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4. Die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften in Punkt 8
der Verordnung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums zur Ausführung der
Pensionsgesetze usw. vom 10. März 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 44 flg.), Punkt 3 der Verordnung
des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 10. März 1890
(G.= u. V.-Bl. S. 47 flg.) und § 14 der Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes
vom 22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen usw.
betreffend von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 316 flg.) werden wegen der unter die
gegenwärtige Bekanntmachung fallenden Bezüge aufgehoben.
Dresden, den 2. Januar 1905.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
Nr. 5. Verordnung,
betreffend die Unterbringung von Kranken in nicht unter unmittelbarer
Verwaltung des Staates stehende Anstalten für Geisteskranke
und Geistesschwache;
vom 2. Januar 1905.
#1. Die Verordnung vom 9. August 1900, die Unterbringung von Kranten in
Privat-Irrenanstalten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 887), hat künftig außer auf die dort
angeführten Privat-Irrenanstalten auf alle nicht unter der Verwaltung des
Staates stehenden, zur Aufnahme Geisteskranker und Geistesschwacher
bestimmten Anstalten siungemäße Anwendung zu finden. Es werden deren Vorschriften
daher auch alle derartige Anstalten unterstellt, welche unter der Verwaltung von
Gemeinden und politischen Körperschaften, einschließlich der Gemeinde= und Bezirksverbände,
sowie unter der Verwaltung von Vereinen und Stiftungen stehen.
##2. Auf Anstalten, welche sich nur als besondere, zur Aufnahme von Geisteskranken
und Geistesschwachen bestimmte Abteilungen von Krankenhäusern darstellen, leiden die Vorschriften
in I§ 1 und 2 der Verordnung vom 9. August 1900 keine Anwendung, wenn
die Kranken nur vorübergehend in die Anstalten Aufnahme finden. Als vorübergehend
ist die Aufnahme dann nicht mehr anzusehen, wenn sich der Aufenthalt auf eine längere
Dauer als 5 Wochen ausdehnt.