Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Bei Feststellung der Mindestzahl sind auch die Arbeiterinnen 
und die jugendlichen Arbeiter mitzuzählen. 
&* 2. Soweit in solchen Betrieben beim Inkrafttreten des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, d. . am 6. Dezember 
1916, ständige Arbeiterausschüsse nach § 134h der GewO.1 
oder 94, 95 des Berggesetzes?) bereits bestellt waren, besteht. 
keine Verpflichtung zur Errichtung neuer Ausschüsse. Immerhin 
ist auch in diesen Betrieben behufs Schaffung tunlichst gleich- 
artiger Verhältnisse die Errichtung neuer Ausschüsse nach § 11 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erwünscht. 
Die Mitglieder der fortbestehenden Ausschüsse sind bei Er- 
pänzungswahlen nach den Bestimmungen, nach denen die Aus- 
chüsse gebildet worden sind, nicht nach § 11 des vorbezeichneten 
Gesetzes zu bestellen. 
§* 3. Dem Urbeitene rsse liegt ob, das gute Einver- 
nehmen innerhalb der Arbeiter chast des Betriebs und zwischen 
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat 
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich 
auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und die sonstigen Ar- 
beitsverhältnisse des Betriebs und seine Wohlfahrtseinrichtungen 
beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich 
darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder 
des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der 
beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt 
werden. 
8 4. Die Bildung des Ausschusses ist von der Betriebslei- 
tung herbeizuführen. Werden von dieser binnen drei Wochen 
nach dem Erlaß der gegenwärtigen Bekanntmachung die nötigen 
Anordnungen nicht getroffen, und bleibt auch eine von der Di- 
striktsverwaltungbehörde unter Setzung einer Frist an die Be- 
triebsleitung gerichtete Aufforderung erfolglos, so hat die Di- 
striktsverwaltungsbehörde das weitere anzuordnen. 
§ 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den im 
Betrieb beschäftigten volljährigen Arbeitern oder Angestellten 
beiderlei Geschlechts aus ihrer Mitte in unmittelbarer und ge- 
heimer Wahl gewählt. 
Die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt nach näherer Be- 
stimmung der Betriebsleitung bei Betrieben mit 
50 bis 100 Arbeitern mindestens 4 
100 „ 200 „ bis zu 
400 600 „ „ 
600 7# 900 7 77 7° 
über 900 7# 7 77 
5 1. Teil S. 102. 
2) 1. Teil S. 105. 
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