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§ 1. Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immo-
biler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (RGl. S. h sowie
die Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an
Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (RGl. S. 452) finden ent-
sprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen schrift-
lichen Aufforderung oder zufolge Ueberweisung gemäß §7 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
vom 5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) im Hilfsdienst ver-
wendeten Personen.
§ 2. Den im § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend den
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte
behinderten Personen vom 4. August 1914 (Rl. S. 328) be-
zeichneten Versonen stehen die Personen gleich, die sich in Aus-
übung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aubhalten.
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens.
3
Königliche Verordnung
betr. die Rechte der zum Garnisonwachtbienst, Bahn= und
Brückenschutz bestellten ilf-diensipflichtigen.
Vom 3. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46.
Den auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916 zum Garnisonwachtdienst, Bahn-
und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen kommen in
Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten des
Polizei= und Sicherheitsdienstes zu.
4
Bekanntmachung
der K. Staatsministerien der Justiz, bes Innern und des
K. Kriegesministeriums betr. die Rechte der zum Garnisonwacht-
bienst-, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsbienstpflichtigen.
Vom 6. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46.
I. Um eine möglichst große Zahl der in der Heimat verwende-
ten Militärpersonen für die Verwendung an der Front und in
den besetzten Gebieten verfügbar zu machen, sollen zum Garni-
sonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz in der Heimat, soweit
möglich, Hilfsdienstpflichtige nach Maßgabe des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl.
S. 1333) bestellt werden. ·
Diesen im Garnisonwachtdienst-, Bahn= und Brückenschutz
verwendeten Hilfsdienstpflichtigen sind in Ausübung dieses
Dienstes durch die K. Verordnung vom 3. Fabruar 1917 die Be-
fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes über-
tragen. Damit steht ihnen auch der diesen Beamten zukommende
strafrechtliche Schutz zur Seite.