58 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 832.
Uebrigens hat während der Vertagung jeweils der ständische Ausschuß in Thätigkeit
zu treten!).
3. Die Schließung der Ständeversammlung erfolgt dadurch, daß der Großherzog
die Thätigkeit des betreffenden Landtags für beendet erklärt. Sie geschieht in beiden, zu
diesem Zweck vereinten, Kammern gleichzeitig durch den Großherzog entweder in Person
oder durch einen von ihm ernannten Kommissär, im ersteren Falle regelmäßig unter feier-
licher Schlußansprache des Großherzogs an die Versammlung. Sie bewirkt, daß die
Ständeversammlung als solche ihre Endschaft erreicht, nicht mehr aus eigenem Willen zu-
sammentreten darf und jede Wiedereinberufung nicht den seitherigen, sondern nur einen
neuen, außerordentlichen oder ordentlichen Landtag in's Leben rufen kann. Nach jedem
Schlusse des Landtags tritt die Thätigkeit des ständischen Ausschusses ein?).
Die einzelnen Abgeordneten behalten auch nach der Schließung diese ihre Eigenschaft
bis zu dem gesetzlichen Zeitpunkte ihres Austrittes 3).
4. Die Auflösung der Ständeversammlung ist diejenige, durch Entschließung des
Großherzogs erfolgende, außerordentliche Beendigung der Thätigkeit der Ständeversammlung,
welche sich nicht blos auf die Versammlung als solche, sondern auch auf die Abgeordneten-
Eigenschaft bezieht. Mit dem Augenblicke, in welchem die Auflösung ausgesprochen wird,
verlieren demzufolge alle Mitglieder sowohl der Ersten als der Zweiten Kammer mit Aus-
nahme derjenigen Mitglieder der Ersten Kammer, denen diese Mitgliedschaft für ihre Person
kraft ihrer Geburt oder ihres Amtes zusteht, diese ihre Eigenschaft!). Jede Auflösung
des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses
nach sich).
Jede Auflösung hat hiernach eine vollständige Erneuerung der Kammern, somit auch
Neuwahl der Wahlmänner, zur Folge.
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß
längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden 5.
5. Die ordentliche Erneuerung der Ständeversammlung — im Gegensatze zu der
durch die Auflösung herbeigeführten außerordentlichen Gesammterneuerung — ist eine theil-
weise. In der Ersten Kammer gilt die Wahl der Abgeordneten des grundherrlichen Adels
jeweils für acht Jahre mit Austritt der Hälfte am 1. Juli des vierten Jahres, die Wahl
der Abgeordneten der Universitäten auf vier Jahre mit gleichzeitigem Austritt mit der Hälfte
der grundherrlichen Abgeordneten. In der Zweiten Kammer gilt die Wahl der Abge-
ordneten für vier Jahre mit hälftigem Austritt am 1. Juli des zweiten Jahres der
Budgetperiode ?.
—.
Vertagung ist die uneigentlich sogenannte Vertagung, d. i. die auf dem Beschlusse der einen oder andern
Kammer selbst oder ihres Präsidiums beruhende zeitweilige Aussetzung der Sitzungen. Während
dieser letzteren Art von Vertagung gilt der Landtag als versammelt.
1 V. U. § 51.
/ Ebendas.
3) V. U. § 79
4) V. U. 88 i2, 43. Ausgenommen find hiernach nur die Prinzen des großherzoglichen Hauses,
die Häupter der standesherrlichen Familien, der kath. Landesbischof und der ev. Prälat. Daß die
vom Großherzog ernannten Mitglieder der Ersten Kammer diese Eigenschaft verlieren, bestimmt die
V.U. nicht ausdrücklich, folgt aber daraus, daß diese Mitglieder jeweils nur für den bestimmten
einen Landtag ernannt werden, ist auch die Pratis.
5) V. U. § 51.
6) V. U. § 44.
7) V. U. 8§ 29, 31, 38, 79. Letzterer Paragraph, in der durch die Gesetze vom 5. August 1841 und
vom 16. April 1870 festgesetzten Fassung bestimmt:
„Nach jeder Gesammterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird
auf dem ersten Landtage die Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grund-