Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

161. Das Militärwesen. 339 
Außer dieser Summe hat das Großherzogthum Baden für die ihm zur Erhaltung 
des Landheeres obliegenden Leistungen weder an Spezial= noch an Generalkosten weitere 
Zahlungen zu übernehmen, vorbehaltlich seiner matrikularmäßigen Beiträge zu etwaigen 
bundesgesetzlich festgestellten besonderen Leistungen für das Bundeslandheer. 
Das badische Kontingent ist ungetrennt in die entsprechende größere Abtheilung der 
Deutschen Bundes-, bezw. der preußischen Armee eingereiht worden und bildet, mit einigen 
preußischen Truppentheilen, das XIV. Armeekorps?#. 
Der Fahneneid wird von den ihrer Militärpflicht genügenden badischen Staatsan- 
gehörigen dem Großherzog geleistet unter Einschaltung der Verpflichtung des Gehorsams 
gegen den Kaiser. 
Die Offiziere, Portepeefähnriche, Aerzte und Militärbeamten im Offiziersrange leisten 
den Fahneneid dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn und verpflichten sich zugleich 
mittelst Reverses: das Wohl und Beste des Großherzogs zu fördern, Schaden und Nach- 
theile von ihm und seinem Hause und Lande abzuwenden. 
An den Helmen tragen die Angehörigen des Kontingents — vorbehaltlich einer künf- 
tigen anderweiten Bestimmung über eine einheitliche Helmzier — das badische Wappen, 
und — bis zur Einführung einer allgemeinen Bundeskokarde — die Landeskokarde, die 
Offiziere 2c. daneben die preußische Kokarde. 
Die badischen Hoheitszeichen werden in Wappen und Farben an den sämmtlichen 
Garnisonseinrichtungen beibehalten, sofern nicht Bundeszeichen und Farben an die Stelle 
treten. 
Dem badischen Kontingente sollen, soweit als möglich, ständige Garnisonen inner- 
halb der Grenzen des Großherzogthums angewiesen werden. Ebenso sollen nur insoweit, 
als besondere militärische oder politische Rücksichten es erfordern, Ortschaften des Groß- 
herzogthums anderen Bundestruppen als Garnison angewiesen werden, vorbehaltlich be- 
sonderer Verfügung in Betreff der Besetzung der Festung Rastatt. 
Der Großherzog und die großherzogliche Familie erhalten von den im Großherzog- 
thum garnisonirenden Truppen die dem Landesherrn und seinen Angehörigen zukommen- 
den Ehrenbezeugungen. 
Der Großherzog steht zu den Truppen in dem Verhältniß eines kommandirenden 
Generals, übt auch als solcher neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Dis- 
ziplinarstrasgewalt aus. Ebenso steht ihm die freie Verfügung über die im Großherzog= 
thum dislozirten Bundestruppen zu Zwecken des inneren Dienstes zu. 
Der Großherzog hat das Recht, bei seiner Person, bezw. den badischen Truppen- 
abtheilungen, Offiziere à la suite nach freier Wahl zu ernennen, deren etwaige Besoldung 
und dereinstige Pensionirung jedoch nicht aus Bundesmitteln erfolgt. 
Der Großbherzog soll in der Auswahl und dem Wechsel seiner Adjutanten, sowie 
von Ordonanzoffizieren für die großherzoglichen Prinzen insofern unbeschränkt sein, als 
nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Besoldung dieser Offiziere erfolgt aus 
Bundesmitteln. 
In Betreff der badischen Truppenabtheilungen sollen bei Anstellung und Versetzung 
von Offizieren die etwaigen Wünsche des Großherzogs thunlichste Berücksichtigung finden. 
Dem Großherzog sind die bei den badischen Truppen vorkommenden wichtigeren Vor- 
fälle jedesmal zu melden und von den betreffenden Kommandostellen gewisse Eingaben und 
Meldungen zu machen. 
1) Es bestehen 7 bad. Infanterie-, 3. bad. Dragoner-, 2 bad. Feldartillerie-Regimenter, je 1 
bad. Fußartillerie-, Pionier= und Trainbataillon. 
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