Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 161. Das Militärwesen. 341 
Die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebehörden bei der Ausübung der militäri- 
schen Kontrole ist durch Ministerialverordnung geregelt). 
Zur Erfüllung der ihnen durch das R.G. v. 28, Febr. 1888, die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften betreffend?) und das 
R. G. v. 10. Mai 1892, die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften betr.), auferlegten Leistungen bilden die zu einem Amtsbezirke gehörigen 
Gemeinden Verbände mit körperschaftlicher Berechtigung"). 
Die Festsetzung und Anweisung der nach dem R.G. v. 10. Mai 1892 zu gewährenden 
Unterstützungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Bezirksrathes unter Mitwirkung eines 
vom Bezirksrath zu wählenden, am Amtssitz wohnhaften Mitgliedes. Ueber Beschwerden 
gegen Beschlüsse des Vorsitzenden und im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Vorsitzenden und dem Mitglied entscheidet der Bezirksrath. 
Zur Ausführung der Reichsgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes 5) ist durch Ministerialverordnung 5 die Zuständigkeit 
der einzelnen Behörden bestimmt. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Quartierleistung und deren Umfang entscheiden 
die Verwaltungsgerichte?. 
Zur Ausführung des R.G. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden v. 13. Febr. 1875 bezw. 21. Juni 1887 )); ist ebenfalls eine, die Zuständig- 
keiten bestimmende Ministerialverordnung ergangen 5. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Stellung von Vorspann und Fourage gehören 
vor die Verwaltungsgerichte 10. 
Zur Ausführung der §§ 25—27, 36 des R.G. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 
1873 11) ist im Wege der Verordnung 12) ein Pferdeaushebungsreglement erlassen 
worden, welches das Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und 
bei der Beschaffung der Mobilmachungspferde regelt. 
Die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen sind die nämlichen, wie 
für die Unterstützung der Famlien zum Dienst einberufener Mannschaften. 
Zur Ausführung der §§ 12 und 15 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen im badischen Staatsdienst mit Militäran wärtern u)) sind von 
dem Staatsministerium nähere Anordnungen getroffen worden. Darnach ist insbesondere 
als Vermittlungsbehörde das Landwehrbezirkskommando zu Karlsruhe bestimmt ). 
1) V. 7. Nov. 1885, G.u V. Bl. Nr. XXXII, S. 368. 
2) R.G.B. Nr. 7, S. 59. 3) R.G. B. Nr. 30, S. 661. 
4) S. u. § 64, S. 156. 
5) V. 25. Juni 1868, Bd. G. B. Nr. 34, S. 523, u. 21. Juni 1887, R.G. B. Nr. 20, S. 245. 
6) V. 8. Dez. 1871, G. u. V.Bl. Nr. XVII, S. 245. 
7) V. R. fl. G. 8 2, Z. 21. 
8) R.G. B. 187 5, Nr. 5, S. 52, u. 1887, Nr. 20, S. 245. 
9) V. 21. Sept. 1887, G. u. V.Bl. Nr. XXUVII, S. 319. 
10) V. R.Pfl fl.G. a. a. O. 11) R.G.B. Nr. 15, S. 129 
12) V. 6. Okt. 1886, G. u. V. Bl. Nr. XLIII, S. 417, abg. 10. Okt. 1890. G. u. U. Bl. Nr. XLV, 
S. 644, u. 8. Dez. 1893, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 160. 
13) S. G. u. V. Bl. 1882. Nr. XXIX, S. 276. 
n xl Belunntm. v. 1. Okt. 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 319; v. 22. Mai 1889, G. u. V. Bl. 
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