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ilfsdienstgesetzes zur Beschäftigung überwiesen, und zwar
Dienstantrittan . AUAUAUnter folgenden Be-
dingungen: **½2
1. Art der Beschäftigung:
2. Lotttt:
3. Kündigungsfrift:
4. Sonstiges ...
Gemäß § 18 des Hilfsdienstgesetzes wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 A oder mit
einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft, wer der auf Grund
des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäfti-
gung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharr-
ich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten.
dden .
« (Unterschrift.)
20.
Erlaß des Kriegsamts
betr. Heranziehung entlassener kriegsunbrauchbarer Kriegsbeschä-
digter zum vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 17. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 15.
Für Bayern entsprechend verfügt mit Entschließung des
Kriegsministeriums Nr. 67412/17.
1. Um den Grundsatz, daß Kriegsbeschädigte nur wenn un-
umgänglich nötig zum Hilfsdienst herangezogen werden sollen,
sachgemäß durchzuführen, machen die Einberufungsausschüsse,
sofern sie auf Grund der ihnen von den Ersatzkommissionen zu-
cehenden Listen der für den Hilfsdienst in Betracht kommenden
ehrpflichtigen oder auf Grund anderer Unterlagen die Ein-
berufung eines Kriegsbeschädigten beabsichtigen, den zuständigen
Ortsausschüssen der amtlichen bürgerlichen Kriegsbeschdi ten-
fürsorge zuvor hiervon Mitteilung. In dieser sind die Per-
sonalien und die in Aussicht genommene Verwendung im Hilfs-
dienst anzugeben; zugleich ist darin zu ersuchen, sich binnen einer
Frist, die mindestens auf 2 Wochen zu bemessen ist, darüber zu
äußern, ob der Kriegsbeschädigte zur Heranziehung geeignet ist
oder welche Einwendungen zu erheben sind, insbesondere ob er
eine dauernde Tätigkeit außerhalb der Beschäftigungsarten des
§ 2 des Hilfsdienstgesetzes gefunden hat, deren Aufgabe unzweck-
mäßig sein würde. (Vgl. Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien.) Ein
Aufforderungsschreiben auf Grund des § 7 des Hilfsdienstgesetzes
darf erst nach Fristablauf oder nach Eingang der Antwort er-
lassen werden. Ein Verzeichnis der für den örtlichen Bereich
des Einberufungsausschusses in Betracht kommenden Ortsaus-
schüsse der Kriegsbeschädigtenfürsorge wird der zuständigen
Kriegsamtsstelle von den beteiligten Hauptfürsorgeorganisationen
mitgeteilt werden.