Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

36 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 23. 
Die Uebertragung von Hofämtern und Hofwürden, auch jener bei der Großherzogin 
und den übrigen Mitgliedern des großherzoglichen Hauses, erfolgt durch jeweilige Ent- 
schließung des Großherzogs, welche, soweit es sich um Oberhof= und Hoschargen handelt, 
durch das großherzogliche geheime Kabinet, anderenfalls durch die Generalintendanz der 
großherzoglichen Civilliste ausgefertigt wird. Erbliche Hofämter gibt es im Großherzog= 
thum nicht. 
Die Dienstrechtsverhältnisse der besoldeten Hofbeamten und der mit Gehalt angestellten 
Hofbediensteten sind nach ähnlichen Grundsätzen geregelt, wie jene der im staatlichen Dienste 
angestellten Beamten und Bediensteten. Diese Beamten und Bediensteten sind jedoch recht- 
lich nicht Beamte oder Bedienstete des Staates 1). Die Gehalte derselben, sowie die Pen- 
sionen, welche denselben und ihren Wittwen und Kindern verwilligt werden, fallen auf 
die großherzogliche Civilliste, die Pensionen jedoch nur während der Regierungsdauer des 
Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; für die folgende Zeit werden sie auf die groß- 
herzogliche Staatskasse übernommen ?). 
Die Disziplinargewalt übt jeder Chef eines Hofstaates über die ihm untergebenen 
Beamten und Bediensteten aus. 
III. Recht der Verleihung und Anerkennung von Ehrenauszeichnungen. 
Innerhalb des Großherzogthums hat nur der Großherzog das Recht, öffentliche 
Ehrenauszeichnungen mit der Wirkung zu ertheilen, daß sie auf staatliche Anerkennung 
und staatlichen Schutz Anspruch haben. Eine Ausnahme macht allein die den Universitäten 
zustehende Befugniß zur Verleihung der akademischen Grade. 
Gleichwie in anderen deutschen Staaten sind im Großherzogthum folgende Arten 
von öffentlichen Auszeichnungen staatlichen Charakters üblich: 
1. Die Verleihung oder Erhöhung des Adels in verschiedenen Abstufungen. Hierüber 
s. o. 88 9 u. 10. 
2. Die Verleihung von Titeln oder Rangprädikaten an Jemanden, der entweder 
kein staatliches Amt oder doch nicht ein solches Amt bekleidet, von welchem der verliehene 
Titel abgeleitet ist?). 
3. Die Verleihung von Orden und anderen äußeren zum Tragen bestimmten Ehren- 
zeichen. Als solche bestehen im Großherzogthum der Hausorden der Treue, der militärische 
Karl-Friedrich-Verdienstorden, der Zähringer Löwenorden und verschiedene Medaillen. 
E. Die Generaldirektion des großherzoglichen Hoftheaters in Karlsruhe. 
Diese Oberhofämter find den oberen Staatsbehörden koordinirt; sie unterstehen unmittelbar 
dem Großherzog. In besonders wichtigen, den Hofhalt betreffenden Fragen beruft der Großherzog 
zur kollegialischen Berathung einen Oberhofverwaltungsrath, bestehend aus sämmtlichen Chefs der 
Ober-Hof- und Hofämter und etwa zugezogenen Sachverständigen, dessen Verhandlungen der Groß- 
herzog oder ein dazu von ihm ernannter Hosfchef präfidirt und dessen Beschlüsse der Genehmigung 
des Großherzogs unterliegen. In Fragen, welche die rechtlichen Verhältnisse der Civilliste betreffen, 
sind die Ministerien des großherzoglichen Hauses und der Finanzen zum Gutachten beizuziehen. 
Vgl. überh. Bekanntm. v. 18. Jan. 1820, Reg.Bl. Nr. II, S. 9; v. 22. Jan. 1833, Reg. Bl. Nr. V, 
S. 25; v. 24. Dez. 1852, Reg. Bl. Nr. LVI, S. 511. 
Den Hofstaat der Großherzogin bilden, als Ober-Hof= und Hofschargen die Obersthofmeisterin, 
die Hofdamen, der Obersthofmeister oder ein dienstthuender Kammerherr. Zu ihm gehören ferner der 
Privat (Kabinets= Sekretär, der Vermögensverwalter, das Garderobedienstpersonal. 
1) Die Uebertragung eines Hofamtes an einen Nichtbadener enthält deshalb keine Verleihung 
des badischen Staatsbürgerrechtes. R.G. über die Erwerbung der Bundesangehörigkeit, § 9; auch 
nicht nach früherem badischen Rechte. V.G.H. v. 6. Mai 1873, Ztschr. V, S. 128, Rechtsprech 
2) G. v. 3. März 1854, die Civilliste betr. 
3) Ausschließlich Titel, ohne daß ein entsprechendes Staatsamt auch nur überhaupt bestände, 
find in Baden z. B. die Bezeichnungen: Hofrath, Geh. Hofrath, Medizinalrath, Kommerzienrath, 
Oekonomierath, Geh. Rath rc. 
4) a) Der Hausorden der Treue, gestiftet von Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.