Reg. Bl. Nr. 1 S. 276. 
3) Reg. Bl. Nr. LVIII, S. 407, abg. 29. April 1886, jetzige Fassung s. G. u. V. Bl. 1886, 
Nr. XIVII, S. 476. 
4) V.
	        
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