76 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. *44.
4. Prüfung der Rechnung und Bilanz der oben erwähnten Kassen;
5. Prüfung der Rechnungen über den Domänengrundstock und den Staatsgrundstock.
Ueber alle diese Fälle s. u. im Finanzrecht.
B. Diejenigen Gegenstände, welche durch besonderen, vom Großherzog genehmigten
Beschluß des letzten Landtages etwa an ihn gewiesen worden sind ?.
III. Einberufen wird der landständische Ausschuß zum Zwecke der oben erwähnten
Rechnungsprüfung im ersten Halbjahr nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres und wenn
zu dieser Zeit der Landtag selbst versammelt ist, innerhalb sechs Wochen nach dem Schlusse
desselben, zu anderen Zwecken je nach Bedürfniß 5.
IV. Geschäftsordnung. Der landständische Ausschuß steht nur mit dem großherzog-
lichen Staatsministerium oder dessen Kommissären in Verbindung). Er muß, um mit
Wirksamkeit Beschlüsse fassen zu können, vollzählig sein. Er ist als vollzählig anzusehen,
wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig einberufen, und nebst dem Präsidenten oder Vize-
präsidenten zwei weitere Mitglieder der Ersten und vier Mitglieder der Zweiten Kammer
in Folge der Einberufung versammelt sind.
Zur Giltigkeit seiner Zustimmung zur Aenderung des Zinsfußes der Staatsschuld
bezw. Eisenbahnschuld oder zu einem Anlehen ist erforderlich, daß sich wenigstens fünf
Mitglieder des Ausschusses dafür erklären. Zu allen anderen Beschlüssen desselben ist die
absolute Stimmenmehrheit hinlänglich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des
Präsidenten die Entscheidung").
IV. Kapitel.
Die Staatsbehörden.
s 44. I. Allgemeine Grundsätze. Der Träger der gesammten Staatsgewalt und
sonach auch der Regierung ist zwar grundsätzlich der Großherzog. Allein abgesehen von
der äußeren Unmöglichkeit, daß er allein alle zur Verwirklichung des Staatszweckes noth-
wendigen Geschäfte besorge, ist auch aus inneren Gründen, theils wegen der rechtlichen
Unverantwortlichkeit des Staatsoberhauptes, theils zur Sicherung einer möglichst von
äußeren Einflüssen freien Sachbehandlung, insbesondere auf dem Gebiete der Rechtsprechung,
das Staatsoberhaupt bei der Ausübung der Staatsgewalt gesetzlich theils an die Mit-
wirkung bestimmter Organe gebunden, theils ist diese Ausübung, geradezu mit Ausschluß
der persönlichen Einwirkung desselben, bestimmten Organen übertragen. Der nothwendigen
Stetigkeit. Gleichmäßigkeit und Erfahrung in der Besorgung staatlicher Geschäfte wegen
sind diese Organe regelmäßig nicht etwa bestimmte Einzelpersonen als solche, deren Auf-
trag und staatliche Sendung mit der Erledigung des einen Geschäftes erfüllt ist und mit
derselben wechseln oder wenigstens wechseln können — obwohl ausnahmsweise auch dieses
Verhältniß vorkommt — sondern organische, auf eine gewisse Dauer berechnete Einrich-
tungen, vermöge deren die jeweils als Träger derselben bezeichneten Personen innerhalb
eines zum Voraus bestimmten Thätigkeitskreises unter eigener Verantwortlichkeit den Staats-
willen zum Ausdruck zu bringen oder zu verwirklichen berufen sind: Staatsämter oder
Staatsbehörden. Die zu Trögern derselben berufenen Menschen sind die Staatsbeamten
i. w. S.
1) V. U. § 51.
2) Ges. üb. d. Amort. Kasse, Art. 4, 13; Ges. üb. d. Eisenb. Sch.Tilg. Kasse. Art. 5.
3) Die Mittheilungen seiner Bemerkungen erfolgt an die Kammern durch die Vertreter der groß-
herzoglichen Regierung.
4) Ges. üb. die Amort. Kasse, Art. 17.