Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

326 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 155. 
Die Ertheilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer festsetzenden Beschluß 
steht der obersten Staatsbehörde zu. 
Für jede Uebernahme eines Aufwandes oder einer Verpflichtung auf eine Kirche 
bezw. Korporation, welche deren Belastung mit Steuern auf die Dauer einer Mehrzahl 
von Voranschlagsperioden zur Folge hat, hat eine besondere Beschlußfassung stattzufinden. 
Das auf Grund des Voranschlags gefertigte Hauptsteuerregister wird von der ober- 
sten kirchlichen Landesbehörde dem Kultusministerium vorgelegt und von diesem nach Be- 
nehmen mit dem Finanzministerium für vollzugsreif erklärt. Die in Uebereinstimmung 
mit dem Hauptsteuerregister in den Orts-Steuererhebungsregistern der einzelnen Orte 
bezeichneten, auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Beträge können sodann nach Maß- 
gabe der Bestimmungen über die Beitreibung der Staatssteuer zwangsweise erhoben werden. 
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf kirchliche 
Steuern Anwendung. 
5. Für jede Kirche beziehungsweise Korporation werden, soweit nicht von ihr er- 
lassene und durch die zuständige Staatsbehörde genehmigte Satzungen genügend Vorsorge 
treffen, im Einvernehmen mit deren oberster kirchlicher Landesbehörde durch Regierungs- 
verordnung oder durch Verfügung für den Einzelfall diejenigen Anordnungen getroffen, 
welche zur Durchführung des Gesetzes weiter erforderlich sind. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt — soweit Rechte und Verpflichtungen aus 
diesem Gesetze im Streite stehen — in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörden über die Schuldigkeit zur Kirchensteuer für allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse und den Betrag der Schuldigkeit, sowie über die Rückerstattung des 
zur Ungebühr Gezahlten. 
Er erkennt ferner und zwar mit der Beschränkung des 8 4 des V.RN.Pfl. G. in 
erster und letzter Instanz über Klagen gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, 
durch welche in Bezug auf die Besteuerung für allgemeine kirchliche Zwecke Kirchen bezw. 
Korporationen eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Beschlüsse derselben oder 
ihrer Behörden als gesetzwidrig aufgehoben werden. 
Eine landesherrliche Verordnung vom 17. Dez. 1892 1) regelt die Zuständigkeit der 
Staatsbehörden zur Vollziehung dieses Gesetzes. 
Eine weitere landesherrliche Verordnung vom 15. Febr. 18932) hat das Gesetz für 
die vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche auf ihren Antrag mit Wirkung vom 
1. Jan. 1898 in Vollzug gesetzt, nachdem diese Kirche in ihrer Verfassung die erforder- 
lichen Aenderungen vorgenommen hatte. 
Die katholische Kirche hat von dem Gesetze bis jetzt keinen Gebrauch gemacht, wohl 
aber der israelitische Religionstheil (s. u.). 
§ 155. IV. Besonderes: a) Rechtliche Stellung der evangelisch protestantischen 
Landeskirche. Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche des Großherzogthums um- 
faßt sowohl die vormals evangelisch-lutherische als die evangelisch-reformirte Kirche des 
Großherzogthums, wie sich solche auf Grund der von der großherzoglichen Regierung 
bestätigten Unionsurkunde vom 15. Aug. 182 1 3) vereinigt haben. 
Mitglieder derselben sind hiernach alle diejenigen im Großherzogthum sich dauernd 
aufhaltenden physischen Personen, welche zu dem in diesen Urkunden ausgesprochenen Be- 
kenntnisse sich halten"). 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 655. 2) G. u. V. Bl. Nr. V, S. 23. 
3) Höchste Entschl. v. 23. Juli 1824. Reg. Bl. Nr. XVI, S. 119; Bekanntm. d. Min. d. Jun. 
ey. Sektion v. 13. Sept. 1821, Reg. Bl. Nr. XVI, S. 121, und Beilagen. 
4) Vgl. örtl. Kirch. St.G. Art. 12. allg. Kirch. St.G. Art. 11.
	        
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