§ 139. Die Fischerei. 287
die zu fremdem Eigenthum gehören, auszuüben, mit Vorbehalt der Entschädigungsfrage be-
seitigt hatte, hat zunächst das Gesetz vom 29. März 1852 1) das Recht zur Fischerei, dessen
Ausübung — wenigstens im Allgemeinen — und die Entschädigung der vormals Berech-
tigten geregelt.
Ein weiteres Gesetz vom 3. März 1870 2) gab nähere Vorschriften über die Aus-
übung und den Schutz der Fischerei, insbesondere über die Bildung von Fischereigenossen-
schaften.
Durch Gesetz vom 29. März 1890 3) wurde die Kanalfischerei den Gemarkungs-
gemeinden überwiesen, auch Einzelheiten des Fischereirechtes näher bestimmt.
Maßgebend auf diesem Rechtsgebiete ist ferner: reichsrechtlich der Vertrag zwischen
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betr. die Regelung der Lachsfischerei im
Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 18854), landesrechtlich: die Uebereinkunft zwischen
Baden, Elsaß-Lothringen und der Schweiz über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen
für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensees, vom 18. Nov.
1887 und vom 5. Juli 1893, über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die
Fischerei im Bodensee ).
Hiernach ist im Wesentlichen Folgendes Rechtens:
Die Fischerei steht zur
1. in schiffbaren und floßbaren Flüssen und Seeen — als deren Bestandtheil Alt-
wasser, Gießen u. drgl. gelten, so lange sie ihren Zufluß aus dem Hauptwasser haben —
ebenso in Kanälen (Gewerbswassern), welche Zufluß aus öffentlichen Gewässern haben, dem
Staate;
2. in Teichen und anderen, in ausschließlichem Eigenthum befindlichen Gewässern,
soweit nicht der nachfolgend erwähnte Fall vorliegt, dem Eigenthümer;
3 . in den übrigen (natürlichen) Gewässern, desgleichen in Kanälen, welche aus nicht
öffentlichen Gewässern Zufluß haben, der Gemarkungsgemeinde oder wem sonst das Ge-
markungsrecht zusteht.
Ausgenommen von dem Fischereirecht der Gemeinde sind die Gewässer in abgeschlos-
senen Räumen, Anlagen und Lustgärten.
Auch kann Derzjenige, der beide oder auch nur ein Ufer, wo das Gewässer die Landes-
grenze bildet, in einer Ausdehnung von mindestens 500 Ruthen besitzt, verlangen, daß ihm
die Fischerei auf seinem Eigenthum zur selbständigen Ausübung überlassen werde.
Die als Erblehen verliehenen Fischereirechte bleiben aufrecht erhalten.
Die seitherigen Inhaber der Kanalfischerei mußten für den Uebergang ihres Rechtes
auf den Staat oder die Gemeinde von diesen nach näherer Bestimmung des Gesetzes von
1890 entschädigt werden.
Verschiedenen Berechtigten zustehende, zusammenhängende Fischwasser können zum
Behufe einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Nutzung nach Anhörung der Berech-
tigten und der betreffenden Bezirksräthe durch Verordnung als ein zusammengehöriges
Fischereigebiet erklärt werden, wenn dies im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des
Fischstandes liegt und einen überwiegenden wirthschaftlichen Nutzen darbietet.
Die Berechtigten eines solchen Fischereigebietes bilden eine Genossenschaft.
Der Sitz und die Verfassung der Genossenschaft, die Rechte und Pflichten derselben,
ihrer Mitglieder und Organe, die Art und Weise der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung
1) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 111.
2) G. u.V. Bl. Nr. XVIII, S. 225, abg. 26. April 1886, G. u. U. Bl. Nr. XXI, S. 189.
3) G. u. V. Bl. Nr. X, S. 143. 4) R.G.B. 1886, Nr. 18, S. 192.
5) G. u. V.Bl. 1888, Nr. II, S. 5, 1894, Nr. XVIII, S. 135.