Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 13. Rechtliche Stellung der Nichtbadener. 25 
leihen und Uniformen vorzuschreiben, welch' letztere jedoch der Staatsregierung zur Genehmi- 
gung anzuzeigen ist . 
H. ehensverhältniß. 
Den Standesherrschaften bleiben ihre Aktivlehen und Nutzungen. Sie üben ihre 
desfallsigen Rechte durch ihre Lehenhofskanzleien nach Vorschrift der Lehenhofsgesetze aus?). 
Die Familie der Fürsten und Altgrafen von Salm-Reifferscheidt-Krautheim hat keine 
standesherrlichen Besitzungen mehr im Großherzogthum. Es stehen daher ihren Gliedern 
nur gewisse persönliche Vorzüge in dem Falle zu, wenn sie sich im Großherzogthum auf- 
halten, nämlich: 
. die Zugehörigkeit zum hohen Adel mit dem Rechte der Ebenbürtigkeit; 
. die Freiheit in fremde Dienste zu treten; 
. die Familienautonomie; 
. die Freiheit von der Wehrpflicht; 
frühere Titel und Wappen, Kanzleiceremonial und Recht der Hofämter; 
Befugniß zur Erledigung von Verlassenschaftssachen, sowie Bevormundung durch 
das Familienhaupt; 
Huldigung durch das Familienhaupt F). 
Ueber die standesherrlichen Rechte der Mitglieder des großherzoglichen Hauses s. u. 
§ 13. Rechtliche Stellung der Nichtbadener. Hierüber siehe im Allgemeinen § 4. 
Wie aus dem in §#§# 4, 6—8 Gesagten ersichtlich, gelten bezüglich des privatrechtlichen 
Verkehrs und der privatwirthschaftlichen Thätigkeit für die Nichtbadener im Wesentlichen 
die nämlichen Bestimmungen, wie für die Badener. Das Gleiche gilt auf dem Gebiete 
des Strafrechtes. 
Dagegen sind alle Nichtbadener — gleichgültig ob Angehörige des Deutschen Reiches 
oder nicht — ausgeschlossen von den auf die Theilnahme an der Verwaltung der Angelegen- 
heiten des badischen Staates bezüglichen Rechten und Pflichten (in Volksvertretung, Bezirks- 
rath, Stiftungsrath, Schatzungsrath) und ebenso der Angelegenheiten einzelner Gruppen 
der dem badischen Staate eingefügten Verbände. So steht insbesondere in den nicht der 
Städteordnung unterstehenden Gemeinden den Nichtbadenern kein Rechtsanspruch auf Erthei- 
lung des Bürgerrechts, in den kleineren Gemeinden ihnen auch keine Theilnahme an der 
Gemeindeverwaltung zu. Ebenso setzt die Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung 
der Kreisverbände den Besitz des badischen Staatsbürgerrechtes voraus?). 
Im Uebrigen ist zu unterscheiden zwischen Reichsangehörigen und Reichsausländern. 
Die Reichsangehörigen sind kraft des durch Art. 3 der Reichsverfassung begründeten 
Reichsindigenates auch innerhalb Badens grundsätzlich in allen nicht die besonderen, 
öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Großherzogthums betreffenden („politischen“) Verhält- 
nissen Inländern gleich zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihres durch Reichs- 
gesetz geschützten Aufenthaltsrechtes, des Rechtsanspruches auf Ertheilung des badischen 
Staatsbürgerrechtes, der Anwartschaft auf öffentliche Aemter und — wenigstens im Gel- 
tungsbereich des Unterstützungswohnsitzgesetzes — der öffentlichen Unterstützung. Ebenso 
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1) Dekl. Fürstenberg §§ 73, 74, 78; Fürst Leiningen §§ 69—71: Graf Leiningen §§ 56—58; 
Löwenstein §§ 37—40; v. d. Leyen §§ 49—51. — Selbstverständlich stehen diese Beamten nicht 
unter den für Beamte des Staates bestehenden Dienstverhältniß---Bestimmungen. S. auch Dekl. Fürst Lei- 
ningen § 72; Löwenstein § 41. 
2) Dekl. Fürstenberg §§ 84, 85; Leiningen § 73; Löwenstein § 42. 
3) Salm'sches Hausgesetz s. Reg. Bl. 1839, Nr. VIII, S. 69. 
4) Die früheren Bestimmungen s. in VI. Konst. Ed. §§ 1—5. 
5) Verw. Ges. 8§ 2, 29, 37.
	        
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