338 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. VI. Kapitel. § 161.
Im Uebrigen haben auch die Vertreter des Deutschen Reiches die Pflicht, die Inter-
essen der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen gegenüber dem Auslande zu wahren.
Von dem passiven Gesandtschaftsrechte macht der badische Staat auch thatsächlich
Gebrauch#.
Bezüglich des Kon fulatswesens dagegen ist R.V. Art. 56 maßgebend, wornach
das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reiches unter der Aufsicht des Kaisers steht
und im Amtsbezirke der deutschen Konsule neue Landeskonsulate nicht errichtet werden
dürfen.
Demgemäß bestehen keine badische Konsulate mehr im Reichsauslande, wohl aber
eine Reihe von Konsulaten nicht deutscher Staaten im Großherzogthum.
Das aktive und passive Gesandtschafts= und Konsulatsrecht gegenüber nichtbadischen
Staaten des Deutschen Reiches besteht unbeschränkt und wird thatsächlich geübt).
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten des badischen Staates — gleichwie
jene der Beziehungen zum Reiche — liegt dem 1893 wieder errichteten Ministerium des
großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ob#0.
VI. Kapitel.
Das Militärwesen).
§ 161. Nach Art. 4, Ziffer 14 der R.Verf. unterliegt der Beaufsichtigung Seitens des
Reichs und der Gesetzgebung desselben „das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine“.
Die Kriegsmarine des Reiches ist nach R.Verf. Art. 53 eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt.
Die gesammte Landmacht des Reiches bildet zwar ebenfalls ein einheitliches Heer,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Allein rechtlich wird
es gebildet aus den „Kontingenten“, d. h. den Truppentheilen der einzelnen Bundesländer,
und die Bundesfürsten (bezw. Senate der freien Städte) sind die Chefs der ihren Gebieten
angehörenden Truppentheile und haben das Recht, die Offiziere ihres Kontingents — mit
einer in Art. 64 der R.Verf. näher bezeichneten Beschränkung — zu ernennen?)).
Diese Rechte des Kontingentherrn sind bezüglich des Großherzogthums Baden durch
die zwischen Baden und Preußen unterm 25. Nov. 1870 abgeschlossene Militärkonvention?)
auf den König von Preußen übergegangen. Dadurch ist das großherzoglich badische Kon-
tingent unmittelbarer Bestandtheil der Deutschen, bezw. der königlich preußischen Armee,
in der Art geworden, daß Se. Majestät der König von Preußen als Bundesfeldherr
alle Rechte und Pflichten des Kontingents- und Kriegsherrn, einschließlich der Fürsorge für
die Festung Rastatt, unter Vorbehalt der badischen Territorialhoheit übernimmt, wogegen
das Großherzogthum Baden die dasselbe jeweils bundesverfassungsgemäß treffende Summe
für das Bundeslandheer der königlich preußischen Kriegsverwaltung für Bundesrechnung
zu freier Verfügung überläßt.
1) Gesandte bezw. Geschäftsträger nichtbadischer Staaten find bei dem großh. Hofe bezw. der
bad. Regierung beglaubigt von Belgien, Großbritannien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Perfien, Nuß-
land, Schweden und Norwegen, Spanien. .
2) Gesandte Badens find beglaubigt an den Höfen von Berlin, München und Stuttgart (an
letzteren beiden Orten seit Ende 1894), von nichtbadischen deutschen Staaten in Baden von: Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg; badische Konsule in Bremen, Hamburg, Leipzig, Stettin.
3) Ldh. Verord. v. 7. März 1893, G. u. V.Bl. Nr. VII, S. 33.
4) Ueber das hinsichtlich des Militärwesens zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten be-
stehende Rechtsverhältniß s. Laband, Reichsstaatsrecht, II. Aufl., in ds. Hdb S. 227fff.
5) S. Reichs Verf. Art. 57—60. 6) G. u. U. Bl. Nr. LXXII, S. 738.