318 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 153.
Der katholische Oberstiftungsrath besteht aus Katholiken, die zur Hälfte von der groß-
herzoglichen Regierung, zur Hälfte von dem Erzbischof gewählt und ernannt werden und
sämmtliche beiden Theilen genehm sein müssen. Der Vorsteher dieses Kollegiums, der
gleichfalls katholischer Religion sein muß, wird von der großherzoglichen Regierung und
dem Erzbischof in gegenseitigem Einverständniß gewählt und ernannt. Er sowohl als die zu
Mitgliedern des Oberstiftungsrathes gewählten Laien werden in der Regel mit der Eigen-
schaft etatmäßiger Beamten und zu diesem Behufe mit landesherrlicher Signatur angestellt.
Der Oberstiftungsrath steht den Centralmittelstellen gleich und ist sowohl dem Kultus-
ministerium als dem Erzbischof untergeordnet.
e) Für die Verwaltung des den Bedürfnissen der evangelischen Kirche gewidmeten
Vermögens, insbesondere für die unmittelbare Verwaltung der für das ganze Land oder
für ganze Landestheile bestimmten kirchlichen Fonds besteht eine ähnliche, von der Staats-
regierung und der Kirchenregierung gemeinsam bestellte Behörde, wie der katholische Ober-=
stiftungsrath, nicht. Diese Verwaltung wird vielmehr, so lange nicht diese Kirche die Ein-
setzung einer besonderen von ihr und der großherzoglichen Staatsregierung zu ernennenden
Behörde vorzieht oder die großherzogliche Staatsregierung ihrerseits eine derartige An-
ordnung begehrt, von dem evangelischen Oberkirchenrath — d. i. der obersten kirchlichen
Behörde selbst — geführt, wogegen sämmtliche Mitglieder desselben der großherzoglichen
Staatsregierung genehm sein müssen.
Die Revisions= und Kanzleibeamten bei dem katholischen Oberstiftungsrath und dem
evangelischen Oberkirchenrath, desgleichen die Verwalter der allgemeinen kirchlichen Fonds
haben die Rechte und Pflichten der Beamten im Sinne des Beamtengesetzes und werden
in den geeigneten Fällen als etatmäßige Beamte angestellt und zwar die höheren im gegen-
seitigen Einverständniß der großherzoglichen Regierung und des erzbischöflichen Ordinariates
bezw. evangelischen Oberkirchenrathes, die übrigen durch den katholischen Oberstiftungsrath,
bezw. evangelischen Oberkirchenrath.
Die sämmtlichen genannten Beamten müssen, was die Verwaltung des katholischen
kirchlichen Vermögens angeht, Katholiken, was die Verwaltung des evangelischen kirchlichen
Vermögens betrifft, Mitglieder der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche sein.
4. Die Aufsicht über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens und bezw.
Distriktsstiftungen, der besetzten und erledigten Pfründen wird vom katholischen Ober-
stiftungsrath, bezw. dem evangelischen Oberkirchenrath geführt. In Ausübung derselben
prüfen und genehmigen diese Behörden die von den betreffenden Verwaltungsbehörden auf-
gestellten Voranschläge, sowie Einnahmen und Ausgaben dieser Fonds, die in den Vor-
anschlägen nicht vorgesehen sind, prüfen und verbescheiden die Rechnungen und besorgen
die rechtliche Vertretung.
5. Bei der Feststellung der Voranschläge für die unter der Verwaltung des evangeli-
schen Oberkirchenrathes und katholischen Oberstiftungsrathes stehenden unmittelbaren Fonds
ist die großherzogliche Regierung betheiligt, ebenso bei Feststellung des Grundstocksbetrags
für einzelne dieser Fonds.
6. Der Oberstiftungsrath hat alljährlich sowohl dem erzbischöflichen Ordinariate als
der großherzoglichen Regierung eine übersichtliche Darstellung über den Stand des Kirchen-
vermögens vorzulegen; desgleichen der evangelische Oberkirchenrath der großherzoglichen Re-
gierung.
7. Die Superrevision der von dem katholischen Oberstiftungsrath geprüften Rech-
nungen wird, soweit sie zweckmäßig erscheint, von dem erzbischöflichen Ordinariat geübt,
oder auf den Antrag des erzbischöflichen Ordinariats der großherzoglichen Oberrechnungs-
kammer übertragen.