Full text : Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Die  Vorschrift  in  Absatz  1  bezieht  sich  nicht  auf  Personen,
die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Anordnung  bereits  in
einem  gewerblichen  Arbeitsverhältnis  stehen.  4

Die  für  den  bisherigen  Dienst=  oder  Arbeitsort  zuständige
Distriktspolizeibehörde  (in  München  die  K.  Polizeidirektion)  kann
Ausnahmen  von  dem  Verbot  in  Absatz  1  und  2  bewilligen.  6

II.  Die  in  der  Landwirtschaft  beschäftigten  hilfsdienstpflichtigen
  !)  und  nichthilfsdienstpflichtigen  Dienstboten  und  Arbeiter
Drsen  vor  rechtmäßiger  Lösung  ihres  Dienst=  oder  Arbeitsverältnisses

¾  ihren  Dienst=  oder  Arbeitsplatz  nicht  verlassen,  oder
b)  die  ihnen  obliegende  Arbeit  nicht  ohne  wichtigen  Grund

verweigern.  »«

An  Stelle  dieser  Vorschriften  gelten  für  die  auf  Grund  des
87  Abs.  3  des  Hilfsdienstgesetzes  der  Landwirtschaft  überwiesenen
gewerblichen  Arbeiter  die  Bestimmungen  des  Hilfsdienstgesetzes
  vom  5.  Dezember  1916.2)

III.  Unbeschadet  der  Vorschrift  in  Ziffer  I  dürfen  Dienstherren
  und  Arbeitgeber  bisher  in  der  Landwirtschaft  beschäftigte
nichthilfsdienstpflichtige  Dienstboten  und  Arbeiter
nicht  in  Dienst  oder  Arbeit  nehmen,  soferne  diese  Dienstboten
und  Arbeiter  nicht  eine  Bescheinigung  ihres  letzten  Dienstherrn
oder  Arbeitgebers  oder  bei  dessen  Weigerung  der  für  den  bisherigen
  Dienst=  oder  Arbeitsort  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  in  München  der  K.  Polizeidirektion)  darüber  beibrlugen.
  aß  sie  das  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  rechtmäßig
gelöst  haben.

Der  nichthilfsdienstpflichtige  Dienstbote  oder  Arbeiter,  der
die  Entscheidung  der  Distriktspolizeibehörde  nach  Abs.  1  anruft,
hat  bis  zu  dieser  Entscheidung  das  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis
  fortzusetzen,  soferne  ihm  nicht  die  Distriktspolizeibehörde  bescheinigt,
  daß  ihm  die  Fortsetzung  nach  den  Umständen  des  Falles
nicht  zugemutet  werden  kann.

Jeder  Dienstherr  oder  Arbeitgeber,  der  sich  weigert,  die  von
dem  nichthilfsdienstpflichtigen  Dienstboten  oder  Arbeiter  beantragte
  Bescheinigung  (Abs.  1)  auszustellen,  ist  verpflichtet,  den
Dienstboten  oder  Arbeiter  zu  Bedingungen,  die  mindestens  nicht
ungünstiger  als  die  bisherigen  sind,  weiter  zu  beschäftigen.

0  Hilfsdienstpflichtig  ist  jeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten
  17.  bis  zum  vollendeten  60.  Lebensjahr,  soweit  er  nicht
zum  Dienst  in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  ist  (§  1  des
Hilfsdienstgesetzes  vom  5.  Dezember  1910).  ·
»-)·§1881fter1dcsHilssdicnftgesctzes  lautet:  „Mit  Gesängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft  wird
bestraft:  1.  wer  der  auf  Grund  des  §  7  Abs.  3  angeordneten
Ueberweisung  zu  einer  Beschäftigung  nicht  nachkommt  oder  sich
ohne  dringenden  Grund  beharrlich  weigert,  die  ihm  gugewiesene
Arbeit  zu  verrichten.“