8 140. Der Bergbau. 289
19. Jan. 1890 1) eine Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Neckar, ferner am
3. Febr. 1888 5) eine Perlfischereiordnung erlassen worden.
Streitigkeiten über die dem Staate, den Gemeinden und ihren Gemarkungsberechtigten
nach den oben erwähnten Gesetzen zustehende Fischerei, sowie über die Beschränkungen dieser
Rechte durch die den Grundbesitzern zustehenden Befugnisse, ferner über die genossenschaft-
lichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossenschaften entscheiden die Verwaltungsgerichte).
§ 140. V. Der Bergbau. Das Bergrecht ist durch das Berggesetz vom 22. Juni
1890 ) geregelt. Es schließt sich eng an das allgemeine Berggesetz für die Preußischen
Staaten vom 24. Juni 1865 an, dessen Bestimmungen, soweit sie für die Verhältnisse des
badischen Landes passen und inzwischen nicht durch anderweitige gesetzliche Regelung über-
flüssig geworden find, größtentheils auch dem Wortlaute nach Aufnahme gefunden haben.
Hiernach steht das Recht zur Gewinnung derjenigen Mineralien, auf welche das
Gesetz sich bezieht, weder dem Staat als Regel zu, noch dem Eigenthümer, in dessen Grund
und Boden sie sich befinden; vielmehr sind sie von dem Verfügungsrecht des Grundeigen-
thümers ausgeschlossen und steht — nach dem Grundsatz der Bergbaufreiheit — deren
Gewinnung Jedermann frei, welcher den kraft öffentlichen Rechtes erlassenen Vorschriften
nachkommt.
Diese Mineralien sind:
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer,
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Wismut, Mangan, Arsenik, Antimon und Schwefel,
gediegen und als Erze; Alaun= und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle und Bi-
tumen (Erdöl und Erdpech).
Die Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten.
Es kann jedoch hierzu seitens des Finanzministeriums an Einzelne oder Gemein-
schaften eine Konzession ertheilt werden.
Bei der vom Staate oder auf Grund einer Konzession von sonstigen Unternehmern
betriebenen Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen finden hinsichtlich der kraft
öffentlichen Rechts für den Betrieb maßgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen, hin-
sichtlich der Verhältnisse des Unternehmers zu sonstigen Bergwerksbesitzern und zu Muthern,
zu den Grundbesitzern und zu den beim Betriebe beschäftigten Personen, sowie hinsichtlich
der Rechtsverhältnisse der bei einer Privatunternehmung Mitbetheiligten die Vorschriften des
Berggesetzes, soweit sie nach der Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung.
Im Uebrigen findet dieses Gesetz auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken für
Rechnung des Staates in vollem Umfange Anwendung.
Die Aufssuchung dieser Mineralien — das Schürfen — ist Jedermann gestattet. Ge-
wisse Gattungen von Grundstücken sind vom Schürfen ausgeschlossen.
Irnsbesondere dürfen in dem Bereiche von Mineral= und Thermalgquellen, deren un-
gestörte Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, Schürfungen sowie überhaupt Ausgra-
bungen und unterirdische Arbeiten nur mit vorgängiger Genehmigung der zuständigen Be-
hörde und unter Beachtung der dabei festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden.
Durch das Ministerium des Innern können die Quellen, auf welche die vorstehenden
Bestimmungen Anwendung finden, sowie der für die Beschränkungen maßgebende örtliche
Bereich festgestellt werden.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will,
hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen.
1) G. u.V. Bl. Nr. V, S. 118. 2) G. u. V. Bl. Nr. II, S. 45.
3) V. N. Pfl. G. 8 2, Ziff. 16. 4) G. u.V. Bl. Nr. XXXI, S. 447.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 19