Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 25. Rechtl. Stellung des großh. Hauses und des Großherzogs als seines Oberhauptes. 43 
b) jeder andere Prinz des großherzoglichen Hauses, sobald er das 21. Jahr zurück- 
gelegt hat, und zwar jeder nachgeborene Sohn eines Großherzogs, so lange er unvermählt 
bleibt, jährlich 20 000 fl. (34285 Mk. 71 Pf.), wenn er mit Einwilligung des Großherzogs 
standesgemäß vermählt ist, jährlich 40 000 fl. (68 571 Mk. 43 Pf.), jeder andere Prinz 
des großherzoglichen Hauses im ersten Falle jährlich 12 000 fl. (20 571 Mk. 75 Pf.), im 
zweiten jährlich 24 000 fl. (41 142 Mk. 86 Pf.)); 
J%) jede Prinzessin des großherzoglichen Hauses, welche das 21. Jahr zurückgelegt 
hat, sofern entweder ihre beiden Eltern bereits gestorben sind oder sie mit Genehmigung 
des Großherzogs aus dem elterlichen Hause tritt, um ein eigenes Haus zu gründen, letzteren 
Falls vom Zeitpunkt der ertheilten Genehmigung an, jährlich, wenn Tochter eines Groß- 
herzogs, 12 000 fl., sonst 10 000 fl. 
2. Sustentation ist das aus Staatsmitteln zu bezahlende, nach dem besonderen 
Bedürfniß bemessene, zur Bestreitung der Unterhaltungs= und Erziehungskosten bestimmte, 
jährliche Einkommen eines Prinzen oder einer Prinzessin, welcher bezw. welche noch keine 
Apanage bezieht. Sustentationen erhalten: 
à) elternlose, minderjährige Kinder eines Großherzogs, wenn der regierende Groß- 
herzog volljährig ist. Der Betrag der Sustentationen darf sich in diesem Falle im Einzelnen 
auf höchstens ein Dritttheil der jedem Kinde dereinst zunächst gebührenden Apanage, im 
Ganzen nicht über die Summe von 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pf.) jährlich belaufen. 
So lange der Großherzog noch minderjährig ist, werden die Kosten des Unterhalts 
und der standesmäßigen Kinder seines Regierungsvorfahrers aus der Civilliste bestritten; 
b) elternlose, minderjährige Kinder apanagirter Prinzen. Die Sustentationen dürfen 
hier im Einzelnen den dritten Theil der einem jeden Kinde dereinst zunächst gebührenden 
Apanage, im Ganzen aber die Hälfte der Apanage, welche ihr verstorbener Vater zuletzt 
bezogen hat, nicht übersteigen; 
I) vaterlose, minderjährige Prinzen oder Prinzessinnen, deren Mutter sich wieder ver- 
mählt hat, gleich den elternlosen. 
Den wirklichen Betrag der Sustentationen bestimmt innerhalb der eben bezeichneten 
Grenzen der Großherzog unter Berücksichtigung der jeweils obwaltenden Verhältnisse. 
3. Als Wittum erhalten vom Tage des Ablebens ihres Gemahles an 
a) die Wittwe des Großherzogs neben einer standesmäßigen Wohnung 5 jährlich 
70 000 fl. (120 000 M.). 
Solange der Großherzog minderjährig ist, wird das Wittum der Wittwe seines 
Regierungsvorfahrers aus der Civilliste bestritten; 
b) die Wittwe des Erbgroßherzogs ebenfalls neben einer standesmäßigen Wohnung 
jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pf.); 
c) die Wittwe eines jeden anderen Prinzen des großherzoglichen Hauses die Hälfte 
der Summe, welche ihr verstorbener Gemahl als Apanage wirklich bezog; 
1) Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgartshäuserhof, Bruchhauserhof, Insultheimer= 
hof und Angelhof bestehenden Hausfideikommisses (Tertiogenitur, den Domänen entnommen,#nach 
Fideikommißkonstitution v. 22. März 1792) befinden, erleiden an ihrer Apanage einen diesem Genuß 
entsprechenden Abzug. Behufs dessen wird der Reinertrag des Fideikommisses zu jährlichen 13 000 fl. 
(22 285 Mk. 71 Pf.) angenommen (Apan. Ges. § 2 Abs. 2). 
2) Die Wohnung wird, abgesehen von den kleineren Ausbesserungen, auf Staatskosten in 
baulichem Stande erhalten. Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse ein Aversal- 
beitrag zu leisten, der den dritten Theil des jährlichen Wittums nicht übersteigen kann. Die Unter- 
haltung des Mobiliars hat die großherzogliche Wittwe zu übernehmen. 
Gleiches gilt von der Wohnung und dem Mobiliar der Wittwe des Erbgroßherzogs. Ein 
Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars wird jedoch hier nur geleistet, wenn die Wittwe das 
Mobiliar des Erbgroßherzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist (Apan. Ges. §§ 20, 21).
	        
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