Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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4.  Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  Vorschriften  in  Punkt  8
der  Verordnung  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  zur  Ausführung  der
Pensionsgesetze  usw.  vom  10.  März  1890  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  44  flg.),  Punkt  3  der  Verordnung
  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vom  10.  März  1890
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  47  flg.)  und  §  14  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Kirchengesetzes
vom  22.  Juli  1902,  die  Gewährleistung  des  Stelleneinkommens  von  Geistlichen  usw.
betreffend  von  demselben  Tage  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  316  flg.)  werden  wegen  der  unter  die
gegenwärtige  Bekanntmachung  fallenden  Bezüge  aufgehoben.

Dresden,  den  2.  Januar  1905.
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Kotte.

 

 

Nr.  5.  Verordnung,

betreffend  die  Unterbringung  von  Kranken  in  nicht  unter  unmittelbarer
Verwaltung  des  Staates  stehende  Anstalten  für  Geisteskranke
und  Geistesschwache;

vom  2.  Januar  1905.

#1.  Die  Verordnung  vom  9.  August  1900,  die  Unterbringung  von  Kranten  in
Privat-Irrenanstalten  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  887),  hat  künftig  außer  auf  die  dort
angeführten  Privat-Irrenanstalten  auf  alle  nicht  unter  der  Verwaltung  des
Staates  stehenden,  zur  Aufnahme  Geisteskranker  und  Geistesschwacher
bestimmten  Anstalten  siungemäße  Anwendung  zu  finden.  Es  werden  deren  Vorschriften
  daher  auch  alle  derartige  Anstalten  unterstellt,  welche  unter  der  Verwaltung  von
Gemeinden  und  politischen  Körperschaften,  einschließlich  der  Gemeinde=  und  Bezirksverbände,
sowie  unter  der  Verwaltung  von  Vereinen  und  Stiftungen  stehen.

##2.  Auf  Anstalten,  welche  sich  nur  als  besondere,  zur  Aufnahme  von  Geisteskranken
und  Geistesschwachen  bestimmte  Abteilungen  von  Krankenhäusern  darstellen,  leiden  die  Vorschriften
  in  I§  1  und  2  der  Verordnung  vom  9.  August  1900  keine  Anwendung,  wenn
die  Kranken  nur  vorübergehend  in  die  Anstalten  Aufnahme  finden.  Als  vorübergehend
ist  die  Aufnahme  dann  nicht  mehr  anzusehen,  wenn  sich  der  Aufenthalt  auf  eine  längere
Dauer  als  5  Wochen  ausdehnt.