Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 122. Das Volksschulwesen. 299 
Endalltig angestellte Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten die Eigenschaft etat- 
mäßiger Bemmten. 
Die Besetzung der Stellen erfolgt durch die Oberschulbehörde, regelmäßig auf Grund 
des Ausschriibens zur Bewerbung. 
Zur Besorgung des Organistendienstes können die Lehrer auf Verlangen der Kirchen- 
behörden arugehalten werden. Andere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht 
übernehmen. 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten einen jährlichen Gehalt, welcher ohne Rücksicht 
auf den Ort ihrer Anstellung von 1100 Mk. Anfangsgehalt durch regelmäßige Zulagen bis 
zu 2000 Ml. Höchstgehalt ansteigt, außerdem freie Wohnung oder Miethzinsentschädigung. 
Hauptlehrerinnen erhalten Gehalt wie Hauptlehrer bis zu 1500 Mk. An Volksschulen mit 
mindestens drei Hauptlehrern erhält der erste eine Dienstzulage. 
Lehrer und Lehrerinnen in nicht etatmäßigen Stellungen erhalten 800 Mk., nach 
zurückgelegter Dienstprüfung 900 Mk., als Schulverwalter bis zu 1100 Mk. Gehalt, außer- 
dem Wohnung oder Miethzinsentschädigung. 
Für Lehrstunden über das gesetzliche Schuldeputat wird eine besondere Vergütung 
gewährt. 
e) Im fünften Titel ) regelt das Gesetz die Bestreitung des Aufwandes für die 
Volksschulen. 
Die Gehalte und ähnlichen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen werden aus der Staats- 
kasse bezahlt, wogegen die Gemeinden in diese einen, nach der Einwohnerzahl bemessenen, 
und einen weiteren nach der durchschnittlichen Zahl der Schulkinder bemessenen Jahresbeitrag 
als Pauschalsummen einzuzahlen haben. Die Wohnung bezw. Miethzinsentschädigung hat 
die Gemeinde zu leisten. 
Zur Deckung des nach der Einwohnerzahl bemessenen Beitrags hat die Gemeinde zu- 
nächst den Ertrag des örtlichen Schulvermögens (der Dotationen 2c.) zu verwenden und zu 
diesem Zwecke in die Gemeindekasse zu vereinnahmen. 
Zur Aufbringung des nach der Zahl der Schulkinder sich richtenden Gemeindebeitrages 
ist als „Schulgeld“ für jedes Kind, welches die Volksschule besucht, ein Vorausbeitrag von 
3 Mk. 20 Pf. jährlich von dem zur Ernährung des Kindes Verpflichteten an die Gemeinde 
zu entrichten. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die nämliche Volksschule, 
so mindert sich das Schulgeld. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige Volksschule, zu 
deren Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht, je nach dem Grade der Unvermöglichkeit 
ganz oder zu bestimmten Theilen zu befreien. Die nachgelassenen, sowie die nicht beibring- 
lichen Schulgeldbeträge bleiben der Schulgemeinde zur Last. Die Befreiung von der Schul- 
geldzahlung gilt nicht als Armenunterstützung. 
Durch einen mit zwei Drittheilen der Stimmen gefaßten, von der Staatsbehörde 
genehmigten Gemeindebeschluß kann auf die Erhebung verzichtet werden. 
Soweit die der Gemeinde für die Volksschule obliegenden Ausgaben durch diese Ein- 
nahmen nicht gedeckt werden, ist der bezügliche Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Gemeindeordnung über den Gemeindeaufwand und die Mittel zu dessen Deckung auf- 
zubringen, jedoch unter gewissen Beschränkungen. 
Das Gesetz bestimmt nämlich, in näherer Ausführung, für den gesetzlich gebotenen 
Volksschulaufwand — mit Ausnahme der Städte der Städteordnung und der übrigen Städte 
mit mehr als 6000 Einwohnern — einen gewissen Höchstsatz der Jahresleistungen (im Ver- 
1) 88 52—91.
	        
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