Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 141. Gewerbe und Handel. 293 
nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde erster 
Instanz zur Entscheidung zuständig. 
Die Entscheidung ist nach Anhörung der Parteien in öffentlicher Sitzung zu geben, 
muß mit Gründen versehen sein, ist schriftlich auszufertigen und zuzustellen. Der Rekurs 
ist binnen 14 Tagen auszuführen. 
In dem Abschnitt über den stehenden Betrieb 1) werden zunächst die allgemeinen Er- 
fordernisse und das hier einzuhaltende Verfahren, sodann bei den einer besonderen Geneh- 
migung bedürftigen Gewerbebetrieben die genehmigungspflichtigen (schädlichen, gefährlichen 
und belästigenden, geräuschvollen) Anlagen und diejenigen Gewerbtreibenden behandelt, welche 
einer besonderen Genehmigung bedürfen (Apotheker, Aerzte, Thierärzte, Privat-Kranken- 
Anstalten, Hebammen, Schauspielunternehmer, das Wirthschaftsgewerbe und der Kleinhandel 
mit Branntwein, Singspielhallen und ähnliche Veranstaltungen, öffentliche Musikauffüh- 
rungen u. dgl., Pfandleiher, Tanz-, Turn-, Schwimmunterricht, Trödelhandel u. dgl., Be- 
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Bestallung der Gewerbtreibenden, Verkehrsgewerbe 
und öffentliche Anbieten von Diensten, Kaminfeger), ferner Umfang, Ausübung und Verlust 
der Gewerbebefugnisse. Eines Theiles dieser Bestimmungen ist schon an anderer Stelle 
d. W. Erwähnung gethan worden. 
Insbesondere bezüglich des Betriebs von Wirthschaften 2c.) ist in Anwendung der 
in Gew.O. 8§ 33 den Landesregierungen gewährten Befugniß bestimmt, daß die Erlaubniß 
zum Ausschenken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 
allgemein, die Erlaubniß zum Betrieb einer Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft in Ort- 
schaften mit weniger als 15.000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren 
Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, nur dann ertheilt werden 
darf, wenn ein Bedürfniß des Publikums hierfür nachgewiesen ist. 
Das hierbei einzuhaltende Verfahren, wobei jeweils das Betriebslokal bestimmt an- 
gegeben und geprüft werden muß, ist genau vorgeschrieben. 
Die Erlaubniß zum Betrieb einer Gastwirthschaft verleiht das Recht der Beherbergung 
und der Verabreichung von Getränken jeder Art. 
Die Erlaubniß zum Betrieb einer Schankwirthschaft verleiht in der Regel das Recht 
zum Ausschank von Getränken aller Art mit Ausnahme des Branntweins. Soll auch Brannt- 
wein verabreicht werden dürfen, so ist die Erlaubniß hierzu besonders zu erwirken. 
Zu den Schankwirthschaften gehören namentlich auch die sogenannten italienischen 
Keller, Kaffeehäuser, Konditoreien, in welchen geistige Getränke ausgeschenkt werden. Die 
Errichtung von bloßen Speisewirthschaften ohne Ausschank (Garküchen) ist an eine polizei- 
liche Erlaubniß nicht gebunden. 
Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist der Verkauf in Mengen unter 
einem Liter zu behandeln, jedoch mit der Maßgabe, daß zum Verkauf von feineren Li- 
queuren in versiegelten Flaschen, welche ein halbes Liter oder mehr enthalten, eine Erlaub- 
niß nicht erforderlich ist. 
Die zu entrichtenden Taxen sind in dem Verwaltungsgebührengesetze bestimmt. 
Die dermalen bestehenden realen Wirthschaftsrechte dürfen nicht auf andere Gebäude 
übertragen werden. 
Die Uebertragung auf andere Personen ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der 
Betrieb der Wirthschaften rc. ist polizeilich zu überwachen. 
Weitere Abschnitte behandeln den Gewerbebetrieb im Umherziehen ), den Marktverkehr"), 
1) 88 3—81. 2) 88 42—54. 
3) 8ʒ 82—108. 4) 55 109—113.
	        
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