Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 22. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 33 
sonen den allgemeinen privatrechtlichen Gesetzen und — ähnlich wie jene des Staates in 
gleichem Falle — der Entscheidung des ordentlichen bürgerlichen Richters. Und zwar gilt 
dies sowohl von denjenigen privatrechtlichen Beziehungen in vermögensrechtlichen Angelegen- 
heiten, welche der Großherzog wegen seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, als von den- 
jenigen, welche er als Inhaber des Familiengutes, als von denjenigen, welche er als Privat- 
mann eingeht. Der Großberzog erscheint jedoch hierbei jeweils nicht selbst als Partei, 
sondern die betr. Vermögensverwaltung, also die großherzogliche Civilliste, die groß- 
herzogliche Familienfideikommißverwaltung, die Privatvermögensverwaltung Sr. Königl. 
Hoheit des Großherzogs; 
b) die Person des Großherzogs genießt eines besonderen Schutzes durch die Straf- 
gesetze 7. 
Im Einzelnen ist die rechtliche Stellung des Großherzogs als des Staatsoberhauptes 
nach drei verschiedenen Seiten in Betracht zu ziehen: 
I. insofern der Großherzog die Staatsgewalt handhabt und den Staat repräsentirt 
und zwar: 
1. im Innern, 
2. nach Außen; 
II. insofern ihm zu diesem Behufe gewisse Ehrenrechte und 
III. gewisse Vermögensrechte zukommen. 
Der Großherzog ist ferner als solcher Oberhaupt des großherzoglichen Hauses, des- 
halb auch seine Rechtsstellung in dieser Beziehung zu betrachten; 
endlich bedarf seine privatrechtliche Stellung noch der Beleuchtung. 
§ 22. B. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. „Der 
Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in der 
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus“?), d. h. in der Hand des Großherzogs 
vereinigt sich die ganze Fülle der Gewalten, welche der Staat überhaupt auszuüben im 
Stande ist; es gibt keine öffentliche Gewalt im Staate, die nicht rechtlich von ihm ihren 
Ausgangspunkt nähme und deren Ausübung nicht in seinem Namen erfolgte; es wird 
rechtlich nicht geschieden zwischen einem Theil der Staatsgewalt, der vom Fürsten, und 
einem anderen, der vom Volke ausginge. Alle Staatsgewalt endlich ist sein eigenes Recht, 
ihm von Niemanden als vom Staate selbst, und zwar nicht durch einen Einzelakt, sondern 
durch dessen Organismus, vermöge dessen der Großherzog das Haupt des Staates ist, über- 
tragen. 
Die Ausübung dieser Gewalt aber geschieht, eben weil sie die Gewalt des Staates, 
nicht Privatrecht des Fürsten ist, nicht zu den Sonderzwecken des Großherzogs als Einzel- 
person, sondern lediglich zu Zwecken des Staates; sie geschieht nur unter Beachtung der 
Bestimmungen, welche die Verfassung des Staates vorschreiben. Diese Bestimmungen gehen 
im Wesentlichen dahin: 
a) alle Regierungshandlungen des Großherzogs haben nicht durch ihn selbst, sondern 
Namens seiner durch gewisse Organe — die verantwortlichen Minister und den Organis- 
mus der Vollziehung — zu geschehen; 
b) für ganze Thätigkeitsgebiete der Staatsgewalt, insbesondere das gesammte Gebiet 
der Gesetzgebung und einen Theil der Kontrole des Staatshaushaltes ist das Zusammen- 
wirken der Volksvertretung mit den ständigen Organen der Staatsgewalt erforderlich; 
J) außerdem bestehen für die Ausübung der Staatsgewalt theils gewisse Formen, theils 
1) S. R. Str. G. B. §§ 80—86, 94—101. 
2) V.u. § 5. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 3
	        
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