Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

338 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. VI. Kapitel. § 161. 
Im Uebrigen haben auch die Vertreter des Deutschen Reiches die Pflicht, die Inter- 
essen der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen gegenüber dem Auslande zu wahren. 
Von dem passiven Gesandtschaftsrechte macht der badische Staat auch thatsächlich 
Gebrauch#. 
Bezüglich des Kon fulatswesens dagegen ist R.V. Art. 56 maßgebend, wornach 
das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reiches unter der Aufsicht des Kaisers steht 
und im Amtsbezirke der deutschen Konsule neue Landeskonsulate nicht errichtet werden 
dürfen. 
Demgemäß bestehen keine badische Konsulate mehr im Reichsauslande, wohl aber 
eine Reihe von Konsulaten nicht deutscher Staaten im Großherzogthum. 
Das aktive und passive Gesandtschafts= und Konsulatsrecht gegenüber nichtbadischen 
Staaten des Deutschen Reiches besteht unbeschränkt und wird thatsächlich geübt). 
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten des badischen Staates — gleichwie 
jene der Beziehungen zum Reiche — liegt dem 1893 wieder errichteten Ministerium des 
großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ob#0. 
VI. Kapitel. 
Das Militärwesen). 
§ 161. Nach Art. 4, Ziffer 14 der R.Verf. unterliegt der Beaufsichtigung Seitens des 
Reichs und der Gesetzgebung desselben „das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine“. 
Die Kriegsmarine des Reiches ist nach R.Verf. Art. 53 eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem 
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt. 
Die gesammte Landmacht des Reiches bildet zwar ebenfalls ein einheitliches Heer, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Allein rechtlich wird 
es gebildet aus den „Kontingenten“, d. h. den Truppentheilen der einzelnen Bundesländer, 
und die Bundesfürsten (bezw. Senate der freien Städte) sind die Chefs der ihren Gebieten 
angehörenden Truppentheile und haben das Recht, die Offiziere ihres Kontingents — mit 
einer in Art. 64 der R.Verf. näher bezeichneten Beschränkung — zu ernennen?)). 
Diese Rechte des Kontingentherrn sind bezüglich des Großherzogthums Baden durch 
die zwischen Baden und Preußen unterm 25. Nov. 1870 abgeschlossene Militärkonvention?) 
auf den König von Preußen übergegangen. Dadurch ist das großherzoglich badische Kon- 
tingent unmittelbarer Bestandtheil der Deutschen, bezw. der königlich preußischen Armee, 
in der Art geworden, daß Se. Majestät der König von Preußen als Bundesfeldherr 
alle Rechte und Pflichten des Kontingents- und Kriegsherrn, einschließlich der Fürsorge für 
die Festung Rastatt, unter Vorbehalt der badischen Territorialhoheit übernimmt, wogegen 
das Großherzogthum Baden die dasselbe jeweils bundesverfassungsgemäß treffende Summe 
für das Bundeslandheer der königlich preußischen Kriegsverwaltung für Bundesrechnung 
zu freier Verfügung überläßt. 
1) Gesandte bezw. Geschäftsträger nichtbadischer Staaten find bei dem großh. Hofe bezw. der 
bad. Regierung beglaubigt von Belgien, Großbritannien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Perfien, Nuß- 
land, Schweden und Norwegen, Spanien. . 
2) Gesandte Badens find beglaubigt an den Höfen von Berlin, München und Stuttgart (an 
letzteren beiden Orten seit Ende 1894), von nichtbadischen deutschen Staaten in Baden von: Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg; badische Konsule in Bremen, Hamburg, Leipzig, Stettin. 
3) Ldh. Verord. v. 7. März 1893, G. u. V.Bl. Nr. VII, S. 33. 
4) Ueber das hinsichtlich des Militärwesens zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten be- 
stehende Rechtsverhältniß s. Laband, Reichsstaatsrecht, II. Aufl., in ds. Hdb S. 227fff. 
5) S. Reichs Verf. Art. 57—60. 6) G. u. U. Bl. Nr. LXXII, S. 738.
	        
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