8 14. Das Hochschulwesen. 303
die Gelehrtenschulen; die Schulordnung ist die gleiche. Der Lehrplan wird durch Mini—
sterialverordnung geregelt.
Die besonderen Einzelheiten, namentlich bezüglich des Beirathes, der Deckung des
Aufwandes, des den Gemeindeorganen zustehenden Einflusses, werden durch ein zwischen
der staatlichen Schulverwaltung und der Gemeinde zu vereinbarendes Statut für jede ein-
zelne Anstalt festgestellt.
B. Mittelschulen für die weibliche Jugend. Für deren Errichtung, Einrich-
tung und Leitung ist die landesherrliche Verordnung vom 29. Juni 1877 1) maßgebend.
Das Ministerium ist ermächtigt, Gemeinden bezw. Stiftungen, welche eine höhere
Mädchenschule als Mittelschule für die weibliche Jugend nach näherer Maßgabe der Ver-
ordnung errichten wollen, Staatsbeiträge zu gewähren. Solche Anstalten haben einen sieben-
jährigen Kursus. Die örtliche Aufsicht führt ein Aufsichtsrath, dessen Mitglieder von der
Gemeinde= bezw. Stiftungsbehörde mit Zustimmung des Oberschulrathes ernannt werden.
Die Art der Vorbereitung der an Mittelschulen anzustellenden wissenschaftlich gebil-
deten Lehrer und die Prüfungsordnung ist durch landesherrliche Verordnung vom 20. Mai
18892), die Verwendung von Geistlichen an solchen Anstalten durch landesherrliche Ver-
ordnung vom 23. Mai 1891; geregelt.
§ 144. III. Das Hochschulwesen. Das Großherzogthum Baden besitzt drei Hochschulen:
die Universitäten Heidelberg und Freiburg und die technische Hochschule in Karlsruhe.
Von den beiden Universitäten ist jene zu Heidelberg gegründet durch Dekret des Kur-
fürsten von der Pfalz Ruprecht I. vom 1. Oktober 1386 und wiederhergestellt durch Mark-
graf Karl Friedrich mittelst des 13. Organisations-Ediktes vom 13. Mai 1803. Sie führt
daher den Namen Ruperto-Carola.
Jene zu Freiburg ist gegründet von Erzherzog Albrecht von Oesterreich mit Stif-
tungsurkunde vom 21. Sept. 1457 und besonders gefördert durch Großherzog Ludwig,
weshalb sie den Namen Alberto-Ludovicians führt.
Die Würde des Rektors (Rector magnificentissimus) hat bei beiden Hochschulen der
Landesherr selbst übernommen.
Sie sind öffentliche Korporationen; der Lehrkörper, bestehend aus Professoreu —
ordentlichen, d. h. mit Vertretung eines ordentlichen Lehrfaches und mit vollem Stimm-
recht und aktivem und passivem Wahlrecht in der Korporation ausgestattet, Honorar=
professoren, und außerordentlichen Professoren — und Privatdozenten, ist gegliedert in
Fakultäten und zwar in Heidelberg in fünf, die (evangelisch-) theologische, juristische, medi-
zinische philosophische und naturwissenschaftliche, in Freiburg in vier, die (katholisch-)
theologische, juristische, medizinische und philosophische, welch letztere auch die mathema-
tisch-naturwissenschaftlichen Fächer umfaßt.
An der Spitze der Universität, als deren „erster amtsführender Vorsteher“, steht der
Prorektor. Er wird je für ein Jahr durch die ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte
gewählt. Die Wahl unterliegt der landesherrlichen Bestätigung.
Er besorgt als „akademisches Direktorium“ den Verkehr mit der staatlichen Auf-
sichtsbehörde und die Aufsicht über das Lehr= und Dienstpersonal, sowie über den gesammten
Bestand der Universität. 4Z
In wichtigen allgemeinen Angelegenheiten der Universität treten sämmtliche ordent-
1) G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 127, abg. 13. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 90. Den Lehr-
plan s. Schulverord. Bl. 1892, S. 227. ·
2)G..u.V.Bl.Nr.XIII,S.71,abg.11.Juli1894,G.U.V.BI.M.XXXV11,S.391.
3) G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 69.