Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

304 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 5 144. 
liche Professoren zusammen, in Heidelberg als „großer Senat“, in Freiburg als „Plenar- 
versammlung“. 
Die Besorgung der regelmäßigen Angelegenheiten der Universitätsverwaltung, soweit 
sie zu kollegialischer Behandlung sich eignen, geschieht in Heidelberg durch den „Engeren 
Senat“, bestehend aus dem Prorektor, dem Exprorektor, den Dekanen der fünf Fakultäten 
und zwei vom großen Rath gewählten Mitgliedern, in Freiburg durch den „Senat“, bestehend 
aus dem Prorektor, dem Exprorektor, vier Mitgliedern aus der Zahl der ordentlichen Mit- 
glieder der Universität, und zwar je einem aus jeder Fakultät, und zwei weiteren von der 
Plenarversammlung aus ihrer Mitte frei gewählten Mitgliedern 1). Zur Erledigung von Dis- 
ziplinarsachen ist ein Verwaltungsbeamter dem Senat mit Sitz und Stimme in solchen 
Sachen beigegeben. 
Die Universitäten besorgen unter Aufsicht des Unterrichtsministeriums auch die Ver- 
waltung der ihnen gewidmeten Stiftungen sowie die Verwaltung und Verwendung der ihnen 
aus Staatsgeldern zugewiesenen Mittel. Zu diesem Zwecke besteht in Heidelberg eine dem 
engeren Senate unterstehende Universitätskasse-Berwaltung, in Freiburg eine aus Profes- 
soren zusammengesetzte ständige Wirthschaftsdeputation und ihr untergeordnet eine Ver- 
waltungsbehörde, die Wirthschaftsadministration. 
Die technische Hochschule in Karlsruhe, errichtet als „polytechnische Schule“ durch 
Verordnung des Großherzogs Ludwig vom 7. Okt. 18252), neu organisirt durch landes- 
herrlich genehmigtes Statut vom 31. Januar 18653), zur „technischen Hochschule“ erklärt 
durch landesherrliche Entschließung vom 12. Juni 1885, bezweckt die wissenschaftliche 
Ausbildung für diejenigen technischen Berufsfächer, welche die Mathematik, die Natur- 
wissenschaften und die zeichnenden Künste zur Grundlage haben. Sie gliedert sich in fol- 
gende Abtheilungen: die mathematisch-naturwissenschaftliche Schule, Ingenieurschule, Ma- 
schinenbauschule, Bauschule, chemische Schule, Forstschule. Jede dieser Abtheilungen hat 
einen durch die Regierung ernannten Vorstand. 
Die Leitung und Verwaltung der Anstalt wird geführt durch 
den Direktor, welcher alljährlich auf Grund der Wahl und des Vorschlags der Pro- 
fessoren von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge ernannt wird, 
den kleinen Rath, bestehend aus dem Direktor, dessen Amtsvorgänger und drei wei- 
teren, alljährlich gewählten und von dem Unterrichtsministerium bestätigten Mitgliedern 
aus der Zahl der Professoren, sowie 
dem großen Rathe, welcher von sämmtlichen ordentlichen Professoren gebildet wird, 
ferner durch einen Respicienten in Verwaltungssachen und einen Beirath in Rechts- 
sachen, beide der Zahl der Professoren entnommen, sodann das Sekretariat und die Ver- 
rechnung. 
Bei allen drei Hochschulen besteht für Lehrer und Studirende Freiheit des Lehr- 
ganges; bei der technischen Hochschule ist jedoch den Studirenden ein bestimmter Lehrgang 
empfohlen. 
Die Studirenden aller drei Hochschulen unterstehen den allgemeinen Landesgesetzen, 
mit einer Modifikation bezüglich der Ehrenkränkungen, der Zweikämpfe mit Schlägern und 
der Zulassung von Carcerstrafe#). 
1) Angef. Org. Ed. Ldh. Verord. v. 23. Sept. 1832, Reg. Bl. Nr. LIV, S. 439, abg. 12. März 
1860, Reg Bl. Nr. XII, S. 72, u. 26. April 1884, G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 139. 
2) Reg Bl. Nr. XXIII, S. 158. 3) Reg. Bl. Nr. VIII, S. 85. 
3 G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 271. 
n — Eei v. 20. Febr. 1868, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 309, Art. 8. d. Vollz. Ges. v. 29. Dez. 1871 
z. R. Str. G. B.
	        
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