dieser Bezüge ist der Arbeitsverdienst gegenüberzustellen, den
der zur Arbeit entlassene Heerespflichtige bei regelmäßiger Ar-
beitszeit und normaler Arbeitsleistung zu verdienen in der Lage
ist. Der Betrag, um den der Arbeitsverdienst hinter der nach
obigem berechneten Summe zurückbleibt, würde der Familie
dann als Ausgleich zu zahlen sein.
Hat also ein Heerespflichtiger halbmonatlich (den Monat
gerechnet nach 30 Tagen) 7.50 XX Löhnung erhalten, seine Fa-
milie (Frau und 4 Kinder) 30 X an Familienunterstützung, so er-
gibt sich ein Betrag von 7.50 4 + 22.50 X (freie Verpflegung
und Kleidung) — 30 K — 60 ¼ als bisherige Bezüge des Heeres-
pflichtigen und seiner Familie. Angenommen, der Arbeitsver-
dienst beträgt demgegenüber halbmonatlich 80 X, so würde also.
der Familie eine Unterstützung nicht zu zahlen sein, da der
Arbeitsverdienst die bisher dem Heerespflichtigen und seiner
Familie zusammen zustehenden Beträge übersteigt.
MWiurade die Familie dagegen noch eine Zusatzunterstützung
in Höhe von 30 JX halbmonatlich vom Lieferungsverband er-
halten, mithin ein Einkommen von 60 4 + 30 + = 90 X ge-
habt haben, so wären ihr halbmonatlich 10 X zu gewähren.
Würde der Arbeitsverdienst nur 50 J¾ betragen, so würden
der Familie unter Zugrundelegung der oben angegebenen Be-
träge 10 bezw. 40 J" halbmonatlich zustehen. Z
Es kommt ferner häufig vor, daß der Entlassene nicht an
seinem Wohnort, sondern außerhalb Arbeit erhält. Hierauf
muß Rücksicht genommen werden, da dem Heerespflichtigen und
seiner Familie urch Führung doppelten Haushalts größere Un-
kosten erwachsen. Dies soll in der Weise geschehen, daß für den
doppelten Haushalt 2 A für den Tag, also 60 J im Monat als
Mehrkosten in Ansatz gebracht werden.
In dem obigen Falle würde dann also folgende Berechnung
Platz greifen:
7.50 A4 (Löhnung)
22.50 M (Veroflegung und Kleidung)
30.— X (Familienunterstützung)
30.— X (für Mehraufwand durch doppelten Wohnsitz)
zus. 90.— 4. · »
Bei einem Arbeitsverdienst von halbmonatlich 80 A würden
demnach 10 A Unterstützung an die Familie zur Auszahlung
zu gelangen haben und 40 (IX, falls noch 30 JX Zusatzunter-
stützung gewährt worden ist. * »
Etwaige vom Arbeitgeber den Familien gewährte Unter-
stützungsbeträge sind in allen Fällen bei der Berechnung dem
Arbeitslohne zuzurechnen. Die Arbeitgeber werden den Liefe-
rungsverbänden auf Anfrage entsprechende Mitteilung zu
machen haben. · »
Die Gewährung der Unterstützungen an die Familien hat
auf Antrag des Heerespflichtigen selbst oder seiner Familie zu
erfolgen. Die gestsetzung der Höhe des zu gewährenden Be-