Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

292 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8141. 
Das badische Gesetz vom 21. Dez. 1871 über die Einführung der deutschen Gewerbe- 
ordnung1) enthält außer der Aufhebung der erwähnten Gesetze nur wenige, reichsgesetzlich 
der Landesgesetzgebung vorbehaltene Bestimmungen. Zunächst zu Gew. 8§ 12 die, daß juri- 
stische Personen des Auslandes hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Großherzogthum den 
Reichsangehörigen gleich behandelt werden. Der Regierungsverordnung ist vorbehalten, 
eine Ausnahme von dieser Bestimmung in Bezug auf die juristischen Personen derjenigen 
außerdeutschen Staaten anzuordnen, in welchen eine von der Deutschen Gewerbeordnung 
grundsätzlich verschiedene, die Freiheit des Erwerbs und der Niederlassung beschränkende 
Gesetzgebung besteht, oder in welchen der Badener nicht in gleicher Weise wie der eigene 
Staatsangehörige zum Gewerbebetrieb zugelassen wird. (S. o. 123.) 
Sodann kann — zu Gew.O. 8§ 23 und 142 — durch Ortsstatuten Bestimmung 
darüber getroffen werden, daß und in wie weit einzelne Ortstheile vorzugsweise zu An- 
lagen der im § 16 der D. Gew.O. erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen 
aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu- 
zulassen sind. 
Endlich ist bestimmt, daß die in § 63 der Gew.O. vorbehaltenen Ausnahmebestim- 
mungen im Wege der Verordnung oder auf Grund einer solchen ergehenden bezirks= oder orts- 
polizeilichen Vorschriften erlassen werden können. 
Zum Vollzug der Gewerbeordnung ist, soweit erforderlich, mit höchster Ermächtigung, 
eine sehr ausführliche Verordnung des Ministeriums des Innern unterm 23. Dez. 18832) 
ergangen, die nach dem Erscheinen des die Gewerbeordnung abändernden R.G. vom 1. Juni 
1891 durch eine Verord. vom 24. März 1892 0) abgeändert und ergänzt worden ist. 
Es kann aus derselben hier nur Folgendes erwähnt werden: 
Unter den allgemeinen Bestimmungen ist der Grundsatz hervorgehoben: 
„Die in den Landesgesetzen, einschließlich der Verordnungen und Vorschriften der 
Landesbehörden, enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren in 
Verwaltungssachen, haben auch auf die nach der Deutschen Gewerbeordnung, dem Einfüh- 
rungsgesetz und den bezüglichen Vollzugsvorschriften zu treffenden Verwaltungsentschließungen 
Anwendung zu finden, soweit nicht durch die Deutsche Gewerbeordnung und die hierzu er- 
lassenen Vollzugsbestimmungen besondere Vorschriften über die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren ausdrücklich gegeben sind. 
Bei den nach der Deutschen Gewerbeordnung und den bezüglichen Vollzugsbestimm- 
ungen zu treffenden Entschließungen der Verwaltungsbehörden, namentlich soweit es sich um 
die Genehmigung (Gestattung, Erlaubniß u. dgl.) und Untersagung von gewerblichen An- 
lagen, um die Konzession (Genehmigung, Erlaubniß u. dgl.) und Untersagung von Gewerbe- 
betrieben handelt, sind in allen geeigneten Fällen neben den gewerbepolizeilichen Bestimm- 
ungen gleichzeitig auch die allgemein polizeilichen, hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes 
geltenden Vorschriften, insbesondere die bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits= und wasser- 
polizeilichen Vorschriften in Berücksichtigung zu ziehen und, soweit diese allgemein polizei- 
lichen Vorschriften zu besonderen Auflagen und Verfügungen Anlaß geben, die letzteren 
geeigneten Falls mit den in gewerbepolizeilicher Hinsicht ergehenden Entschließungen zu 
verbinden.“ 
Wo nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung die Entscheidung über die Geneh- 
migung oder die Untersagung einer Gewerbsanlage oder eines Gewerbbetriebes oder über 
die Zurücknahme einer Genehmigung durch eine kollegiale Behörde zu erfolgen hat, ist, sofern 
1) G. u. V. Bl. Nr. L, S. 423. 2) G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 357. 
3) G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 39.
	        
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