Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Hilfsdienstpflichtige, also für alle männlichen Deutschen vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, den ge- 
meindlichen Arbeitsämtern und den von der zuständigen Kriegs- 
amtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle) als Hilfsdienstmeldestellen zu- 
gelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen 
vorbehalten. Diese besorgen zugleich die Arbeitsvermittlung für 
nichthilfsdienstpflichtige Personen im Hilfsdienst. » « 
Den unterstellten Staats= sowie den Gemeindebehörden wird 
deshalb empfohlen, den etwaigen Bedarf an Arbeitskräften im 
Hilfsdienst, soweit sie ihn nicht sonst zu decken vermögen, bei dem 
örtlichen oder nächstgelegenen gemeindlichen Arbeitsamt oder bei 
dem Hauptarbeitsamt des Regierungsbezirks (München, Strau- 
bing, Ludwigshafen, Regensburg, Bamberg, Nürnberg, Würz- 
burg, Augsburg) aufzugeben. Die erforderlichen Formblätter 
sind bei den gemeindlichen Arbeitsämtern und in den Gemeinden, 
in denen ein solches nicht vorhanden ist, bei der Gemeindebehörde 
unentgeltlich erhöältlich. 
  
10. 
Bekanntmachung 
der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern, der 
Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und Schulange- 
legenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten betr. 
den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 29. Mai 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 124. 
Es erweist sich als geboten, in weitestgehendem Umfang 
wehrpflichtige Staats= und Gemeindebeamte und -Angestellte, 
dic zurzeit in ihrer Stellung noch unentbehrlich sind, für den 
Waffendienst freizumachen. Dies ist, soweit sich nicht ein ent- 
sprechender Austausch zwischen den einzelnen Behörden erzielen 
läßt, der im vorgeschriebenen Dienstweg zu beantragen wäre, 
nur dann möglich, wenn ein geeigneter Ersatz an Hilfsdienst- 
pflichtigen zur Verfügung steht. Zur Heranziehung solcher 
Hilfsdienstpflichtiger dient zunächst die Aufforderung nach § 7 
Abs. 2 des Hilfedienstgesetzes. Um sie den Staats= und Ge- 
meindebehörden zu erleichtern, werden diese im Einverständnis 
mit dem K. Kriegsministerium — unter teilweiser Abänderung 
der Bekanntmachung vom 6. März 1917 Nr. 25543 K 5 (K. B. 
Staatsanzeiger Nr. 56)") und in Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 1. April 1917 Nr. 300 a 4642 (K. B. Staats- 
anzeiger Nr. 78) — ermächtigt, nach der auf kürzestem Wege 
schriftlich, telegraphisch oder telephonisch) erholten Zustimmung 
der zuständigen Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle):) die 
d 1. Teil S. 115. 
:) Kriegsamtsstelle München, Hirtenstraße 9, Tele- 
son 55 560. — Kriegsamtsstelle Würzburg, Schönbornstraße 8/IIl, 
Tel. 2965, 2966, 2967. — Kriegsamtsstelle Nürnberg, Bahnhof- 
straße 13, Tel. 11 260 bis 11 264. — Kriegsamtsnebenstelle Lud- 
wigshafen, Kaiser Wilhelmstraße 12, Tel. 1400—1402. 
 
	        
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