Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

26 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 88 14, 16. 
wird — reichsrechtlich — das Recht des Reichsangehörigen zur Theilnahme an den Wahlen 
zum Reichstag und zur Theilnahme an der Verwaltung der Rechtspflege als Schöffe und 
Geschworener dadurch nicht beeinträchtigt, daß er seinen Wohnsitz in einem anderen deutschen 
Staate hat als in dem seiner Staatsangehörigkeit. Landesrechtlich sind ferner die nicht- 
badischen Reichsangehörigen in den der Städteordnung unterstehenden Städten und in den 
mittleren Gemeinden den Badenern gleichgestellt. 
Hinsichtlich der Besteuerung sind die Reichsangehörigen durch das Reichsgesetz vom 
13. Mai 1870 gegen Doppelbesteuerung geschützt. 
Den Reichsausländerrn ist der Staatsschutz eigentlich nur vergünstigungsweise 
gewährt. Es stehen ihnen die eben bezüglich der Reichsangehörigen erwähnten Rechte nicht 
zu. Insbesondere kann in Folge von Bestrafung oder wegen Mittellosigkeit oder aus 
politischen Gründen jederzeit ihre Ausweisung verfügt werden). 
II. Kapitel. 
Das Staatsoberhaupt. 
§ 14. I. Allgemeine Vorbemerkung. Baden ist eine Monarchie, d. h. Oberhaupt 
des Staates und alleiniger Träger der gesammten Staatsgewalt ist jeweils eine einzige 
physische Person kraft eigenen Rechtes. Baden ist eine erbliche Monarchie, d. h. die 
Person des jeweiligen Staatsoberhauptes ist zu dieser Stellung schon von vorneherein durch 
die Geburt bezeichnet. 
Baden ist eine verfassungsmäßige (konstitutionelle) Monarchie, d. h. das 
Staatsoberhaupt ist in der Ausübung der Staatsgewalt theils in gesetzlich bestimmte 
Schranken eingegrenzt, theils an gesetzlich bestimmte Formen gebunden. 
Das jeweilige Staatsoberhaupt trägt den Titel: „Großherzog“. 
§ 15. II. Das Recht auf die Krone und die Thronfolge. 1. Rechtliche Natur 
des Thronfolgerechts. Das Recht auf die Thronfolge ist zwar ein eigenes subjektives 
Recht des Thronfolgers und es wird beherrscht durch Formen und Voraussetzungen, 
welche sonst vorzugsweise für privatrechtliche Beziehungen eingeführt sind, nämlich jene 
des Erbrechtes. Allein es ist eben so wenig ein Privatrecht, als die rechtliche Stellung 
des Staatsoberhauptes zum Staate eine privatrechtliche ist. Beide sind rein öffentlichen 
Rechtens. Nicht um seinetwillen und zur Befriedigung seines rein persönlichen Interesses ist 
der Großherzog Oberhaupt des Staates, sondern lediglich zur Erreichung des Staatszweckes 
und zur Vollendung des Staatsorganismus ist derselbe diesem Organismus als höchstes 
und zu den höchsten staatlichen Aufgaben berufenes Glied eingeordnet. Ebenso ist nur 
des Staates wegen von vorneherein eine Rechtsbeziehung zwischen der Gesammtheit der 
Staatsangehörigen und einer einzelnen Person und bezw. Personenreihe geschaffen, 
wornach im Falle der Thronerledigung gerade diese zum Throne berufen, somit — den 
Staatsangehörigen gegenüber — zum Throne berechtigt ist. Diese öffentlich-rechtliche 
Ordnung kann daher möglicher Weise auf dem nämlichen Wege rechtlich abgeändert werden, 
auf dem Verfassungsänderungen zu Stande kommen?). 
Da das Wesen der Erbmonarchie darin liegt, daß die zur Thronfolge berechtigten 
Personen schon von vorneherein, unabhängig von dem einzelnen Fall, bezeichnet sind, so 
ist nur diese Thronfolge die ordentliche, jede andere eine außerordentliche. 
1) Ges. v. 5. Mai 1870, das Aufenthaltsrecht betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 396, 8§ 3 u. 4. 
Näheres s. u. im Kapitel von der Polizei. 
2) Hierbei wäre bezüglich der Domänen, so lange Staatsgut u. Domänen der großh. Familie 
nicht geschieden find, besondere Bestimmung nöthig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.