Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

300 Sechster Abschnitt. Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 142 
hältniß der Umlagen ausgedrückt), über den hinaus der Mehrbetrag unter periodischer Fest- 
stellung auf die Staatskasse übernommen werden muß. Streitigkeiten hierüber entscheidet 
der Verwaltungsgerichtshof. 
Die Pflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude liegt 
der Gemeinde (bezw. dem Schulverband) ob; die Bestreitung des Aufwandes geschieht wie 
bei anderen Gemeindebedürfnissen. 
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde des Schulortes die erforderlichen Lehr- 
bücher 2rc. zu beschaffen. 
1) Die Rechtsverhältnisse bezüglich der erweiterten Volks schulen und der 
Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen, sind im sechsten 
Titel!) geregelt. Die Erweiterung — im Unterrichtsziel und in Folge dessen auch in 
Unterrichtszeit und Lehrerzahl — kann sich sowohl auf einzelne Klassen, als auf die ganze 
Schule erstrecken. Sie beruht auf freiem Entschluß der Gemeinden, geschieht auf ihre Kosten 
und hat gewisse Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes bezüglich 
des Schulgeldes, der Bestellung der Lehrer 2c. zur Folge. Näheres ist im Einzelfalle durch 
besondere, zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde zu vereinbarende Satzungen zu be- 
stimmen. 
Den Städten der Städteordnung ist bezüglich der Regelung ihrer Schulverhältnisse, 
die jedoch bezüglich des Einkommens nicht ungünstiger sein darf, als in anderen Orten, 
und bezüglich der Besetzung der Lehrstellen eine freie Bewegung eingeräumt. Beiträge an 
die Staatskasse haben sie nicht zu entrichten. Das Nähere ist im Wege des Ortsstatuts mit 
Staatsgenehmigung zu regeln. 
Von den Lehr= und Erziehungsanstalten der Privaten 2c., die der siebente Titel#) be- 
handelt, wird unten die Rede sein. 
Das Gesetz enthält in den zwei weiteren Titeln 3) Bestimmungen über die Rechts- 
verhältnisse der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer, sodann Ueber- 
gangs= und Vollzugsbestimmungen. 
Nach den letzteren insbesondere entscheiden die Verwaltungsgerichte Streitigkeiten des 
öffentlichen Rechtes über Beiträge und persönliche Leistungen Einzelner zu den Kosten der 
Volksschulverbände. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen 
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: 1) über den zwischen den Betheiligten streitigen 
Umfang von (Volks-) Schulverbänden; 2) über die aus dem Elementarunterrichtsgesetz ub- 
zuleitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen zu Leistungen für 
Unterhaltung von Volksschulen; 3) über die Verpflichtung der Staatskasse zur Uebernahme 
eines Antheils am Schulaufwand einzelner minder leistungsfähiger Gemeinden. 
In einer zum Vollzug des Gesetzes von 1892 erlassenen ldh. Verord. v. 26. Juni 
1892“4) wird die Zuständigkeit der Behörden geregelt. 
Eine weitere ldh. Verord. v. 17. Juli 1892 5) bestimmt Näheres über die Anwen- 
dung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen. 
Von den zahlreichen übrigen Verordnungen auf dem Gebiete des Volksschulwesens 
sind folgende hervorzuheben: 
v. 26. Febr. 1894, die Aufsichtsbehörden der Volksschule betr. ) 
v. 24. April 1869, den Lehrplan für die Volksschulen betr.)) 
1) §§ 92—109. 2) §6 110—116. 
3) 88 117—151. 4) G. u.V.Bl. Nr. XXI, S. 378. 
5) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 423. 6) Gu. V. Bl. Nr. XIV, S. 67. 
7) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 99.
	        
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