140 - 5. Anhang.
Art. 84 (REBI. ©: 837).
Die deutfhen Reihgangehörigen, die ihren Wohnfig in irgendeinen
al3 Beitandteil der Tichecho-Stomwafei anerfannten Gebiet*), haben, erwerben
von Net? megen die tfchecho-flomwafifche Staatsangehörigfeit
unter Verluft der deutjchen.
Art. 85.
Bwei Zahre lang nad) Snfrafttreten de3 gegenwärtigen Bertrags**)
find die über achtzehn Sahren alten bdeutfchen NReicdh3angehörigen,.
die in irgendeinem Der al3 Beitandteil der Tichecdho-Stomaltei
anerfannten Gebiete anjäffig find, berechtigt, für Die Deutfche Neich3--angebörigfeit
zu optieren. Die Tichedho-SiIomwalen, die deutiche Neich!-angehbörigfeit
befiben und in PDeutfchland wohnen, find ebenfo beredtigt,
für die tihecdho-flowafiihe Staat3angehdrigfeit zu optieren.
Die Option ded3 Chemanns erftredt ihre Wirfung auf Die Ehefrau,
die Option der Eltern erftredt ihre Wirkung auf Kinder unter
adhjtzehn Jahren.
Verfonen, die von-dem oben vorgefehenen Optionsredht Gebraudy
machen, müffen in den nädjiten 12 Monaten ihren Wohnfig in den Staat
verlegen, für ben fie optiert haben.
E3 jteht ihnen frei, da3 unbemweglihe Gut zu behalten, da3 jie im
Gebiete de3 anderen Staates befißen, in dem fie vor der Option wohnten.
Sie bürfen ihr gefamte3 bewegliches Gut mitnehmen. E3 wird dafür
feinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
Sunerhalb berjelben Frift haben die ZTfchecho-SIomalen, die deut-Ihe
Neichsangehörige find und fi im Ausland befinden, das Recht,
fall3 dies den Beltimmungen des fremden Gefeges nicht zumiderläuft
und falls fie nicht die fremde Staat3angehörigfeit erworben haben —
die tichecho-flomwalifhe Staat3angehörigkfeit unter Berluft der deutichen
nad) Rabgabe der von der Tichecho-SIomalei erlajfenen Borfchrifter
zu erwerben.
” 7. Roröfhleswig.
a) Das Abftimmungsgebiet: Art. 109 (NGAT. ©. 879).
b) Staat3angehörigfeit:
Art. 112 (ROBL. ©. 887).
Alle Einwohner de3 an Dänemarf zurüdfallenden Gebietes erwerben
bon Necht3 wegen da3 bänijche Sndigenat (Bürgerrecht) unter
Berluft der deutfchen Neich3angehdrigfeit.
Sedo Tönnen PBerjonen, die fi erft nach dem 1. Dftober 1918
in biefem ©ebiete niedergelajjen haben, da3 bänifche Sndigenat nur
mit Genehmigung der dänifchen Negierung eriverben.
*), Darunter find hier nur die vom Deutichen Reiche abgetrennten
Gebiete zu verjtehen, nicht die ehemals öfterreichifchen und ungarischen
Gebiete; die in den leßteren Gebieten mohnenden Neich3beutfchen haben
ihre Reichdangehödrigkfeit nicht verloren. Siehe Art. 5 des deutichehiihen
Vertrages bom 29. Zuni 1920, RGBI. ©. 1284 (unten.
) D. i. vom 10. San. 1920 bi 10. Yan. 1922.