Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

140  -  5.  Anhang.

Art.  84  (REBI.  ©:  837).

Die  deutfhen  Reihgangehörigen,  die  ihren  Wohnfig  in  irgendeinen
al3  Beitandteil  der  Tichecho-Stomwafei  anerfannten  Gebiet*),  haben,  erwerben
  von  Net?  megen  die  tfchecho-flomwafifche  Staatsangehörigfeit
unter  Verluft  der  deutjchen.

Art.  85.

Bwei  Zahre  lang  nad)  Snfrafttreten  de3  gegenwärtigen  Bertrags**)
  find  die  über  achtzehn  Sahren  alten  bdeutfchen  NReicdh3angehörigen,.
  die  in  irgendeinem  Der  al3  Beitandteil  der  Tichecdho-Stomaltei
anerfannten  Gebiete  anjäffig  find,  berechtigt,  für  Die  Deutfche  Neich3--angebörigfeit
  zu  optieren.  Die  Tichedho-SiIomwalen,  die  deutiche  Neich!-angehbörigfeit
  befiben  und  in  PDeutfchland  wohnen,  find  ebenfo  beredtigt,
  für  die  tihecdho-flowafiihe  Staat3angehdrigfeit  zu  optieren.

Die  Option  ded3  Chemanns  erftredt  ihre  Wirfung  auf  Die  Ehefrau,
  die  Option  der  Eltern  erftredt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter
adhjtzehn  Jahren.

Verfonen,  die  von-dem  oben  vorgefehenen  Optionsredht  Gebraudy
machen,  müffen  in  den  nädjiten  12  Monaten  ihren  Wohnfig  in  den  Staat
verlegen,  für  ben  fie  optiert  haben.

E3  jteht  ihnen  frei,  da3  unbemweglihe  Gut  zu  behalten,  da3  jie  im
Gebiete  de3  anderen  Staates  befißen,  in  dem  fie  vor  der  Option  wohnten.
Sie  bürfen  ihr  gefamte3  bewegliches  Gut  mitnehmen.  E3  wird  dafür
feinerlei  Ausfuhr-  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

Sunerhalb  berjelben  Frift  haben  die  ZTfchecho-SIomalen,  die  deut-Ihe
  Neichsangehörige  find  und  fi  im  Ausland  befinden,  das  Recht,
fall3  dies  den  Beltimmungen  des  fremden  Gefeges  nicht  zumiderläuft
und  falls  fie  nicht  die  fremde  Staat3angehörigfeit  erworben  haben  —
die  tichecho-flomwalifhe  Staat3angehörigkfeit  unter  Berluft  der  deutichen
nad)  Rabgabe  der  von  der  Tichecho-SIomalei  erlajfenen  Borfchrifter
zu  erwerben.

”  7.  Roröfhleswig.
a)  Das  Abftimmungsgebiet:  Art.  109  (NGAT.  ©.  879).
b)  Staat3angehörigfeit:

Art.  112  (ROBL.  ©.  887).

Alle  Einwohner  de3  an  Dänemarf  zurüdfallenden  Gebietes  erwerben
  bon  Necht3  wegen  da3  bänijche  Sndigenat  (Bürgerrecht)  unter
Berluft  der  deutfchen  Neich3angehdrigfeit.

Sedo  Tönnen  PBerjonen,  die  fi  erft  nach  dem  1.  Dftober  1918
in  biefem  ©ebiete  niedergelajjen  haben,  da3  bänifche  Sndigenat  nur
mit  Genehmigung  der  dänifchen  Negierung  eriverben.

 

*),  Darunter  find  hier  nur  die  vom  Deutichen  Reiche  abgetrennten
Gebiete  zu  verjtehen,  nicht  die  ehemals  öfterreichifchen  und  ungarischen
Gebiete;  die  in  den  leßteren  Gebieten  mohnenden  Neich3beutfchen  haben
ihre  Reichdangehödrigkfeit  nicht  verloren.  Siehe  Art.  5  des  deutichehiihen
  Vertrages  bom  29.  Zuni  1920,  RGBI.  ©.  1284  (unten.

)  D.  i.  vom  10.  San.  1920  bi  10.  Yan.  1922.