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um Ordnungsstrafen handelt, deren Verhängung durch gesetz-
liche Vorschrift ausdrücklich den Vorsitzenden der Ausschüsse
übertragen ist. Z
Die Vorsitzenden haben nach Lage des einzelnen Falles zu
entscheiden, ob Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu
weiterer Veranlassung zu erstatten ist.
17.
Erlaß des Kriegsamts
betr. Feststellung der Kriegswichtigkeit. (Anträge nach § 4 Abs. II
des Hilfsdienstgesetzes.)
Vom 9. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14.
Nachdem die Feststellungsausschüsse nunmehr in Tätigkeit
etreten sind sind Anträge von Betrieben und Organisationen,
|b als vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des § 2 des Hilfs-
ienstgesetzes zu bezeichnen, den Feststellungsausschüssen zur Ent-
scheidung zuzuleiten. »
Es wird jedoch dabei zu beachten sein, daß die Feststellungs-
ausschüsse nach § 27 der Verfahrensanweisung vom 30. Januar
19171) nur auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf den
schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt ist
nur, wer an der vom Ausschusse zu treffenden Feststellung ein
unmittelbares berechtigtes Interesse hat. Ein solches wird nur
dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Tatsachen vorgebracht
sind — wie z. B. die bereits erfolgte Heranziehung von An-
gehörigen des Betriebes oder eines ähnlichen Betriebes, die
gegenwärtige begründete Besorgnis der Abwanderung von Ar-
beitern oder Angestellten —, aus denen sich ein gegenwärtiges
wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen
Entscheidung des Ausschusses ergibt. ·
Der rein theoretische Wunsch des Unternehmers oder eines
Angestellten, über die Kriegswichtigkeit ihres Betriebes Klarheit
zu erhalten, reicht nicht aus.
Diejenigen Anträge, in denen bestimmte Tatsachen der be-
zeichneten Art überhaupt nicht vorgebracht sind, werden daher
mit einem Hinweis auf § 27 der Verfahrensanweisung an die
Antragsteller zurückzugeben sein. v
18.
Anordnung des Kriegsamts
betr. das von den Einberufungsausschüssen zu beobachtenbe
Verfahren.
Vom 24. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10.
In Bayern ist nach Anordnung des Kriegsministeriums
vom 28. März 1917 gleichmäßig zu verfahren.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) wird folgen-
des bestimmt:
1) 1. Teil S. 83.
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