Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

112 5. Anhang. 
3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande*, (8 21); 
4. bei unehelichden Kindern durch eine den gejeßlichen Beftimmungen 
gemäß erfolgte Legitimation, wenn ber Vater einem anderen 
Staate angehört al3 die Mutter; 
5. bei einer (Norddeutichen) Deutfchen durch PVerheiratung nit dem 
Angehörigen eine3 anderen Bundesftaates oder mit einem Ausländer. 
8 14. Die Entlaffung wird durch eine von der höheren Verwal. 
tungsbehörde des Heimatjtantes ausgefertigte Entlaffungs-Urkunde erteilt. 
8 14a... Die Entlaffung eines Staat3angehdrigen, ber unter elter- 
liher Gewalt oder VBormundidaft fteht, Tann von dem gefeblichen Ver- 
treter nur mit Genehmigung de3 Bormundfchaftsgeriht3 brantragt 
werden. — " 
Die Genehmigung des Bormundfchaftsgericht3 ift nicht erforderlid), 
wenn der Bater oder die Mutter die Entlajfung für fi) und zugleich 
fraft elterliher Gewalt für ein Kind beantragt. Erftredt ji der Wire 
tungsfreis eines der Mutter beitellten Beiftanbes auf die Sorge für 
die Perjon des Kindes, fo bedarf die Mutter in einem foldden Tyalle 
ser „Senehmigung des Beiltandes3 zu dem Antrag auf Entlaffung de3 
inde3. 
8 15. Die Entlaffung wird jedem Staatdangehörigen etteilt, 
weldyer nacdhweilt, daß er in einem anderen Bundesftaate die Staat: 
angehörigleit erworben hat. 
An Ermangelung diefed Nachweifed darf fie nicht erteilt werben: 
1. Wehrpflichtigen, welche jich in dein Alter vom vollendeten fieben- 
zehnten bi3 zum vollendeten fünfundzmwanzigften "Lebensjahre be- 
finden, bevor fie ein Zeugnis der Kreis-Erfahfommiffion darüber 
beigebradht haben, daß fie die Entlaffung nicht bloß in der Abjicht 
nadhjjuchen, um ‘fi der Dienftpflicht im ftehenden Heere oder in 
der- Tslotte zu entziehen; 
2. Militärperfonen, welche zum jtehenden Heere oder zur Flotte ge- 
hören, Offizieren des Beurlaubtenjtandes und Beamten, bevor jıe 
aus dem ®Dienfte entlajjen find; 
3. den zur Neferve de3 jtehenden Heere3 und zur Landwehr, foivie 
den zur Neferve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht 
ala" Dffiziere angeftellten Perfonen, nachdem fie zum aftiven Dienfte 
einberufen worden find. 
5 5 10. [Aufgehoben Durch $ 9 d. ei. v. 22. April 1871 (REUI. 
©. 89). 
8 17. Aus anderen al3 au3 den in den $S 15 und 16 bezeichneten 
Gründen darf in Friedenzzeiten die Entlaffung wicht verweigert werden. 
-Für die Zeit eined Krieges ober einer Kriegdgefahr bleibt ben Bundes- 
präfidium der Erlaß befonderer Anordnungen vorbehalten. 
8 18. Die Entlajfungs3-Urfunde bewirkt mit dem Leitpunfte der 
Nushändigung den Berluft der Staat3angehörigfeit. 
Die Entlaffung wird unwirffam, wenn der Entlaffene nicht binnen 
fech8 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaffung&-Urfunde an 
feinen Wohnfiß außerhalb de3 Bundesgebietes verlegt oder die Staat®- 
angehörigfeit in einem anderen Bundesftaate erwirbt. 
*), Bol. hierzu Anm. 5 zu $ 31 RStG., oben ©. 78. 
 
	        
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