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Bei Feststellung der Mindestzahl sind auch die Arbeiterinnen
und die jugendlichen Arbeiter mitzuzählen.
&* 2. Soweit in solchen Betrieben beim Inkrafttreten des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, d. . am 6. Dezember
1916, ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der GewO.1
oder 94, 95 des Berggesetzes?) bereits bestellt waren, besteht.
keine Verpflichtung zur Errichtung neuer Ausschüsse. Immerhin
ist auch in diesen Betrieben behufs Schaffung tunlichst gleich-
artiger Verhältnisse die Errichtung neuer Ausschüsse nach § 11
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erwünscht.
Die Mitglieder der fortbestehenden Ausschüsse sind bei Er-
pänzungswahlen nach den Bestimmungen, nach denen die Aus-
chüsse gebildet worden sind, nicht nach § 11 des vorbezeichneten
Gesetzes zu bestellen.
§* 3. Dem Urbeitene rsse liegt ob, das gute Einver-
nehmen innerhalb der Arbeiter chast des Betriebs und zwischen
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich
auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und die sonstigen Ar-
beitsverhältnisse des Betriebs und seine Wohlfahrtseinrichtungen
beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich
darüber zu äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der
beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
8 4. Die Bildung des Ausschusses ist von der Betriebslei-
tung herbeizuführen. Werden von dieser binnen drei Wochen
nach dem Erlaß der gegenwärtigen Bekanntmachung die nötigen
Anordnungen nicht getroffen, und bleibt auch eine von der Di-
striktsverwaltungbehörde unter Setzung einer Frist an die Be-
triebsleitung gerichtete Aufforderung erfolglos, so hat die Di-
striktsverwaltungsbehörde das weitere anzuordnen.
§ 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den im
Betrieb beschäftigten volljährigen Arbeitern oder Angestellten
beiderlei Geschlechts aus ihrer Mitte in unmittelbarer und ge-
heimer Wahl gewählt.
Die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt nach näherer Be-
stimmung der Betriebsleitung bei Betrieben mit
50 bis 100 Arbeitern mindestens 4
100 „ 200 „ bis zu
400 600 „ „
600 7# 900 7 77 7°
über 900 7# 7 77
5 1. Teil S. 102.
2) 1. Teil S. 105.
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