Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

286 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 139. 
Niemand darf im offenen Feld oder Wald ohne einen Jagdpaß jagen. Dieser wird 
vom Bezirksamt, in der Regel auf ein Jahr (1. Febr. bis 31. Jan.), gegen eine Taxe 
ausgestellt. Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in welchen er versagt werden muß und in welchen 
er versagt werden kann. 
Wenn Thatsachen, wegen deren der Jagdpaß hätte verweigert werden müssen oder 
können, nach der Ausstellung desselben eintreten oder zur Kenntniß des Bezirksamts gelangen, 
so muß bezw. kann der Jagdpaß zurückgezogen werden. 
Jagdfolge findet nicht statt. Das Wild, welches in einem anderen Jagdbezirke 
angeschossen wurde, gehört Demjenigen, in dessen Bezirk es todt niederfällt, oder ge- 
funden wird. 
Das Gesetz bestimmt ferner die Schonzeiten und untersagt gewisse Arten der Jagd- 
ausübung. 
Wird irgendwo ein übermäßiger Wildfstand gehegt oder sind Grundstücke sonst einer 
erheblichen Beschädigung durch Wild ausgesetzt, so hat die Staatsbehörde auf Antrag Der- 
jenigen, deren Grundstücke dadurch bedroht werden, Anordnungen zur Verminderung des 
Wildstandes zu treffen. 
Der Eigenthümer oder Pächter eines Grundstückes ist befugt, das Wild jederzeit von 
demselben, jedoch ohne Verwendung von Hunden, abzutreiben und durch bleibende Anstalten 
davon abzuhalten. 
Ohne besondere Vertragsbestimmung findet ein Ersatz von Wildschaden nicht statt. 
Wenn jedoch Wild aus einem eingefriedigten Grundstücke ausbricht und Schaden an- 
richtet, ist der Inhaber des Grundstückes ersatzpflichtig. 
Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, für die sichere Handhabung der jagdpolizei- 
lichen Ordnung und des Jagdschutzes zu sorgen. Die von Jagdberechtigten zur Handhabung 
des Jagdschutzes bestellten Personen sind vom Bezirksamt auf die Erfüllung ihrer Dienst- 
aufgabe zu verpflichten. 
Die Aufficht über die Ausübung der Jagdbefugniß und über die Handhabung der 
Jagdpolizei wird durch das Bezirksamt ausgeübt, welches sich geeignetenfalls mit der Bezirks- 
forstei in's Benehmen zu setzen hat. 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche der Grundbesitzer auf die 
Erträgnisse der von der Gemeinde verpachteten Jagd oder auf selbständige Ausübung der 
Jagd, ferner in gewissen weiteren Streitigkeiten über die Vertheilung des Jagdpachterlöses. 
Für Uebertretungen dieses Gesetzes bezeichnet dasselbe die Strafen. Außerdem besteht 
landesgesetzlich in Pol. Str. G. B. 8§ 147 eine auf das unberechtigte Jagenlassen von Hunden 
bezügliche Strafdrohung. 
Zum Vollzug des Gesetzes hat das Ministerium des Innern unterm 6. Nov. 1886 
eine ausführliche Verordnung ) erlassen, welche die jagdbaren Thiere und die schädlichen 
wilden Thiere und die Art ihrer Vertilgung bezeichnet, die Verpachtung der Gemeindejagd 
und die Ausscheidung der selbständigen Jagdbezirke der Grundeigenthümer, die Jagdaus- 
übung auf abgesonderten Gemarkungen, die Zulassung von Gastschützen, die Jagdgenossen- 
schaften, die Jagdpässe, das Wildschonwesen, das Einschreiten gegen schädlichen Mildstand, 
die Jagdaufsicht regelt. 
§ 139. IV. Die Fischerei?). Nachdem das mehrangeführte Gesetz vom 10. April 1848 
über die Aufhebung der Feudalrechte die Berechtigungen Dritter, die Fischerei in Gewässern, 
1) G. u. U. Bl. Nr. XLVII, S. 489, abg. 18. Mai 1894, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 260; 
24. Sept. 1894, G.u. V. Bl. Ar. XII, S. 87. 
2) Bu h enberger, A., Fischereirecht und Fischereipflege im Großherzogthum Baden, Tauber- 
bischofsheim 1888. Nachtrag dazu in dessen Verwaltungsrecht der Landwirthschaft in Landwirthschaft, 
Ergänzungsband S. 151 ff.
	        
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