Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

124 5. Anhang. 
Stalien. 
Staliener ijt das in Stalien geborene Kind (rechtlich) unbefannter 
Eltern (Bürgerliches Gejegbuch, Artifel 7 Abf. 3). 
Staliener wird ferner: 
1. da3 in Stalien geborene und jid) dort aufbaltende sind, 
dejfen Vater dig italienifhe Staat3angehörigfeit vor der Ge- 
Burt de3 Kindes verloren hatte, 
2. da3 in Stalien geborene Kind eine Wusländers, der jeit 
10 Sahren jeinen RWohnfih in Stalien bat; 
e8 Tann in beiden Fällen nach erfolgter PVolljährigffeit 
ee Staat3angehörigfeit wählen (a. a. D. Mr« 
titel 5, 8). 
Riederländer ift: 
1. da83 weder vom Bater noch von der Mutter anerkannte une 
ebeliche Kind, da3 im KRönigreiche geboren ift; 
2. da3 Kind landeseingefejfener (18 Monate lang ununterbrochen 
in den Niederlanden tmohnender) Eltern, die felbjt von einer 
im Lande mwohnenden Mutter geboren jind, jolange nicht feft- 
g ift, daB da3 Kind eine fremde Staat3angehörigkeit 
elißt; 
3. da3 im Königreich ausgefebte oder dort zurüdgelaffene Kind, 
folange über dejfen Herfunft nicht3 ermielen ift 
(Gejeß vom 12. Dezember 1892, Artifel 1d, 2, 13). 
Kiederlande. 
Ungarn. 
ALS Ungar wird betrachtet, folange eine ausländifche Staatsange- 
hörigkeit nicht nachgewiejen wird, 
1. wer in dem Gebiete der Länder der ungarijden Krone ge= 
boren ijt, 
2. wer in Diejem Gebiete al3 Findling aufgezogen murde 
(Sefeb vom 20. Dezember 1879, $& 19). 
Schweiz. 
Die Kantone find beredtigt, im Wege der Gefeßgebung zu be- 
ftimmen, daß die im Kanton geborenen Kinder von Ausländern, die im 
Kanton wohnen, von Gefehed wegen und ohne dab e3 einer Beiilli« 
gung de Bundesrtat3 bedürfte, Kantons- und damit Echweizerbürger find, 
1. wenn die Mutter fchweizerifcher Herfunst ijt oder 
2. wenn die Eltern zur Zeit der Geburt de3 Kindes mwenigjtenz 
5 Sahre ununterbrochen im Kanton gewohnt Haben. 
Die Kantone follen dad Necht der Option vorbehalten (Gejeb vom 
25. uni 1903, Artifel 5). 
Spanien. 
Spanier ift das in Spanien geborene Kind eines Ausländer3, j0- 
fern die Eltern im Namen de3 Kindes für die jpanifche Staatsange- 
hörigfeit optieren. Das Kind muß innerhalb eines Kahres nad) der 
Volljährigkeit erflären, ob e3 von der [panifchen Staat3angehörigfeit 
Gebrauch machen mwill (Bürgerliched Gefegbud) von 1888, Artifel 18, 19).
	        
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