Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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ilfsdienstgesetzes zur Beschäftigung überwiesen, und zwar 
Dienstantrittan . AUAUAUnter folgenden Be- 
dingungen: **½2 
1. Art der Beschäftigung: 
2. Lotttt: 
3. Kündigungsfrift: 
4. Sonstiges ... 
Gemäß § 18 des Hilfsdienstgesetzes wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 A oder mit 
einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft, wer der auf Grund 
des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäfti- 
gung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharr- 
ich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. 
dden . 
« (Unterschrift.) 
20. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Heranziehung entlassener kriegsunbrauchbarer Kriegsbeschä- 
digter zum vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 17. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 15. 
Für Bayern entsprechend verfügt mit Entschließung des 
Kriegsministeriums Nr. 67412/17. 
1. Um den Grundsatz, daß Kriegsbeschädigte nur wenn un- 
umgänglich nötig zum Hilfsdienst herangezogen werden sollen, 
sachgemäß durchzuführen, machen die Einberufungsausschüsse, 
sofern sie auf Grund der ihnen von den Ersatzkommissionen zu- 
cehenden Listen der für den Hilfsdienst in Betracht kommenden 
ehrpflichtigen oder auf Grund anderer Unterlagen die Ein- 
berufung eines Kriegsbeschädigten beabsichtigen, den zuständigen 
Ortsausschüssen der amtlichen bürgerlichen Kriegsbeschdi ten- 
fürsorge zuvor hiervon Mitteilung. In dieser sind die Per- 
sonalien und die in Aussicht genommene Verwendung im Hilfs- 
dienst anzugeben; zugleich ist darin zu ersuchen, sich binnen einer 
Frist, die mindestens auf 2 Wochen zu bemessen ist, darüber zu 
äußern, ob der Kriegsbeschädigte zur Heranziehung geeignet ist 
oder welche Einwendungen zu erheben sind, insbesondere ob er 
eine dauernde Tätigkeit außerhalb der Beschäftigungsarten des 
§ 2 des Hilfsdienstgesetzes gefunden hat, deren Aufgabe unzweck- 
mäßig sein würde. (Vgl. Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien.) Ein 
Aufforderungsschreiben auf Grund des § 7 des Hilfsdienstgesetzes 
darf erst nach Fristablauf oder nach Eingang der Antwort er- 
lassen werden. Ein Verzeichnis der für den örtlichen Bereich 
des Einberufungsausschusses in Betracht kommenden Ortsaus- 
schüsse der Kriegsbeschädigtenfürsorge wird der zuständigen 
Kriegsamtsstelle von den beteiligten Hauptfürsorgeorganisationen 
mitgeteilt werden.
	        
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