Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Bei der Ueberweisung von Hilfsdienstpflichtigen gemäß § 7 
Absatz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist 
tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß diejenigen Personen 
die glaubhaft machen, daß sie in ihrer bisherigen Tätigkeit auf 
die Vorschriften ihrer Religion besondere Rücksicht genommen 
ben, daran auch durch die Tätigkeit im Hilfsdienste nicht ge- 
indert werden. 
19. 
Richtlinien des Kriegsamts 
für die Tätigkeit der Einberufungsausschüsse. 
Vom 9. März 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 10. 
Für Bayern entsprechend verfügt mit Erlaß des Kriegs- 
ministeriums vom 18. März 1917. 
1. Die Vorsitzenden der Einberufungsausschüsse erhalten von 
den Leitern der zuständigen Kriegsamtsstellen die Anweisung, 
wieviel Hilfsdienstpflichtige, für welche Beschäftigungsarten, an 
welcher Arbeitsstelle und zu welcher geit sie benötigt werden. 
2. Ueber die gesamten Menschenkräfte, die für die Heran- 
ziehung zum vaterländischen Hilfsdienst in Betracht kommen, 
erhalten die Einberufungsausschüsse Nachweisungen: 
a) von den Ortsbehörden gemäß Bundesratsverordnung 
vom 1. März 19171) in Form von Kartensammlungen, 
enthaltend dice nicht mehr im wehrpflichtigen Alter stehen- 
den Hilfsdienstpflichtigen, ç 
b) von den Ersatzkommissionen in Form von Listen, enthal- 
tend die noch im wehrpflichtigen Alter stehenden Hilfs- 
dienstpflichtigen, welche für die Einstellung in das Heer 
gar nicht oder zeitweilig nicht in Frage kommen. Aus 
diesen Listen gebt jedoch nicht hervor, ob diese Hilfsdienst- 
pflichtigen nicht bereits schon gemäß § 2 des Hilfsdienst- 
gesetzes beschäftigt sind. Die Einberufungsausschüsse 
müssen sich daher für diese Hilfsdienstpflichtigen die nöti- 
en Unterlagen selbst beschaffen, am besten durch Zu- 
endung von „Meldekarten für Hilfsdienstpflichtige“ ge- 
mäß Anlage :) der Bundesratsverordnung vom 1. März 
1917. 
3. Folgende Grundsätze sind maßgebend für die Entschei- 
dung darüber, welche Hilfsdienstpflichtigen herangezogen werden 
ollen: 
a) Gemäß § 8 des Hilfsdienstgesetzes ist auf das Lebens- 
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die 
Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfs- 
dienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen: 
desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Ar- 
beitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden 
Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht. 
:½ 1. Teil S. 95. 
2) 1. Teil S. 112. 
  
 
	        
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