Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

62 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 886. 
geben“ 1), d. h. eine Aufstellung über die Einnahmen sowohl als über die Ausgaben, welche 
im Laufe der betreffenden Rechnungs(Budget)-Periode für den Staat zu machen sind. 
Diese Staatseinnahmen sind von zweierlei Art: solche von privatrechtlichem und 
solche von öffentlichrechtlichem Charakter, je nachdem sie sich ergeben aus Beziehungen, in 
welchen der Staat in seiner Eigenschaft als Inhaber von Privatvermögen zu anderen Per- 
sonen in und wegen dieser Eigenschaft steht, oder aus solchen Beziehungen, welche der 
Staat als solcher und Kraft seiner Staatsgewalt zwischen sich und seinen Angehörigen 
als solchen festgesetzt oder wenigstens geordnet hat. Zu den Einnahmen der ersten Art 
gehören außer jenen aus dem Staatsvermögen, aus privatrechtlichen Rechtstiteln, ins- 
besondere auch die Einnahmen aus dem Betrieb von Staatsanstalten und Staatsgewerben?). 
Bei dieser Gattung von Einnahmen hat die Prüfung und Genehmigung derselben 
durch die Stände nicht sowohl den Sinn einer besonderen Bewilligung derselben, als den 
der Vergewisserung, ob diese Einnahmen richtig, d. h. vollständig und weder zu hoch noch 
zu niedrig, veranschlagt sind. Die Staatsregierung ist deshalb auch in dem Falle, wenn 
das Staatshaushalts-Gesetz noch nicht oder überhaupt nicht zu Stande gekommen sein sollte, 
nicht nur befugt, sondern auch als getreue Verwalterin des Staatsvermögens verpflichtet, 
alle dem Staate zustehenden Einnahmen dieser Art zu erheben. 
In die Gattung der Einnahmen öffentlichrechtlichen Charakters gehören auch diejenigen 
Leistungen der Staatsangehörigen an die Staatskasse, welche theilweise steuerlicher Natur 
und deswegen auf dem Wege der Gesetzgebung festgestellt sind, deren Feststellung aber auf 
die Dauer, nicht blos für gewisse Perioden erfolgt ist, weil dieselben zum anderen Theil 
den Charakter von Gebühren oder sonstigen Vergütungen für gewisse Leistungen der staat- 
lichen Thätigkeit oder von Strafen tragen ). Von der Befugniß und Verpflichtung der 
Staatsregierung, diese Einnahmen auch unabhängig von dem Zustandekommen oder Nicht- 
zustandekommen des jeweiligen Gesetzes über den Staatshaushalts-Etats zu erheben, gilt 
das Nämliche, was bezüglich der privatrechtlichen Einnahmen gesagt worden ist. Da hier 
die Verpflichtung der Staatsangehörigen zu der betreffenden Leistung jeweils auf beson- 
deren, dauernd wirksamen Gesetzen beruht, so bleibt sie auch in dem Falle, wenn für eine 
Budgetperiode ein Staatshaushalts-Etats-Gesetz nicht zu Stande gekommen sein sollte, be- 
stehen, so lange das betreffende Gesetz nicht durch Uebereinstimmung aller Faktoren der 
Gesetzgebung aufgehoben ist. 
Unabhängig von der Bewilligung der Stände sind auch diejenigen Staatseinnahmen, 
welche zwar rein steuerlicher Natur sind, aber nicht auf der Landesgesetzgebung, sondern 
auf der Reichsgesetzgebung beruhen, sowie die desfallsigen Vergütungen für badischerseits 
getragene Lasten und Verwaltungskosten). 
Reichen die Einnahmen, welche aus den vorstehend bezeichneten Quellen der Staats- 
kasse zufließen, sowie die Einnahmsüberschüsse von früheren Jahren nicht zu, um die von 
der Regierung und den Landständen übereinstimmend beschlossenen Ausgaben zu bestreiten, 
1) V. U. § 55. Etat G. Art. 1. 
2) Näheres über diese Einnahmen s. u. im Finanzrecht. 
3) In diese Gattung gehören die Gebühren, Ersatz von Untersuchungs= und Straferstehungs- 
kosten, die „Beiträge“ der Gemeinden zu den Bezügen des Personales der Ortspolizei, die Beiträge 
der Gemeinden und der Kreise zu den Kosten der Straßen-, Fluß= und Dammbaukosten, jene der 
Grund= und Häuserbesitzer zur Katastervermessung, jene der Gemeinden zu den Kosten der Verpflegung 
von Personen, welche im polizeilichen Arbeitshause untergebracht sind u. a. m.; ferner die Gerichts- 
und Polizeistrafen, sowie die Forstgerichts= und Steuerstrafgefälle, auch, jedoch mit polizeilichem 
Charakter, die Hundstaxen. Näheres hierüber im Finanzrecht. 
4) Antheil an der Wechselstempelsteuer, Beiträge des Reichs zu den Kosten der Grenzgzoll- 
verwaltung, Ersatz der Lasten und Verwaltungskosten der gemeinschaftlichen Steuern (Rübenzucker- 
steuer, Salzsteuer, Tabaksteuer).
	        
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