Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 138. Die Jagd. 285 
Die Gemeinden dürfen die Jagd nur durch Verpachtung ausüben, welche im Wege 
öffentlicher Versteigerung auf mindestens sechs Jahre geschehen soll. 
Die Erträgnisse der Jagd werden in die Gemeindekasse bezahlt und aus dieser nach 
Abzug der Kosten unter die betheiligten Grundeigenthümer nach Verhältniß des Flächen- 
gehalts ihres Grundbesitzes in der Gemarkung vertheilt, sofern nicht die Mehrheit der Grund- 
eigenthümer, welche zugleich mehr als die Hälfte des Flächengehalts der Gemarkung besitzen, 
die Ueberlassung des Pachtes an die Gemeindekasse beschließt. 
Der Eigenthümer zusammenhängender Grundstücke von mindestens 72 ha, mögen sie 
auf einer oder auf mehreren Gemarkungen liegen, ist befugt, die Jagd auf diesem Grund- 
besitz selbständig und ausschließend auszuüben, dieselbe zu verpachten oder durch Jäger aus- 
üben zu lassen, insofern er nicht vorzieht, sie der Gemeinde gegen verhältnißmäßige Theil- 
nahme an dem Nutzen zur Ausübung zu überlassen. 
Als zusammenhängend gilt das Grundstück auch dann, wenn ein öffentlicher Weg 
oder ein Fluß hindurchzieht. 
Sind einzelne Theile eines zur selbständigen Jagdausübung berechtigenden Grund- 
besitzes größtentheils von Grundstücken bedeutend größeren Flächengehalts umschlossen, welche 
zum Gemeindejagdbezirk gehören, so kann auf Antrag der Gemeindebehörde der Grund- 
eigenthömer durch den Bezirksrath als verpflichtet erklärt werden, die Jagd auf den größten- 
theils umschlossenen Theilen seines selbständigen Jagdbezirkes der Gemeinde gegen verhältniß- 
mäßige Theilnahme an dem Nutzen zur Ausübung zu überlassen. 
Wer mehr als 72 ha, welche jedoch nicht ein zusammenhängendes Ganzes bilden, besitzt, 
kann sich durch freie Uebereinkunft auf bestimmte Zeit mit der Gemeinde dahin vereinigen, 
daß ihm statt seines Antheils am Ertrag der Jagd die ausschließende Ausübung derselben 
in einem bestimmten Theil der Gemarkung überlassen wird. 
Sind einzelne Grundstücke bedeutend geringeren Flächengehalts von einem zusammen- 
hängenden Grundbesitz von mindestens 72 ha ganz oder größtentheils umschlossen, so steht 
es den Eigenthümern dieser Grundstücke frei, die Jagd darauf an den Eigenthümer des 
größeren Gutes zu verpachten oder durch die Gemeinde ausüben zu lassen. 
Auf Antrag des Eigenthümers des größeren Guts können aber auch die Eigenthümer der 
ganz oder größtentheils umschlossenen Grundstücke durch den Bezirksrath als verpflichtet erklärt 
werden, die Jagd auf ihren Grundstücken dem Eigenthümer des größeren Guts zu verpachten. 
Eingezäunte oder sonst abgeschlossene Grundstücke, öffentliche Anlagen und Lustgärten 
sind von der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinden ausgenommen. 
Auf einer abgesonderten Gemarkung, deren Grundstücke in ungetrenntem Eigenthum 
einem Grundeigenthümer oder mehreren Miteigenthümern gehören, steht dem Eigenthümer 
bezw. den Miteigenthümern die selbständige Ausübung der Jagd zu. 
Gehört die abgesonderte Gemarkung in getrenntem Eigenthum mehreren Grundeigen- 
thümern, so finden die oben erwähnten Bestimmungen finngemäße Anwendung. 
In der Regel bildet eine Gemarkung auch einen Jagdbezirk. Nur Gemarkungen von 
mehr als 720 ha können in zwei und bezw. mehrere Jagdbezirke zerlegt werden. 
Durch Uebereinkunft der Betheiligten können mit Genehmigung des Bezirksraths 
mehrere in räumlichem Zusammenhange stehende Gemeindegemarkungen oder abgesonderte 
Gemarkungen oder Theile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigt werden. 
Für einen Gemeindejagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter zugelassen werden. 
Das Gesetz regelt ferner das Verhältniß der Gastschützen und der Jagdgenossenschaften 
und gewährt der Staatsbehörde (Bezirksrath) bei gewissen Gesetz= oder Ordnungswidrigkeiten 
die Befugniß, den über die Verpachtung einer Gemeindejagd abgeschlossenen Vertrag auf- 
zuheben.
	        
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