Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

810. Rechtsvorzüge des Adels überhaupt. 15 
III. Bewiesen wird der Besitz des Adels regelmäßig durch den erfolgten Eintrag 
in die Adelsmatrikel?. 
IV. Die Rechte, welche die Adelseigenschaft im Allgemeinen gewährt, sind folgende: 
1. Das Recht auf das adelige Prädikat d. h. das Recht, den durch das anerkannte 
Herkommen oder den Adelsbrief erworbenen adeligen Titel zu führen und von Jedermann, 
sei es den übrigen Staatsangehörigen sei es den Behörden beigelegt zu erhalten. Dieser 
adelige Titel kann der eines Fürsten, Grafen, Freiherren oder Edelmannes („Hr. von—") 
sein, ohne daß aus der Verschiedenheit dieser Benennung für sich allein eine Verschiedenheit 
der rechtlichen Stellung folgte. Mit einiger Rücksicht jedoch auf diesen Titel theilt sich 
der Adel in den Herrenstand (hoher Adel) und den Ritterstand (niederer Adel). Zu 
dem ersteren „gehören Alle, welche fürstliche Würde haben, oder mit einem wohlerwor- 
benen Erbrecht an einem Fürstenthum oder einer Grafschaft des ehemaligen deutschen 
Reichs unter rheinische Bundessouveräne gekommen sind; die übrigen Grafen, Freiherren 
und Edelleute gehören zu letzterem“). 
2. Die Befähigung „zum Stammgutsrecht, d. h. zum Recht, seine Verlassenschaft 
zum Vortheil der Nachkommenschaft und zum Glanze der Besitzer mit Untheilbarkeit und 
Unveräußerlichkeit zu belegen und die noch nicht in den Erbgenuß tretenden Erben mit 
nothdürftigem Unterhalt auszustatten“. Fideikommisse außerhalb adeliger Familien, welche 
zur Zeit der Einführung des VI. Konst.Ed. schon vorhanden waren, können ausnahms- 
weise bestehen bleiben, neue aber dürfen nur in adeligen Familien errichtet werden. 
Stammgut ist nach den Bestimmungen des Landrechtes derjenige Komplex unbe- 
weglicher Vermögensgegenstände, welcher zur Erhaltung eines Namens und Stammes 
gesetzmäßig ausgeschieden. Die Stammgutseigenschaft wird gegen dritte nur wirksam durch 
Eintrag in die Landtafel d. h. das Grundbuch der betr. Gemarkungz#). 
Seit der Einführung des Landrechtes ist für neu zu errichtende Stammgüter der 
niederste und der höchste Betrag des Einkommens aus einem solchen festbestimmt. Stamm- 
güter, welche bei der Einführung des Landrechtes bereits bestanden, bleiben in ihrem seit- 
herigen geringeren oder größeren Umfang anerkannt (L. R. S. S. 577 ca-cd). — 
Ausnahmsweise kann ferner einem Familienlehen, welches allodificirt wird, durch Zu- 
stimmung aller Betheiligten die Eigenschaft als Stammgut auch dann beigelegt werden, 
wenn dessen Werth den oben erwähnten Bestimmungen nicht entspricht . 
Das Stammgut bildet in der Hand des Besitzers ein von dem übrigen Vermögen 
ist, weil s. Zt. im Bad. Str. G. B. bei der Bestimmung der Ehrenfolgen der Bestrafung nicht er- 
wähnt (Puchelt, Bad. Str.G. B. Bem. 8 zu § 17) und jedenfalls seit Einführung des Dtsch.R. Str. 
G. B., welchem der Verlust des Adels als Ehrenfolge der Verurtheilung und die Aberkennung des 
Adels fremd ist, aufgehoben. (Puchelt, Dtsch. R. Str. G. B. Bem. 2 zu R. Str. G. B. § 34.) 
. 1) Die mit höchster Ermächtigung erlassene Verordnung des Gr. Minist. d. ausw. Angel. v. 3. Juli 
1815, Reg. Bl. Nr. XII, S. 81, bestimmt: 
In die Adelsmatrikel des Großherzogthums werden alle Adeligen des Landes eingetragen, und 
darüber nach den verschiedenen Adels-Klassen alphabetische Register bei dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten (jetzt des Gr. Hauses, der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten) ge- 
halten, welchem auch die jeweiligen Veränderungen in dem Personalstande der Familie anzuzeigen sind. 
Als dem Lande angehörige Adeligen werden alle Diejenigen angesehen, welche durch festen Wohn- 
sitz und Niederlassung im Lande, oder durch überkommenen Staatsdienst in den persönlichen Staats- 
bürgerverband getreten find, dessen unbeschadet sie anderwärts einen auf dinglichen Besitz gegründeten 
Realnexus behalten können. 
Kein Einwohner oder Staatsdiener wird im Großherzogthum als adelig anerkannt, und darf 
die darauf sprechenden Prädikate führen, der nicht in die Matrikel eingetragen ist; wogegen auch letzte 
als Adelsbeweis in der Folge dienen wird. 
2) VI. Konst. Ed. § 21, d. 
3) Ueber diesen Eintrag s. ldh. Verord. v. 10. Nov. 1842, Reg. Bl. Nr. XXXV, S. 301, Anleitg. 
zur Führung d. Grund= u. Pfand-Bücher v. 23. April 1868, Reg. Bl. Nr. XXXIV, S. 490, § 50. 
4) Ges. v. 19. April 1856, die eigentlichen Lehen betr., Reg. Bl. Nr. XVI, S. 139.
	        
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