Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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abgedruckt, die von Bayern übernommen sind, sodann 
aber auch solche, die, obwohl sie die bayerischen Voll- 
zugsbehörden nicht binden, für den Gesetzesvollzug 
auch in Bayern von Interesse sind. Aufgenommen 
sind endlich die bayerischen Vollzugsvorschriften. Eine 
Anzahl von Vorschriften blieb jedoch intern oder war 
als vertraulich dem Nachdruck und damit der Auf- 
nahme in die Sammlung entzogen. Diese kann des- 
halb keine lückenlose Zusammenfassung aller einschlä- 
gigen Vorschriften sein. Doch enthält sie im Zu- 
sammenhang mit dem „1. Teil“ wohl das wesentlichste 
Material, das der mit dem Vollzug des Hilfsdienst- 
gesetzes Beschäftigte benötigt. 
München, den 1. August 1917. 
Dr. Wille.
	        
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