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höheren Einkommens zuzusprechen. Es wird dies aber stets
die Ausnahme zu bilden haben und jeweils einer besonderen
Begründung bedürfen.
In der Regel wird von dem Einkommen desienigen Jahres
auszugehen sein, das der Niederkunft vorangegangen ist. Wenn
ich aber im Laufe dieses Jahres die Einkommensverhältnisse
er Wöchnerin wesentlich verschoben haben und die Wirkungen
dieser Verschiebung voraussichtlich auch in der Zeit nach dem
Wochenbette noch fortdauern werden, kann es ausnahmsweise
angezeigt sein, das Jahreseinkommen nach dem geänderten Ein-
kommen zu berechnen.
8. Zu § 8. Von der strengen versicherungsrechtlichen Regel,
daß alle Voraussetzungen des Anspruchs in dem Zeitpunkte ge-
geben sein müssen, in dem der Versicherungsfall eintritt, haben
ereits 10 der BRB. vom 28. Januar 1915 und, ihm folgend,
§ 22 Abs. III der BRB. vom 23. April 1915 eine Ausnahme zu-
gelassen. Danach verschafft der Eintritt des Vaters des Kindes
in den Kriegs= usw. Dienst auch dann, wenn er erst nach der
Niederkunft erfolgt, der Wöchnerin noch den Anspruch auf einen
Teil der Wochenhilfe, nämlich auf das Wochen= und Stillgeld
für den von da ab noch laufenden Rest der Bezugszeit nach der
Niederkunft. Bei der Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen
Hilfsdienstes besteht insofern eine andere Sachlagc, als eine be-
stimmte Dauer einer vorausgegangenen gleichartigen Tätigkeit
zu fordern ist.
In Betracht kommt also nur die Wiederaufnahme, nicht die
Neuaufnahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst.
Dagegen liegt es in den Fällen, in denen gemäß § 2 Abs. II
Satz 3 der Hilfsdienst erst nach der Niederkunft ausgenommen
wird, ebenso wie da, wo solches beim Kriegsdienst stattfindet. In
diesen Fällen wird daher der Anspruch auf Wochen= und Still-
geld für den Rest der Bezugszeit durch die Neuaufnahme der
eschäftigung im Hilfsdienst begründet.
9. Zu § 10. Die ersten drei Absätze des § 10 entsprechen dem
8 6 der BRB. vom 23. April 1915. Der vierte Absatz trägt dem
Umstand Rechnung, daß die Ehemänner der Wöchnerinnen
wegen der Beschäftigung im Hilfsdienst überwiegend selbst der
Krankenversicherung unterstehen und deshalb die Wöchnerinnen
vielfach einen satzungsmäßigen Anspruch auf Wochenhilfe als
amilienhilfe haben werden, weshalb die Mitwirkung der Kran-
enkassen und Arbeitgeber als Uebermittler der Anträge zur
Vermeidung von Doppelzahlungen in stärkerem Maße in An-
spruch genommen werden muß.
10. Zu § 11. Es muß nach Möglichkeit vermieden werden,
daß die ohnehin stark in Anspruch genommenen Lieferungsver-
bände mit sachlich von vorneherein unbegründeten Anträgen
überhäuft werden.
11. Zu § 15. Das Recht des Vorsitzenden zur alleinigen
Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall des § 11; die in § 10