Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

462  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

jeder  allein  zu  handeln  berechtigt  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme
  eines!  Geschäfts  durch  den  anderen  widersprechen.:  Im
Falle  des  Widerspruchs  muß  das  Geschäft  unterbleiben.

1  687,  IIa  651,  IIb  698,  III  698.  M.  II,  604.  Prot.  II,  420,  421.

1.  Ein  genereller  Widerspruch  gegen  die  Führung  der  Geschäfte
eines  Gesellschafters  ist  ohne  Bedeutung.

2.  §§  130  ff.  Unbegründeter  Widerspruch  kann  haftbar  machen
(88  705,  W  vgl.  auch  §  712.

3.  A.-  r  8  104.  Der  8§  entspricht  dem  H#G#B.  §  1151;  nicht
zwingend.  Der  trotz  des  Widerspruchs  vorgenommene  Rechtsakt  bleibt
aber  wirksam,  verpflichtet  aber  unter  Umständen  zum  Schadensersatze.
Der  nach  Vornahme  des  Geschäfts  erhobene  Widerspruch  ist  wirkungslos.

b)  Entziehung  §.  712.

Die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag!
übertragene  Befugniß  zur  Geschäftsführung?  kann  ihm  durch
einstimmigen  Beschluß  oder,  falls  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  durch  Mehrheitsbeschluß
der  übrigen  Gesellschafter  entzogen  werden",  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt?;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung“
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.


Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung
kündigen  5,  wenn  ein  wichtiger  Grund?  vorliegt;  die  für  den
Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §.  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende

  Anwendung.  011

1  638,  II  652,  IID  699,  III  699.  M.  II,  605,  606.  Prot.  II,  421,  422.
1911.

1.  N#  auch  die  gesetzlich  (§  7091)  zustehende  Geschesteführung
anders  HGB.  8  117.  Bei  der  Ubertragung  von  Geschäften  außerhalb
des  Eesellshaftevertrags  kommt  wegen  des  Widerrufs  und  der  Kündigung
des  Auftrags  §8  671  zur  Anwendung.  Vgl.  A.  5.

2.  8§  710,  711.  Wegen  Entziehung  der  Vertretungsmacht  §  715.

3.  Wozu  auch  die  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen  gehören
  (8  709  A.  1).  Besteht  die  Gesellschaft  nur  aus  zwei  Gesellschaftern,
dann  kann  der  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossene  Gesellschafter
dem  Geschäftsführer  die  Geschäftsführung  entziehen.

4.  §§  130ff.  Auf  das  Entziehungsrecht  kann  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
  verzichtet  werden.  Nach  HGB.  8  117  geschieht  die  Entziehung
durch  gerichtliche  Entscheidung,  wogegen  ein  gemäß  §  712  ergehendes
Urteil  nur  deklaratorisch  wirkt.  Einstweilige  Verfügung  E.  R.  22  16°.
Im  Falle  der  Entziehung  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung  kommt
mangels  einer  Bestimmung  im  Gesellschaftsvertrage  hinsichtlich  der  weiteren
  Geschäftsführung  §  7091  zur  Anwendung.  Eine  unbegründete
Entziehung  der  Geschäftsführung  ist  unwirksam.