IV. Die auf die Staatsangehörigteit bezüglichen Beftimmungen ufw. 139
sPVolen deutjhher NeichSangehörigfeit im Alter von über achtzehn
SHahren, die in Deutfchland ihren Wohnfig haben, find ebenjo*) berechtigt,
für bie polnifche Staat3angehörigfeit zu optieren.
5Die Optigan des Chemannes erftredt ihre Wirfung auf die Ehe-
frau, die Option der Eltern erjtredt ihre Wirhung auf Kinder unter at»
zehn Jahren.
sAllen Perjonen, die von den oben borgejehenen Optionsrecht
Gebraudy macjen, jteht e3 frei, in den nächiten zwölf Monaten ihren
MRohnfig in den Staat zu verlegen, für den jie optiert Haben.
783 fteht ihnen frei, da3 unbeweglihe Gut zu behalten, da3 jie
im Gebiete des anderen Staates befien, in dem fic vor der Option
wohnten.
8 Sie dürfen ihr gefamtes beivegliches Gut zollfrei in Das Land mit-
nehmen, für da3 fie optiert haben. Die etwa bejtehenden Ausfuhrzölle
oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben. |
9 nnerhalb derjelben Frilt”*) Haben die Polen, die deutjche Reidh3-
angehörige jind und fi) im Ausland befinden, daS Necht — falls Dies
den Beftimmungen des fremden Gefeges nicht zumiderläuft und fall3 fie
nicht die fremde Staat3angehörigfeit erworben haben — die polnijche
Staat3angehörigfeit unter Verluft der deutfchen auf Grund der von dein
polnifhen Staat zu erlaffenden Borjchriften zu eriverben.
5. Oberfjcleiien.
a) Das Abftimmungsgebiet: Art. 88 (NREGAXT. S. 841).
b) Staat3angehörigfeit:
a) Art. 91 Abj. 10:
10% dem Teile Oberjchlefiens, in dem die Bollsabjtimmung jtatt-
Findet, treten die Beftimmungen diefes Artikels erjt nad) der endgültigen
Zuteilung diejes Gebietes in Kraft. |
B) Entfdeidung der Botjchafterfonferenz vom 20. Dftober 1921
{nad der „Bayer. Staat3zeitung” vom 21. Oft. 1921):
„Die Frage der Staat3angehörigfeit der im Zeitpunfte
der endgültigen Zuteilung de3 oberfchlefifchen Gebietes dort wohnhaften
Verjonen wird für die polnifch gewordenen Gebiete gemäß Art. 91 des
Verjailler Bertrages behandelt. Die Perjonen, die daS DOptiond-
recht für die deutjche Staatsangehörigfeit ausgeübt Haben, Haben das
Nedt, ihren Wohnfig in Polen während 15 ZJahren beizube-
halten. Die Perjonen, die ihren Mohnfib im deutjchen Gebiete Ober-
ichlefiend behalten haben, haben das echt, ihren Wohnfig in Deutjch-
Iand:. während 15 Aahren beizubehalten.”
(Die hier bezeichnete 15 jährige Frift läuft von dem Tage an, an
dem die bon der Botjchafterfonferenz fejtgelegte Grenze abgejtedt und
da3 erziwmungene deutjch-polnifche Ablommen gegenfeitig unterzeichnet ift.)
6. Schlefifhe Gebietsteile, Die vom Tihedhiihen Stante anneftiert find.
a) Abtrennung und Grenzziehung: At. 83 (REILBT.
©. 835).
b) Staat3angehörigfeit:
*) Die Überfegung jolgt hier dem engliihen Text; im franzöfifchen
Zert heißt e3 (abweichend von der fonjt gleichliegenden Beftimmung im
Art. 85) ftatt „ebenfo“: „felbft” (Anm. des REGBL.).
SD. 1. bom 10. San. 1920 bi3 10. Ran. 1922.