Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

92 4. VBollzugsvorjchriften. 
bedürfen zur Einbürgerung der Erlaubnis ihrer Regierung.) Wroß- 
britannijche Staat3angehörige haben zu bejtätigen, Daß fie ihre Staut3- 
angehörigfeit für den YZall der Einbürgerung nicht vorbehalten. Yırge- 
hörige von Dfterreich-Ungarn **, Fönnen ohne Nachweis oder Zujicherung 
der Entlajfjung aus dem bisherigen Staat3verband eingebürgert twerden, 
wenn bejondere Berhältnijfe dies nahelegen. In Rußland ift die Ent- 
lajjung au3 dem Staat3verbande noch nicht gefeßlich geregelt, jondern 
Gnadenaft de3 Zaren. Schweizer fönnen eingebürgert werden, went jie 
nah Art. 7—9I des jchweizerifchen Bundesgefeße3 vom 25. Juni 1903. 
auf ihr Bürgerrecht verzichtet haben. Türken bedürfen der Entlajjung 
au3 dem Untertanenverband; andernfall3 betrachten die türkifchen Be- 
hörden die. Einbürgerung nad) Art. 5 des Gefeges über die ottomantifche 
Nationalität vom 6. Schewal 1285 (19. Sanuar 1869) als nichtig. 
Maroffaner und Perjer können nur mit Zujtimmung ihrer Negierung 
eingebürgert werden. Da3 Staat3minifterium de3 Snnern behält fich 
vor, Rufjen***, und Türken ausnahmsmeife vom Nachtweife der Ent- 
lajfung au3 der bisherigen Staatsangehörigfeit zu befreien. 
21. 
Entjchließt fich die Regierung au3 den in Hiff. 18 aufgeführten oder 
au anderen Gründen zur Abmweifung de3 Antrags, jo läßt fie dem 
Gejuchiteller eröffnen, daß ihm die Einbürgerung in Bayern nicht ir 
Auzficht geitellt werden Tann. 
3u 89. 22, 
Eradtiet jie den Antrag für berüdjichtigenswert, jo füllt jie ein 
Berzeichni3 nad) Anlage 7 aus und legt e3 (ohne Verhandlungen, Bericht 
oder Begleitbogen) dem Staat3minifterium de3 Innern dor.f) 
Am Kopje de3 VBerzeichnisfes ift die Monat3bezeichnung und Die 
DOrdnungsnummer wegzulajfen. Sn der lebten Spalte find Furz Die 
Angaben zu machen, die für die Beurteilung des Antrags von befonderem 
Werte find, inSsbefondere ift anzugeben, ob die nad Nr. 19 einvernome- 
menen Behörden anderer Bundezftaaten Bedenfen gegen die Cinbür- 
gerung geäußert Haben. 
" 23. 
Die Einbürgerungsurfunde (Anlage 2) darf erjt ausgefertigt wer- 
den, wenn da3 Staatsminijterium de3 Snnern auf Grund der Mitteilung 
de3 Neich3amt3 des nnern oder der Entjcheidung de3 Bundesratd 
beftätigt hat, daß gegen die Einbürgerung fein Bedenken bejteht. Hat 
der Antragfteller nod) die Entlafjung aus feiner biöherigen Staat? 
angehörigfeit nachzumweifen, fo ift ihm die Einbürgerung unter der Be- 
dingung diefed8 Nachweifes zuzufichern. 
24, 
Wenn die Borausfegungen des 8 I Abf. II Ziff. 1 und 2 des Ge 
feße3 zutreffen, ift fein Verzeichnis nad) Anlage 7 vorzulegen. 
  
*, Diefe Beftimmung gilt nicht mehr. 
*) Giehe Anm. 7d zu $8, oben ©. 26/27. 
++) Siehe Anm. 7 leßter Sab zu 88, oben ©. 27. 
;  D Da3 Verzeichnis ift in 27 Ausfertigungen vorzulegen (ME. vom 
5. März 1921 Nr. 5604 b16).
	        
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