284 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 138.
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zu-
richtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist;
3. an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen
oder eingesammelt worden sind“.
Der einfache Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem vierfachen
Werth des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark beträgt.
Zur Aburtheilung aller in dem Forststrafgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen
sind die Amtsgerichte zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung, soweit nicht das Gesetz
ein besonderes Verfahren vorschreibt. Das Letztere findet namentlich in der großen Zahl
der Fälle des einfachen und erschwerten Forstdiebstahls statt. Hier steht die Vertretung
der Staatsanwaltschaft den Bezirksforstbehörden zu. Die Aburtheilung geschieht periodisch
auf Grund von Registern, welche die Bezirksforstbehörde monatlich einreicht, und erfolgt durch
den Amtsrichter ohne Zuzug von Schöffen.
§ 138. III. Die Jagd ). Durch das Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung
der Feudalrechte (s. o. § 130) sind alle auf fremdem Grund und Boden ruhenden Jagd-
rechte aufgehoben worden. Ein übrigens zeitlich in seiner Wirksamkeit beschränktes Gesetz
vom 26. Juli 18482) hat sodann die Verpflichtung, „die in Bezug auf den Wildstand
erforderlichen Anordnungen“ und das Recht und die Pflicht zur Ausübung der Jagd für
Rechnung der Gemeinde auf allen nicht eingezäunten oder sonst abgeschlossenen Grund-
stücken den Gemarkungsgemeinden übertragen, bei abgesonderten Gemarkungen deren Eigen-
thümern belassen. Die durchgreifende, im Wesentlichen jetzt noch giltige Regelung dieses
Gegenstandes ist durch das Gesetz vom 2. Dez. 1850 t, erfolgt, auf der Grundlage, daß der
Eigenthümer des Grundes und Bodens zwar an und für sich jagdberechtigt, d. h. be-
rechtigt zur Occupirung von für jagdbar erklärten Thieren, aber die Ausübung der Jagd
regelmäßig Sache der Gemarkungsgemeinde ist, auch unter polizeilicher Kontrole steht.
Das Gesetz bestimmt hiernach:
„In dem Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und
Boden.
Die Befugniß, auf fremden Grundstücken zu jagen, kann als Grundgerechtigkeit nicht
bestellt werden.
Die Berechtigung zur Jagd schließt auch die Befugniß ein, sich die Geweihe ver-
endeten und die Abwurfstangen lebenden Wildes anzueignen.
Es ist der Verordnung vorbehalten, zu bestimmen:
1. welche wilden Thiere als jagdbar zu betrachten sind;
2. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln die Betheiligten befugt sind,
schädliche wilde Thiere zu erlegen und zu vertilgen“!.
Mit Ausnahme der unten erwähnten Fälle wird die Jagd nicht durch die Grund-
eigenthümer selbst, sondern Namens und auf Rechnung derselben durch die Gemeinde inner-
halb der Gemarkung ausgeübt.
Wer immer die Jagd ausübt, hat sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und
nach den feld= und forstpolizeilichen Vorschriften zu richten.
1) Schenkel, * badische Jagdrecht, Tauberbischofsheim 1886. Wielandt, Recht-
sprechung Nr. 1144—115
2) Reg. Bl. Nr. 1 S. 276.
3) Reg. Bl. Nr. LVIII, S. 407, abg. 29. April 1886, jetzige Fassung s. G. u. V. Bl. 1886,
Nr. XIVII, S. 476.
4) V.