34 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 28.
d) gewisse sachliche, verfassungsmäßig einzuhaltende Grundsätze; endlich hat
e) die gesammte Vollziehung nur nach Maßgabe der Gesetzgebung zu geschehen.
Der Grundsatz, daß die Ausübung der Staatsgewalt nicht durch den Großherzog
selbst, sondern Namens seiner durch ihm und für ihn verantwortliche Organe 1) zu ge-
schehen hat, gilt sowohl für die Gesetzgebung als die Vollziehung.
Bei der ersteren hat in der Regel die Volksvertretung mitzuwirken, bei der letzteren
nur ausnahmsweise.
Näheres wird sich aus der Darstellung der Verhältnisse der Volksvertretung und der
Funktionen des Staates ergeben.
Die Vertretung des Staates nach Außen und zwar sowohl im Verhältnisse
zum Deutschen Reiche als im Verhältnisse zu anderen Staaten ist Recht und Pflicht des
Großherzogs bezw. seiner Regierung. Eine Mitwirkung der Volksvertretung findet hierbei
regelmäßig nicht statt. Dem Großherzog allein steht somit zu, Gesandte abzusenden und
zu beglaubigen und Gesandte auswärtiger Mächte zu empfangen, über Verträge mit anderen
Staaten unterhandeln zu lassen und solche abzuschließen.
Inwieweit zur Wirksamkeit derselben für das Inland die Zustimmung der Landes-
vertretung erforderlich ist, wird weiter unten erörtert werden.
Uebrigens ist in den Verhältnissen zu anderen Staaten die Machtsphäre des badischen
Staates durch die Reichsverfassung wesentlich beschränkt (s. u.).
§ 23. C. Ehrenrechte des Großherzogs. Der politischen Stellung und Aufgabe des
geborenen Oberhauptes und Vertreters des Staates entspricht es, ihn und diese Stellung
durch besonderen äußeren Glanz und besondere Ehren zu versinnbildlichen. Dies geschieht
dadurch, daß seiner Person besondere Ehrenvorzüge beigelegt werden, dadurch, daß ihm
ermöglicht wird, seine persönliche Umgebung in einer glänzenden Weise zu gestalten und
dadurch, daß ihm, und zwar ihm allein, das Recht, öffentliche Ehren und Auszeichnungen
zu verleihen, zusteht. ·
I. Persönliche Ehrenrechte des Großherzogs.
1. Der Titel des Oberhauptes des badischen Staates ist, ohne daß jetzt noch die
frühere Unterscheidung zwischen größerem und kleinerem Titel in Kraft bestünde 3), jetzt
dahin bestimmt:
„Von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen“.
Es kommen dem Großherzog das Prädikat: „Königliche Hoheit“ und „alle der
Königlichen Würde anhängige Rechte, Ehren und Vorzüge“ zu. In Eingaben an ihn hat
die Anrede zu lauten: „Durchlauchtigster Großherzog, Gnädigster Fürst und Herr“, im
Kontext ist die Formel: „Ew. Königliche Hoheit“, in der Aufschrift jene: „Sr. Königlichen
Hoheit dem Großherzog“ anzuwenden?.
2. Als Wappen führt der Großherzog das Staatssiegel, wie es in der Beilage zur
landesherrlichen Verordnung vom 24. Nov. 1830 5) abgebildet ist.
1) S. a. V. U. 8 67g.
2) Ueber die früher üblichen Titel s. Reg. Bl. 1801, Nr. I, S. 1; 1806, Nr. I, S. 1;
Nr. XVIII, S. 55, 57; 1807, Nr. XXI, S. 81; 1810, Nr. XLVIII, S. 351.
Der größere Titel des Großherzogs (V.O. v. 17. Nov. 1810) lautete:
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg 2c.
Ober= und Erbherr der Baar und zu Stühlingen, sammt Heiligenberg, Hausen, Möskirch, Hohenhöwen,
Wildenstein und Waldsberg; zu Mosbach sammt Düren, Bischofsheim, Hartheim und Lauda, des
Klettgaus; zu Thengen; zu Krautheim; zu Wertheim; zu Neidenau und Billigheim u. s. w.
3) Ldh. Verord. v. 24. Nov. 1830, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 187.
4) Ldh.Verord. v. 13. Aug. 1806, Reg.Bl. Nr. XVIII, S. 55, und Bekanntm. d. Geh.Rths.
v. 14. Aug. 1806, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 57.
5) Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 187 (rother Balken im goldenen Feld, mit der Königskrone über-