Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

— 20 — 
um Ordnungsstrafen handelt, deren Verhängung durch gesetz- 
liche Vorschrift ausdrücklich den Vorsitzenden der Ausschüsse 
übertragen ist. Z 
Die Vorsitzenden haben nach Lage des einzelnen Falles zu 
entscheiden, ob Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu 
weiterer Veranlassung zu erstatten ist. 
17. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Feststellung der Kriegswichtigkeit. (Anträge nach § 4 Abs. II 
des Hilfsdienstgesetzes.) 
Vom 9. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. 
Nachdem die Feststellungsausschüsse nunmehr in Tätigkeit 
etreten sind sind Anträge von Betrieben und Organisationen, 
|b als vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des § 2 des Hilfs- 
ienstgesetzes zu bezeichnen, den Feststellungsausschüssen zur Ent- 
scheidung zuzuleiten. » 
Es wird jedoch dabei zu beachten sein, daß die Feststellungs- 
ausschüsse nach § 27 der Verfahrensanweisung vom 30. Januar 
19171) nur auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf den 
schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt ist 
nur, wer an der vom Ausschusse zu treffenden Feststellung ein 
unmittelbares berechtigtes Interesse hat. Ein solches wird nur 
dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Tatsachen vorgebracht 
sind — wie z. B. die bereits erfolgte Heranziehung von An- 
gehörigen des Betriebes oder eines ähnlichen Betriebes, die 
gegenwärtige begründete Besorgnis der Abwanderung von Ar- 
beitern oder Angestellten —, aus denen sich ein gegenwärtiges 
wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen 
Entscheidung des Ausschusses ergibt. · 
Der rein theoretische Wunsch des Unternehmers oder eines 
Angestellten, über die Kriegswichtigkeit ihres Betriebes Klarheit 
zu erhalten, reicht nicht aus. 
Diejenigen Anträge, in denen bestimmte Tatsachen der be- 
zeichneten Art überhaupt nicht vorgebracht sind, werden daher 
mit einem Hinweis auf § 27 der Verfahrensanweisung an die 
Antragsteller zurückzugeben sein. v 
18. 
Anordnung des Kriegsamts 
betr. das von den Einberufungsausschüssen zu beobachtenbe 
Verfahren. 
Vom 24. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10. 
In Bayern ist nach Anordnung des Kriegsministeriums 
vom 28. März 1917 gleichmäßig zu verfahren. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) wird folgen- 
des bestimmt: 
1) 1. Teil S. 83. 
2 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.